Ein Verfahren zur Kontrolle der medizinischen Indikation und zur Erteilung einer Kostengutsprache durch den Kanton gemäss Art. 41 Abs. 3 KVG ist nur dann durchzuführen, wenn:
- es sich um eine stationäre Behandlung handelt;
- für die Behandlung eine Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Grundversicherung) besteht;
- die Behandlung in einem zur Krankenversicherung zugelassenem Spital erfolgt, das nicht auf der Spitalliste des Kantons aufgeführt ist;
- das behandelnde Spital auf der Spitalliste des Standortkantons aufgeführt oder ein Vertragsspital ist.
Die Kostengutsprache wird zudem immer erteilt, wenn die Behandlung aus medizinischen Gründen in einem Spital erfolgt, das nicht auf der Spitalliste des Kantons aufgeführt ist.