Der Finanzierungsanteil des Kantons gemäss Art. 49a Abs. 2 KVG beträgt ab 1. Januar 2013 47 Prozent. Dieser Kostenteiler gilt auch für die Vergütung von Leistungen der Akut- und Übergangspflege.
Der Finanzierungsanteil des Kantons wird jährlich um 2 Prozent erhöht, bis er 55 Prozent erreicht.