Diese Ausführungsbestimmungen regeln:
- die Zulassung und Beaufsichtigung von Leistungserbringern gemäss Art. 36 ff. KVG;
- die Festlegung von Höchstzahlen für ambulant tätige Ärztinnen und Ärzte in bestimmten medizinischen Fachgebieten gemäss Art. 55a KVG.