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Ausführungsbestimmungen über die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich

vom 13.06.2023 (Stand 01.07.2023)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,

in Ausführung von Artikel 36 ff. und 55a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG)[1], der Verordnung über die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich vom 23. Juni 2021[2],

 

gestützt auf Artikel 75 Ziffer 1 und 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968[3] und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe m des Gesundheitsgesetzes vom 3. Dezember 2015 (GesG)[4],

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

Diese Ausführungsbestimmungen regeln:

  1. die Zulassung und Beaufsichtigung von Leistungserbringern gemäss Art. 36 ff. KVG;
  2. die Festlegung von Höchstzahlen für ambulant tätige Ärztinnen und Ärzte in bestimmten medizinischen Fachgebieten gemäss Art. 55a KVG.

Art. 2 Zulassungsverfahren

Gesuche um Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sind mindestens drei Monate vor Tätigkeitsbeginn einzureichen.

Das Sicherheits- und Sozialdepartement entscheidet über die Zulassung.

In der Zulassungsverfügung ist der zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassene Leistungsumfang als Vollzeitäquivalent festzulegen.

Die Zulassungsverfügung wird in der Regel gleichzeitig mit der Berufsausübungs- oder Betriebsbewilligung eröffnet.

Art. 3 Verfall der Zulassung

Die Zulassung verfällt:

  1. wenn sie innert einer Frist von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Erteilung nicht erstmalig genutzt wird;
  2. bei Inaktivität nach sechs Monaten; das Sicherheits- und Sozialdepartement kann in begründeten Einzelfällen auf Gesuch hin über Ausnahmen bis höchstens zwölf Monate entscheiden;
  3. bei Erlöschen der Berufsausübungsbewilligung, Aufgabe der Tätigkeit oder Tod.

Art. 4 Aufsicht

Das Sicherheits- und Sozialdepartement ist Aufsichtsbehörde gemäss Art. 38 KVG.

Art. 5 Höchstzahlen a. Grundsatz

Die Höchstzahlen für ambulant tätige Ärztinnen und Ärzte werden pro medizinisches Fachgebiet in Vollzeitäquivalenten (VZÄ) festgelegt.

Die Höchstzahlen gelten für den ganzen Kanton.

In folgenden medizinischen Fachgebieten ist die Anzahl der Ärztinnen und Ärzte, die im Kanton ambulante Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbringen dürfen, beschränkt (medizinisches Fachgebiet / Höchstzahl in VZÄ):

  1. Radiologie 1,90

Art. 6 b. Warteliste

Verweigert das Sicherheits- und Sozialdepartement eine Zulassung aufgrund von Art. 5 dieser Ausführungsbestimmungen, setzt es die Ärztin beziehungsweise den Arzt auf eine Warteliste.

Ärztinnen und Ärzte auf der Warteliste werden gegenüber neuen Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern bevorzugt. Ausgenommen sind neue Gesuche bei Praxisübernahmen, wenn:

  1. die Leistung im gleichen medizinischen Fachgebiet erbracht wird; und
  2. die bisherige Praxisinhaberin beziehungsweise der bisherige Praxisinhaber auf seine Zulassung verzichtet.

Die Ärztinnen und Ärzte verbleiben längstens zwölf Monate auf der Warteliste.

Art. 7 Meldepflicht

Ärztinnen und Ärzte haben innert 30 Tagen zu melden, wenn sie:

  1. in einem medizinischen Fachgebiet, für das sie zugelassen sind, ihren Leistungsumfang fortdauernd ändern;
  2. die Zulassung während sechs Monaten nicht nutzen.

Egress

Informationen zum Erlass

 

Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2023, 16 und 22

Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Juli 2023

 

Vorgängererlass: Die AB über die Ausnahmezulassungen von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom 6. September 2016 (OGS 2016, 51, OGS 2021, 30) waren bis am 30. Juni 2023 befristet.

OGS 2023, 16 und 22

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
13.06.2023 01.07.2023 Erlass Erstfassung OGS 2023, 16 und 22

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 13.06.2023 01.07.2023 Erstfassung OGS 2023, 16 und 22