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855.2

Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven

vom 07.03.1993 (Stand 07.03.1993)

Präambel

Das Volk des Kantons Obwalden erlässt,

gestützt auf Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven vom 20. Dezember 1985[1] sowie Artikel 35 und 42 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968[2],

als Gesetz:

1. Grundsatz

Art. 1 Steuervergünstigungen

Kanton und Gemeinden gewähren den Unternehmen Steuervergünstigungen, welche Reserven nach dem Bundesgesetz über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven[3] ausscheiden.

Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes regelt, gelten die Bestimmungen des Bundesrechts.

2. Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven

Art. 2 Berechtigte Unternehmen

Zur Bildung von Reserven sind Unternehmen mit wenigstens zehn Arbeitnehmern berechtigt.

Art. 3 Jährliche Einlagen und Höchstbestand

Die jährlichen Einlagen gelten als geschäftsmässig begründet, soweit sie 15 Prozent der bundesrechtlichen Berechnungsgrundlage nicht übersteigen und mindestens 10 000 Franken erreichen.

Die Arbeitsbeschaffungsreserven dürfen 20 Prozent der massgebenden jährlichen Lohnsumme im Sinne der AHV-Gesetzgebung[4] nicht übersteigen. Für besonders kapitalintensive Unternehmen gilt die bundesrechtliche Regelung.

3. Steuerliche Behandlung

Art. 4 Behandlung bei der Steuerbemessung

Die jährlichen Einlagen in die Arbeitsbeschaffungsreserven gelten bei den direkten Steuern als geschäftsmässig begründete Aufwendungen.

Die Arbeitsbeschaffungsreserven sind steuerrechtlich den offenen Reserven gleichgestellt, die aus versteuertem Einkommen oder Reingewinn gebildet werden.

Art. 5 Nachträgliche Besteuerung

Kanton und Gemeinden besteuern den aufgelösten Reservebetrag, wenn das Unternehmen:

  1. den Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäss erbringt;
  2. liquidiert und die Betriebstätigkeit eingestellt wird;
  3. den Sitz oder eine Betriebsstätte ins Ausland verlegt.

Auf dem aufgelösten Reservebetrag ist, getrennt vom übrigen Einkommen oder Reingewinn, eine volle Jahressteuer zum Höchstsatz geschuldet. Die Verrechnung mit Verlusten aus dem laufenden oder aus früheren Geschäftsjahren ist ausgeschlossen.

Art. 6 Verfahren

Das Verfahren über die Festsetzung der Steuervergünstigung und die nachträgliche Besteuerung richtet sich nach dem Steuergesetz[5].

Art. 7 Strafe

Die unrechtmässige Erlangung einer Steuervergünstigung unterliegt den Strafbestimmungen des Steuergesetzes[6].

4. Organisatorische Bestimmungen

Art. 8 Zuständigkeit

Der Regierungsrat:

  1. nimmt Stellung zu einer allgemeinen Freigabe der Arbeitsbeschaffungsreserven (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz);
  2. beantragt Freigaben der Arbeitsbeschaffungsreserven für das Gebiet des Kantons Obwalden (Art. 8 Abs. 2 Bundesgesetz).

Das zuständige Departement:

  1. behandelt Gesuche und stellt Antrag im Zusammenhang mit der Freigabe von Arbeitsbeschaffungsreserven für einzelne Unternehmen (Art. 9 Abs. 2 Bundesgesetz);
  2. nimmt Stellung zu einer Übertragung der Arbeitsbeschaffungsreserven im Konzern (Art. 12 Abs. 1 Bundesgesetz).

5. Schlussbestimmungen

Art. 9 Erstmalige Anwendung

Dieses Gesetz wird erstmals für die Einschätzungen der Steuerperiode 1995/96 angewendet.

Reserven nach diesem Gesetz können erstmals für die in die Jahre 1993 und 1994 fallenden Geschäftsabschlüsse gebildet werden.

Art. 10 Inkrafttreten

Das Gesetz tritt mit der Annahme durch das Volk in Kraft.

Egress

OGS 1993, 81

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
07.03.1993 07.03.1993 Erlass Erstfassung OGS 1993, 81

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 07.03.1993 07.03.1993 Erstfassung OGS 1993, 81