Das Gesetz regelt:
- den Geltungsbereich;
- die Arten und Höhe der Leistungen;
- die Zuständigkeiten und Organisation;
- die Finanzierung der Aufwendungen und den Lastenausgleich.
857.1
in Ausführung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) vom 24. März 2006[1],
gestützt auf Artikel 60 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968[2],
Das Gesetz regelt:
Die Unterstellung unter dieses Gesetz richtet sich nach Bundesrecht.
Die Familienausgleichskasse Obwalden kann mit anderen Kantonen oder ausserkantonalen Familienausgleichskassen für die Unterstellung von Zweigniederlassungen abweichende Regelungen vereinbaren.
Arbeitgeber oder Selbstständigerwerbende gehören derjenigen Familienausgleichskasse an, welche durch ihre AHV-Ausgleichskasse gemäss Art. 64 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)[3] geführt wird.
Der Familienausgleichskasse Obwalden werden alle Arbeitgeber und Selbstständigerwerbenden angeschlossen, die nicht einer anderen von einer AHV-Ausgleichskasse geführten Familienausgleichskasse angehören. Nichterwerbstätige werden bei der Familienausgleichskasse Obwalden angeschlossen.
Der Familienausgleichskasse Obwalden werden als Arbeitgeber auch die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten mit Sitz im Kanton angeschlossen.
Die Familienausgleichskassen müssen gleichermassen Arbeitgebern und Selbstständigerwerbenden offen stehen und bilden zusammen eine einheitliche Solidargemeinschaft.
Nach diesem Gesetz werden Kinderzulagen und Ausbildungszulagen gemäss Art. 3 Abs. 1 FamZG ausgerichtet.
Die Kinderzulage beträgt Fr. 220.– und die Ausbildungszulage Fr. 270.– je Kind pro Monat. *
Unter dem Namen „Familienausgleichskasse Obwalden“ besteht eine kantonale Familienausgleichskasse als öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Sarnen. Ihre Führung ist der Ausgleichskasse Obwalden übertragen.
Die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (EG zum AHVG)[4] kommen, soweit das vorliegende Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, sinngemäss zur Anwendung.
Der Familienausgleichskasse Obwalden obliegt die Kontrolle über die Unterstellung der Arbeitgeber und der Selbstständigerwerbenden. Sie ist Verbindungsstelle bei internationalen Verhältnissen. Sie kann Abrechnungsstellen anerkennen. *
Die diesem Gesetz unterstellten Arbeitgeber melden die AHV-pflichtigen Löhne, entrichten die Beiträge und zahlen die Leistungen nach den Weisungen der Familienausgleichskassen an die Berechtigten aus.
Sie eröffnen den Entscheid den Arbeitnehmenden.
Die Familienausgleichskassen sind jährlich zu kontrollieren.
Die den Familienausgleichskassen angeschlossenen Arbeitgeber sind periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften hin zu kontrollieren.
Das Volkswirtschaftsdepartement ist die kantonale Aufsichtsbehörde.
Die Bestimmungen über die Revisionsstelle richten sich nach dem EG zum AHVG.
Die Leitung der Familienausgleichskasse Obwalden erstattet dem Volkswirtschaftsdepartement jährlich Bericht und unterbreitet die Jahresrechnung zur Genehmigung.
Die Familienausgleichskassen haben gemäss diesem Gesetz keine Staats- und Gemeindesteuern zu entrichten.
Die Zulagen für die Erwerbstätigen werden durch die diesem Gesetz unterstellten Arbeitgeber und Selbstständigerwerbenden gemeinsam finanziert. Der Beitragssatz beträgt höchstens 3,0 Prozent des AHV-pflichtigen Einkommens.
Die Familienausgleichskassen legen die Höhe des Beitragssatzes fest. Er darf für Arbeitgeber und Selbstständigerwerbende nicht unterschiedlich sein. Die Familienausgleichskassen berücksichtigen dabei ihren Bedarf für die Familienzulagen, für die Äufnung der Schwankungsreserven, für die Deckung der Verwaltungskosten sowie für allfällige Zahlungen an den Lastenausgleich.
Der Regierungsrat legt den Beitragssatz für die Familienausgleichskasse Obwalden fest.
Arbeitnehmende nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber gemäss Art. 12 Abs. 3 FamZG sind den Arbeitgebern gleichgestellt und entrichten die Beiträge gemäss Art. 11 Abs. 3 dieses Gesetzes.
Die ausgerichteten Zulagen für Nichterwerbstätige werden durch den Kanton finanziert.
Die Durchführungskosten trägt der Kanton.
Die Beiträge der Arbeitgeber und der Selbstständigerwerbenden sowie die Erträge aus Anlagen dürfen nur zur Finanzierung der Familienzulagen, für die Äufnung der Schwankungsreserven, für die Deckung der Verwaltungskosten sowie für allfällige Zahlungen an den Lastenausgleich verwendet werden. *
Die Revisionsstelle der jeweiligen Familienausgleichskasse überprüft die Abrechnung der tatsächlichen Verwaltungskosten.
Die im Kanton tätigen Familienausgleichskassen beteiligen sich am Lastenausgleich. Darin einbezogen werden die beitragspflichtige jährliche Einkommenssumme und die jährlich geleisteten Familienzulagen für Erwerbstätige.
Aus dem Quotienten der jährlich geleisteten Familienzulagen und der beitragspflichtigen jährlichen Einkommenssumme wird der benötigte Beitragssatz auf drei Stellen bestimmt. *
Dieser Beitragssatz wird mit der beitragspflichtigen Einkommenssumme jeder Familienausgleichskasse multipliziert. *
Die Differenz der daraus berechneten Familienzulagen zu den von der jeweiligen Ausgleichskasse ausgerichteten Zulagen ist in den Lastenausgleich einzubezahlen bzw. wird der Familienausgleichskasse über den Lastenausgleich ausgerichtet.
Die Familienausgleichskasse Obwalden rechnet mit den andern Familienausgleichskassen ab. Die Familienausgleichskassen haben ihr bis spätestens 31. März des folgenden Jahres die Angaben über die Einkommenssummen sowie die ausbezahlten Zulagen auszuweisen. *
Die Zahlungen in den Lastenausgleich sind innert 30 Tagen nach der Rechnungstellung fällig. Nach Ablauf der Fälligkeit wird ein Verzugszins gemäss Art. 26 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)[5] bzw. Art. 41bis ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)[6] in Rechnung gestellt.
Der Regierungsrat bestimmt das Verfahren im Einzelnen.
Übersteigen die Reserven der Familienausgleichskasse Obwalden 50 Prozent eines durchschnittlichen Jahresaufwandes, so schlägt diese dem Regierungsrat eine Reduktion des Beitragssatzes vor.
Bei Auflösung einer Familienausgleichskasse fällt das Vermögen nach Massgabe der Beitragsleistungen nach diesem Gesetz anteilmässig an die Familienausgleichskassen, welche die Mitglieder übernehmen.
Die Familienausgleichskassen stellen der Familienausgleichskasse Obwalden unentgeltlich die geprüfte Jahresrechnung und die notwendigen statistischen Angaben zu.
Die diesem Gesetz unterstellten Personen, die Arbeitgeber, die Selbstständigerwerbenden, die Verwaltungs- und Rechtspflegeorgane, insbesondere die zuständigen Steuerbehörden und AHV-Zweigstellen, sind verpflichtet, den zuständigen Organen kostenlos die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen. Daten können den zuständigen Organen elektronisch zur Verfügung gestellt werden.
Das massgebende Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird von den kantonalen Steuerbehörden analog der AHV-Gesetzgebung (Art. 9 AHVG) ermittelt und den Familienausgleichskassen gemeldet.
Die Ausbildungs- und Lehrstätten sowie die Schulträger haben den Familienausgleichskassen auf Anfrage hin unentgeltlich Auskünfte über die Art und Dauer der Ausbildung von bezugsberechtigten Personen zu erteilen.
Die im Rahmen dieses Gesetzes tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Soweit Steuerdaten verarbeitet werden, unterliegen sie dem Steuergeheimnis.
Die Familienausgleichskassen sind befugt, den Steuerbehörden im Einzelfall Auskunft über Beiträge und Leistungen zu erteilen.
Soweit dieses Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, gelten sinngemäss die Bestimmungen des AHVG.
Der Regierungsrat regelt in Ausführungsbestimmungen insbesondere den Beitragssatz für die Familienausgleichskasse Obwalden sowie das Verfahren nach Art. 17 dieses Gesetzes.
Leistungen, welche die Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes betreffen, werden nach bisherigem Recht nachbezahlt oder zurückgefordert.
Beiträge, welche für die Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschuldet sind, werden nach bisherigem Recht eingefordert.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum.
Dieses Gesetz ist dem Eidgenössischen Departement des Innern zur Kenntnis zu bringen.[10]
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2008, 43 und 56
geändert durch
- Nachtrag vom 29. Juni 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013 (OGS 2012, 45 und 53)
Die Änderung des Gesetzes durch den Nachtrag zum Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz vom 28. Januar 2016 (OGS 2016, 9 und OGS 2016, 18 und 26) wurde an der Volksabstimmung vom 25. September 2016 (OGS 2016, 15, 52, 53 und 54) abgelehnt.
- Nachtrag vom 26. Juni 2020 (OGS 2020, 26), Vorlage und Botschaft des Regierungsrates vom 21. April 2020, Kantonsratssitzungen vom 28. Mai und 26. Juni 2020 (22.10.01), in Kraft seit 1. Januar 2021 (OGS 2020, 34)
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 29.05.2008 | 01.01.2009 | Erlass | Erstfassung | OGS 2008, 43 |
| 29.06.2012 | 01.01.2013 | Art. 3 | totalrevidiert | OGS 2012, 45 |
| 29.06.2012 | 01.01.2013 | Art. 6 Abs. 3 | geändert | OGS 2012, 45 |
| 29.06.2012 | 01.01.2013 | Art. 11 | totalrevidiert | OGS 2012, 45 |
| 29.06.2012 | 01.01.2013 | Art. 14 Abs. 1 | geändert | OGS 2012, 45 |
| 29.06.2012 | 01.01.2013 | Art. 15 | totalrevidiert | OGS 2012, 45 |
| 29.06.2012 | 01.01.2013 | Art. 16 Abs. 1 | geändert | OGS 2012, 45 |
| 29.06.2012 | 01.01.2013 | Art. 16 Abs. 2 | geändert | OGS 2012, 45 |
| 29.06.2012 | 01.01.2013 | Art. 17 Abs. 1 | geändert | OGS 2012, 45 |
| 29.06.2012 | 01.01.2013 | Art. 20 | totalrevidiert | OGS 2012, 45 |
| 26.06.2020 | 01.01.2021 | Art. 5 Abs. 1 | geändert | OGS 2020, 26 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 29.05.2008 | 01.01.2009 | Erstfassung | OGS 2008, 43 |
| Art. 3 | 29.06.2012 | 01.01.2013 | totalrevidiert | OGS 2012, 45 |
| Art. 5 Abs. 1 | 26.06.2020 | 01.01.2021 | geändert | OGS 2020, 26 |
| Art. 6 Abs. 3 | 29.06.2012 | 01.01.2013 | geändert | OGS 2012, 45 |
| Art. 11 | 29.06.2012 | 01.01.2013 | totalrevidiert | OGS 2012, 45 |
| Art. 14 Abs. 1 | 29.06.2012 | 01.01.2013 | geändert | OGS 2012, 45 |
| Art. 15 | 29.06.2012 | 01.01.2013 | totalrevidiert | OGS 2012, 45 |
| Art. 16 Abs. 1 | 29.06.2012 | 01.01.2013 | geändert | OGS 2012, 45 |
| Art. 16 Abs. 2 | 29.06.2012 | 01.01.2013 | geändert | OGS 2012, 45 |
| Art. 17 Abs. 1 | 29.06.2012 | 01.01.2013 | geändert | OGS 2012, 45 |
| Art. 20 | 29.06.2012 | 01.01.2013 | totalrevidiert | OGS 2012, 45 |