Wer wirtschaftliche Hilfe in Anspruch nimmt oder genommen hat, ist zur Rückerstattung verpflichtet, wenn er infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben in den Genuss von Leistungen gekommen oder durch Erbschaft oder Vermögenserwerb in finanziell günstige Verhältnisse gelangt ist.
Der Rückerstattungsanspruch erstreckt sich auf die Leistungen, die der Hilfeempfänger für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz erhalten hat.
Gegenüber Erben von Personen, die wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, erstreckt sich die Rückerstattungspflicht höchstens auf die empfangene Erbschaft.
Wirtschaftliche Hilfe, die jemand während seiner Minderjährigkeit oder bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung empfangen hat, ist nicht zurückzuerstatten. *
Sofern durch unwahre oder unvollständige Angaben wirtschaftliche Hilfe erwirkt wurde, ist diese mit Zins zurückzuerstatten. Der Zinssatz richtet sich nach Art. 104 Abs. 1 OR.
Die Rückerstattungspflicht erlischt nach Ablauf von zehn Jahren seit der letzten wirtschaftlichen Hilfeleistung.
Der Hilfesuchende ist über die Rückerstattungspflicht zu informieren.