Den Sozialbehörden der Einwohnergemeinden obliegen jene Aufgaben der öffentlichen Sozialhilfe, welche nicht ausdrücklich dem Kanton übertragen sind. Die Aufgaben der Einwohnergemeinden sind insbesondere:
- die Organisation und Beaufsichtigung des Sozialdienstes;
- die Gewährleistung der persönlichen Hilfe;
- die Gewährleistung der wirtschaftlichen Hilfe;
- die Förderung und Koordination der öffentlichen und privaten Sozialhilfe auf Gemeindeebene;
- die Mithilfe bei der Durchsetzung von familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungsansprüchen sowie von Rückerstattungsansprüchen;
- die Mithilfe bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruches nach Art. 290 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches[2];
- das Führen von Heimen und Einrichtungen der öffentlichen Sozialhilfe, sofern nicht eine andere Instanz zuständig ist.