Das unterhaltsberechtigte Kind hat Anspruch auf Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen, wenn der zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtete Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt und wenn kein Ausschlussgrund gemäss Art. 3 vorliegt.
870.12
Verordnung über das Inkasso und die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen *
Präambel
gestützt auf Artikel 293 Absatz 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches[1] sowie Artikel 29 Absatz 2 des Sozialhilfegesetzes vom 23. Oktober 1983[2],
Art. 1 Anspruch
Art. 2 Gegenstand
Bevorschusst werden die seit Antragstellung auf Bevorschussung neu fällig gewordenen Unterhaltsbeiträge. Sie sind der Sozialbehörde abzutreten.
Vorschüsse werden nur aufgrund eines Rechtstitels gewährt, der den Unterhaltsbeitrag festlegt.
Rechtstitel im Sinne dieser Verordnung sind rechtskräftige Urteile und vorsorgliche Massnahmenentscheide schweizerischer Gerichte, die in Anwesenheit der Pflichtigen ergangen sind.
Rechtstitel anderer Art erfordern vorgängig einen Entscheid der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auf Anerkennung, wobei die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde berechtigt ist, die Höhe der Bevorschussung im Rahmen von Art. 4 dieser Verordnung festzulegen. Es sind dies insbesondere: *
- schriftliche Vereinbarungen oder schriftliche Schuldanerkennungen über Unterhaltsbeiträge an unterhaltsberechtigte Kinder ohne richterliche Genehmigung;
- Urteile, die in Abwesenheit des unterhaltspflichtigen Elternteils gefällt wurden;
- ausländische Urteile.
Die Bevorschussung ist keine wirtschaftliche Hilfe im Sinne der Sozialhilfegesetzgebung.
Art. 3 Ausschluss
Kein Anspruch auf Bevorschussung besteht, wenn:
- das Kind wirtschaftlich selbständig ist;
- der Unterhalt des Kindes anderweitig gesichert ist;
- das Kind sich dauernd im Ausland aufhält;
- die Eltern zusammenwohnen;
- die erforderlichen Auskünfte vorenthalten werden;
- aus den Umständen zu entnehmen ist, dass durch ausdrückliche oder stillschweigende Übereinkunft zwischen den beiden Elternteilen eine Bevorschussung angestrebt wird, obwohl die entsprechenden eigenen finanziellen Mittel zum Unterhalt des Kindes vorhanden wären.
Art. 4 Umfang
Die Höhe eines Vorschusses richtet sich nach der im massgeblichen Rechtstitel festgesetzten Summe. Sie darf jedoch den Betrag der höchsten einfachen Waisenrente der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht übersteigen.
Ein Vorschuss wird ausgerichtet, soweit der Elternteil, der für das Kind sorgt, den Lebensbedarf mit seinem Einkommen nicht zu decken vermag. Bei der Berechnung des Lebensbedarfs sind das anrechenbare Einkommen und die anrechenbaren Ausgaben eines beistandspflichtigen Stiefelternteils bzw. eines Partners oder einer Partnerin in einer faktischen Lebensgemeinschaft zu berücksichtigen. Massgebend sind anrechenbare Einkommen und Ausgaben nach den Bestimmungen über die Ergänzungsleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. *
Bei einer notwendigen Fremdplatzierung des Kindes kann ein angemessener Zuschlag gewährt werden.
Art. 5 Zuständigkeit
Die Pflicht zur Bevorschussung obliegt der Einwohnergemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz des anspruchsberechtigten Kindes. *
Höhe und Dauer des Vorschusses werden von der Sozialbehörde festgelegt.
Art. 6 Rückforderung und Rückerstattung
Bevorschusste Unterhaltsbeiträge werden beim pflichtigen Elternteil zurückgefordert.
Bezahlt der Schuldner bevorschusste Unterhaltsbeiträge an das Kind oder den berechtigten Elternteil, so sind die Vorschüsse zurückzuerstatten.
Vorbehalten bleibt die Pflicht zur Rückerstattung, wenn ein Vorschuss unrechtmässig bezogen wurde oder das Kind durch Beerben des pflichtigen Elternteils zu Vermögen kommt.
Der Rückerstattungsanspruch ist unverzinslich, wenn der Vorschuss rechtmässig bezogen wurde.
Art. 6a * Inkasso *
Erfüllt die verpflichtete Person die Unterhaltspflicht gegenüber Kindern oder dem Ehegatten nicht, so ist der berechtigten Person auf Gesuch hin bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruchs in geeigneter Weise und unentgeltlich zu helfen.
Bei der unentgeltlichen Inkassohilfe werden insbesondere Kostenvorschüsse für Betreibungskosten geleistet.
Die Pflicht zur Führung des Inkassos für das anspruchsberechtigte Kind und für anspruchsberechtigte Ehegatten obliegt der Einwohnergemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz des anspruchsberechtigten Ehegatten oder Kindes. *
Art. 7 Ergänzende Erlasse
Im übrigen sind die Regelungen des Sozialhilfegesetzes und der Sozialhilfeverordnung sinngemäss anwendbar.
Art. 8 Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt.[3]
Egress
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1983, 114
geändert durch
- Nachtrag vom 15. Oktober 1999, in Kraft seit 1. Januar 2000 (OGS 1999, 106),
- Nachtrag vom 5. Mai 2006, in Kraft seit 1. Juli 2006 (OGS 2006, 33),
- das Einführungsgesetz zum Partnerschaftsgesetz vom 25. Oktober 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008 (OGS 2007, 65),
- den Anhang zum Nachtrag zum Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 3. Mai 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013 (OGS 2012, 29 und 43)
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 10.11.1983 | 01.01.1985 | Erlass | Erstfassung | OGS 1983, 114 |
| 15.10.1999 | 01.01.2000 | Art. 6a | eingefügt | OGS 1999, 106 |
| 05.05.2006 | 01.07.2006 | Erlasstitel | geändert | OGS 2006, 33 |
| 05.05.2006 | 01.07.2006 | Art. 4 Abs. 2 | geändert | OGS 2006, 33 |
| 05.05.2006 | 01.07.2006 | Art. 5 Abs. 1 | geändert | OGS 2006, 33 |
| 05.05.2006 | 01.07.2006 | Art. 6a | Titel geändert | OGS 2006, 33 |
| 05.05.2006 | 01.07.2006 | Art. 6a Abs. 3 | geändert | OGS 2006, 33 |
| 25.10.2007 | 01.01.2008 | Art. 4 Abs. 2 | geändert | OGS 2007, 65 |
| 03.05.2012 | 01.01.2013 | Art. 2 Abs. 4 | geändert | OGS 2012, 29 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 10.11.1983 | 01.01.1985 | Erstfassung | OGS 1983, 114 |
| Erlasstitel | 05.05.2006 | 01.07.2006 | geändert | OGS 2006, 33 |
| Art. 2 Abs. 4 | 03.05.2012 | 01.01.2013 | geändert | OGS 2012, 29 |
| Art. 4 Abs. 2 | 05.05.2006 | 01.07.2006 | geändert | OGS 2006, 33 |
| Art. 4 Abs. 2 | 25.10.2007 | 01.01.2008 | geändert | OGS 2007, 65 |
| Art. 5 Abs. 1 | 05.05.2006 | 01.07.2006 | geändert | OGS 2006, 33 |
| Art. 6a | 15.10.1999 | 01.01.2000 | eingefügt | OGS 1999, 106 |
| Art. 6a | 05.05.2006 | 01.07.2006 | Titel geändert | OGS 2006, 33 |
| Art. 6a Abs. 3 | 05.05.2006 | 01.07.2006 | geändert | OGS 2006, 33 |