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870.31

Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung der Vereinbarung über einen Betriebsbeitrag an Pro Senectute

Präambel

870.31 OGS 1995, 53 Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung der Vereinbarung über einen Betriebsbeitrag an Pro Senectute vom 22. Dezember 19941 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 5, 10 und Artikel 21 Absatz 2 des Sozialhilfegesetzes vom 23. Oktober 19832 , beschliesst: 1. Die Vereinbarung mit Pro Senectute über die Ausrichtung eines Betriebsbeitrages für die Betagtenberatung wird genehmigt.3 2. Die Einwohnergemeinden haben sich für ihren Leistungsauftrag an Pro Senectute nach Massgabe der Wohnbevölkerung gemäss eidgenössischer Volkszählung zur Hälfte am Betriebsbeitrag zu beteiligen. 3. Der Regierungsrat wird ermächtigt, in Absprache mit den Einwohnergemeinden die Vereinbarung veränderten Verhältnissen anzupassen oder gegebenenfalls zu kündigen.4 Eine Mehrheit der Einwohnergemeinden kann die Kündigung der Vereinbarung verlangen. 1 OGS 1995, 53 2 GDB 870.1 3 Die Vereinbarung kann beim Sicherheits- und Sozialdepartement sowie bei Pro Senectute eingesehen oder bezogen werden 4 Vereinbarung vom 22. Dezember 1994 geändert durch Nachtrag (RRB vom 29. Februar 2000, Nr. 564); durch neue Vereinbarung ersetzt (RRB vom 21. Juni 2005, Nr. 661)

4. Der Regierungsrat wird beauftragt, die Vereinbarung, insbesondere Art. 11 und 12, nach Ablauf von drei Jahren zu überprüfen. 5. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.