870.61
Kantonsratsbeschluss über den Leistungsvertrag mit dem Hilfsverein für Psychischkranke des Kantons Luzern
Präambel
870.61 OGS 2002, 10 Kantonsratsbeschluss über den Leistungsvertrag mit dem Hilfsverein für Psychischkranke des Kantons Luzern vom 18. April 20021 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 21 Absatz 1 und 2 des Sozialhilfegesetzes vom 23. Oktober 19832 , beschliesst: 1. Der Leistungsvertrag zwischen dem Kanton Obwalden und dem Hilfsverein für Psychischkranke des Kantons Luzern über Dienst- leistungen für betreutes Wohnen und Sozialberatung vom 5. März 20023 wird genehmigt. 2. Die aus dem Leistungsvertrag entstehenden Kosten tragen Kanton und Einwohnergemeinden je zur Hälfte. Die Verteilung der Kosten unter den Einwohnergemeinden geschieht nach Massgabe der Wohnbevölkerung gemäss Einwohnerkontrolle. 3. Der Regierungsrat wird ermächtigt, in Absprache mit den Einwohner- gemeinden, Änderungen des Leistungsvertrags im Rahmen seiner verfassungsmässigen Finanzbefugnisse in untergeordneten Fragen sowie in Bezug auf Zuständigkeit und Verfahren zuzustimmen sowie den Leistungsvertrag gegebenenfalls zu kündigen. Eine Mehrheit der Gemeinden kann die Kündigung des Leistungsvertrags verlangen. 4. Der Regierungsrat wird mit der Überprüfung des Leistungsvertrags auf Ende 2003 sowie mit dem übrigen Vollzug beauftragt. 1 OGS 2002, 10 2 GDB 870.1 3 Der Leistungsvertrag kann beim zuständigen kantonalen Departement eingesehen werden