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870.7

Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung

vom 29.11.2007 (Stand 01.01.2017)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Obwalden,

gestützt auf Artikel 25 Absatz 1 und Artikel 60 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968[1],

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Das Gesetz regelt die familienergänzende Betreuung der Kinder im Vorschulalter.

Es bezweckt die Förderung der Entwicklung und Integration der Kinder sowie der Vereinbarkeit von Familie und Arbeit oder Ausbildung.

Art. 2 Aufgaben a. der Einwohnergemeinde

Die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung ist Aufgabe der Einwohnergemeinde. Sie sorgt für eine dem Bedarf entsprechende Anzahl Betreuungsplätze und gewährt anerkannten Betreuungseinrichtungen Beiträge.

Art. 3 b. des Kantons

Der Kanton unterstützt die familienergänzende Kinderbetreuung, indem er 40 Prozent der Kosten der Gemeindebeiträge übernimmt. *

Art. 4 Zuständigkeiten

Der Regierungsrat regelt nach Anhörung der Einwohnergemeinden in Ausführungsbestimmungen:

  1. den Elternbeitrag nach Art. 8 dieses Gesetzes;
  2. die kantonalen Normkosten für Kindertagesstätten sowie den Stundenansatz für Tagesfamilien nach Art. 9 dieses Gesetzes.

Das Sicherheits- und Sozialdepartement{[2] bestimmt nach Anhörung der Einwohnergemeinden die kantonalen Qualitätsrichtlinien nach Art. 5 dieses Gesetzes.

Art. 5 Anerkannte Betreuungseinrichtungen

Als Betreuungseinrichtungen werden anerkannt:

  1. Kindertagesstätten, die:
  1. über eine Genehmigung gemäss Art. 13 der Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption[3] verfügen;
  2. die kantonalen Qualitätsrichtlinien erfüllen;
  3. Standort im Kanton Obwalden haben;
  4. für alle Kantonseinwohnerinnen und -einwohner zugänglich sind.
  1. Tagesfamilien, die:
  1. über eine Genehmigung gemäss Art. 12 der Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption[4] verfügen;
  2. die kantonalen Qualitätsrichtlinien erfüllen;
  3. im Kanton Obwalden wohnen.

2. Leistungsvereinbarung

Art. 6 Parteien

Die Standortgemeinde schliesst mit anerkannten Betreuungseinrichtungen Leistungsvereinbarungen ab. Sind Tagesfamilien in einer Vermittlungsstelle organisiert, so kann die Leistungsvereinbarung mit dieser Stelle abgeschlossen werden.

Es besteht kein Anspruch von Betreuungseinrichtungen auf den Abschluss einer Leistungsvereinbarung.

Art. 7 Inhalt

Die Leistungsvereinbarung muss mindestens die Anerkennung der Betreuungseinrichtung durch die Gemeinde, die Leistungen der Betreuungseinrichtung sowie die Höhe des Gemeindebeitrags umfassen.

Für die Berechnung des Gemeindebeitrags sind die kantonalen Normkosten bzw. der Stundenansatz massgebend.

3. Beiträge

Art. 8 Elternbeitrag

Für die Kosten der Kindertagesstätte oder der Tagesfamilie kommen in erster Linie die Eltern auf.

Die Höhe des Elternbeitrags richtet sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Haushalts, in welchem das zu betreuende Kind wohnt.

Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird aufgrund des steuerbaren Einkommens und in angemessener Berücksichtigung des steuerbaren Vermögens ermittelt. Massgebend ist die letzte definitive und rechtskräftige Steuerveranlagung. Es gelten die Mitwirkungs- und Informationsrechte gemäss dem Sozialhilfegesetz[5] und der Sozialhilfeverordnung[6].

Der Elternbeitrag wird als Sozialtarif ausgestaltet.

Art. 9 Kantonale Normkosten bzw. Stundenansatz

Für den Aufwand der Kindertagesstätten werden je Betreuungsplatz und je Betreuungstag Normkosten angerechnet. Die Normkosten umfassen im Wesentlichen die Personalkosten, die Kosten für Hauswirtschaft und Administration sowie die Sach- und Raumkosten.

Für die Entschädigung der Tagesfamilien wird ein Stundenansatz je Kind festgelegt.

Art. 10 Gemeindebeitrag

Der Differenzbetrag zwischen den kantonalen Normkosten und dem Elternbeitrag wird als Gemeindebeitrag von der Einwohnergemeinde übernommen, in welcher das Kind zivilrechtlichen Wohnsitz hat.

Die Wohnsitzgemeinde wird kostenpflichtig unabhängig davon, ob sich die Betreuungseinrichtung auf eigenem Gemeindegebiet oder in einer andern Gemeinde des Kantons befindet.

Die Einwohnergemeinde stellt dem Kanton für seinen Anteil halbjährlich Rechnung.

4. Schlussbestimmungen

Art. 11 Evaluation

Das Sicherheits- und Sozialdepartement sorgt für eine Evaluation der Massnahmen nach diesem Gesetz und erstattet darüber innert drei Jahren nach Inkrafttreten dem Regierungsrat, dem Kantonsrat und den Gemeinden Bericht und unterbreitet Vorschläge für das weitere Vorgehen.

Art. 12 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt.[7] Es unterliegt dem fakultativen Referendum.

Egress

Informationen zum Erlass

 

Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2007, 73

Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Januar 2008 (OGS 2008, 5)

 

Geändert durch:

- das Gesetz über das Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspaket vom 19. Mai 2016 (OGS 2016, 35), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 15. Dezember 2015, Kantonsratssitzungen vom 14. April und 19. Mai 2016 (22.15.07), in Kraft seit 1. Januar 2017 (OGS 2016, 35 und 44)

OGS 2007, 73

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
29.11.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung OGS 2007, 73
19.05.2016 01.01.2017 Art. 3 Abs. 1 geändert OGS 2016, 35

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 29.11.2007 01.01.2008 Erstfassung OGS 2007, 73
Art. 3 Abs. 1 19.05.2016 01.01.2017 geändert OGS 2016, 35