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870.711

Ausführungsbestimmungen über die Beiträge in der familienergänzenden Kinderbetreuung

vom 16.09.2025 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,

gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes über die familienergänzende Kinderbetreuung vom 29. November 2007[1],

beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Gemeindebeiträge und die Elternbeiträge an die anerkannten Betreuungseinrichtungen der familienergänzenden Kinderbetreuung.

Art. 2 Normkosten a. Kindertagesstätte

Der Kindertagesstätte wird für ihren Aufwand je Kind und Tag ein Betrag von Fr. 155.– für Kinder bis und mit 18 Monaten (der Betrag gilt für den ganzen Monat, in dem das Kind 18 Monate alt wird) und Fr. 135.– für Kinder ab 19 Monaten angerechnet.

Die Gemeinden können auf Antrag der Kindertagesstätte diese Normkosten tiefer ansetzen. Der minimale Elternbeitrag gemäss Art. 4 dieser Ausführungsbestimmungen bleibt dabei unverändert.

Der Gemeindebeitrag und der Elternbeitrag je Kind und Betreuungstag innerhalb einer Woche werden zusammengezählt und mit dem Faktor 4.25 (bei zwei Wochen Betriebsferien) beziehungsweise einem Faktor 4 (bei drei bis maximal vier Wochen Betriebsferien) zu einer Monatspauschale umgerechnet.

Art. 3 b. Tagesfamilien

Die Normkosten (Stundenansatz) für die Entschädigung der Tagesfamilien betragen je Kind und Stunde Fr. 15.50 für Kinder bis und mit 18 Monate (der Betrag gilt für den ganzen Monat, in dem das Kind 18 Monate alt wird) und Fr. 13.50 für Kinder ab 19 Monaten.

Die Entschädigung der Tagesfamilien erfolgt aufgrund der tatsächlich erbrachten Betreuungsstunden im Rahmen der Kostengutsprache.

Art. 4 Minimaler Elternbeitrag

Die Erziehungsberechtigten haben in jedem Fall mindestens Fr. 15.– pro Kind und Betreuungstag selbst zu tragen (minimaler Elternbeitrag).

Art. 5 Berechnungsgrundlage

Die Höhe des Gemeindebeitrags und des Elternbeitrags an die Kosten der familienergänzenden Kinderbetreuung berechnet sich gemäss Art. 8 Abs. 3 des Gesetzes über die familienergänzende Kinderbetreuung nach dem steuerbaren Einkommen zuzüglich zehn Prozent des steuerbaren Vermögens der Erziehungsberechtigten (massgebendes Einkommen).

Die Ermittlung des massgebenden Einkommens basiert auf der jeweils letzten definitiven und rechtskräftigen Steuerveranlagung.

Liegt keine rechtskräftige Steuerveranlagung vor oder haben sich die Lebens- und Einkommensverhältnisse wesentlich verändert, können weitere Unterlagen angefordert und berücksichtigt werden.

Bis zu einem massgebenden Einkommen von Fr. 24 000.– wird der maximale Gemeindebeitrag entrichtet (Untergrenze).

Ab einem massgebenden Einkommen von Fr. 100 000.– entfällt der Anspruch auf einen Gemeindebeitrag (Obergrenze).

Das massgebende Einkommen, die Berechnung des Gemeindebeitrags und des Elternbeitrags werden von den Gemeinden jährlich überprüft.

Art. 6 Berechnung

Der Gemeindebeitrag (x) und der Elternbeitrag (y) berechnen sich zwischen der Untergrenze und der Obergrenze des massgebenden Einkommens linear.

Für das erste Kind eines Haushalts werden der Gemeindebeitrag (x) und der Elternbeitrag (y) wie folgt berechnet:

Berechnung Gemeindebeitrag (x) / Elternbeitrag (y)

Für jedes weitere Kind des gleichen Haushalts werden der Gemeindebeitrag (x) und der Elternbeitrag (y) wie folgt berechnet:

Berechnung Gemeindebeitrag (x) / Elternbeitrag (y) je weiteres Kind

Art. 7 Anpassung

Die Gemeinden können bei Bedarf beim Regierungsrat eine Überprüfung der Normkosten beantragen.

Egress

Informationen zum Erlass

 

Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2025, 16

Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Januar 2026

 

Aufgehobener Erlass: AB über die Beiträge in der familienergänzenden Kinderbetreuung vom 9. November 2010 (OGS 2010, 71, OGS 2016, 64, OGS 2017, 45)

OGS 2025, 15

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
16.09.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung OGS 2025, 15

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 16.09.2025 01.01.2026 Erstfassung OGS 2025, 15