Dieses Gesetz bezweckt, Kinder und Jugendliche, die ihren zivilrechtlichen Wohnsitz oder ihren Ausbildungs- oder Arbeitsort im Kanton haben, in ihrer körperlichen und geistigen Entwicklung zu fördern und ihre soziale, kulturelle und gesellschaftspolitische Integration zu unterstützen, damit sie zu Personen heranwachsen, die Verantwortung für sich selbst und für die Gemeinschaft übernehmen.
Es regelt Zuständigkeiten, Organisation, Aufgaben und Finanzierung der ausserschulischen Kinder- und Jugendförderung. Vorbehalten bleiben Bestimmungen für die Förderung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen anderer Gesetzgebungen, insbesondere im Bereich des Kindes- und Jugendschutzes, der Bildung und der Sportförderung.
Es ist nicht anwendbar auf stationäre Angebote wie Kinder- und Jugendheime oder Fremdbetreuungsangebote, die von Familien oder Einrichtungen erbracht werden.