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874.1

Kinder- und Jugendförderungsgesetz

(KJFG)

vom 06.12.2012 (Stand 01.02.2013)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Obwalden,

gestützt auf Artikel 25 und 60 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968[1],

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Gegenstand

Dieses Gesetz bezweckt, Kinder und Jugendliche, die ihren zivilrechtlichen Wohnsitz oder ihren Ausbildungs- oder Arbeitsort im Kanton haben, in ihrer körperlichen und geistigen Entwicklung zu fördern und ihre soziale, kulturelle und gesellschaftspolitische Integration zu unterstützen, damit sie zu Personen heranwachsen, die Verantwortung für sich selbst und für die Gemeinschaft übernehmen.

Es regelt Zuständigkeiten, Organisation, Aufgaben und Finanzierung der ausserschulischen Kinder- und Jugendförderung. Vorbehalten bleiben Bestimmungen für die Förderung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen anderer Gesetzgebungen, insbesondere im Bereich des Kindes- und Jugendschutzes, der Bildung und der Sportförderung.

Es ist nicht anwendbar auf stationäre Angebote wie Kinder- und Jugendheime oder Fremdbetreuungsangebote, die von Familien oder Einrichtungen erbracht werden.

Art. 2 Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten:

  1. Kinder und Jugendliche: Personen bis zum Erreichen des 25. Altersjahrs;
  2. ausserschulische Arbeit: offene und verbandliche Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, die örtlich und zeitlich ausserhalb der Schule geleistet wird;
  3. Erziehungsberechtigte: Eltern und andere Personen, die nach Massgabe des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs die Verantwortung für die Erziehung des Kindes und des Jugendlichen tragen;
  4. andere Trägerschaften: Kirchen (Kirchgemeinden und deren Verbände), Vereine, Organisationen und Gruppierungen, die ausserschulische Arbeit leisten.

2. Grundsätze

Art. 3 Verantwortung der Erziehungsberechtigten

Die Erziehungsberechtigten sind verantwortlich für das Wohl und die Entwicklung ihrer Kinder und Jugendlichen. Sie sorgen für ihre Erziehung, ihren Unterhalt und ihren Schutz und nehmen die Verantwortung wahr, die ihnen von Gesetzes wegen zukommt.

Art. 4 Gesellschaftliche Aufgabe

Kinder- und Jugendförderung ist eine gesellschaftliche Aufgabe, die von Erziehungsberechtigten, engagierten Erwachsenen, anderen Trägerschaften und insbesondere Kindern und Jugendlichen selber geleistet wird.

Sie umfasst alle Formen der Unterstützung von Angeboten, Diensten, Einrichtungen und Trägern der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, die dazu beitragen, günstige Rahmenbedingungen zu schaffen, innerhalb derer sich Kinder und Jugendliche zu selbstständigen und sozial verantwortlichen Personen entfalten können.

Art. 5 Subsidiarität

Die Kinder- und Jugendförderung des Kantons und der Gemeinden erfolgt subsidiär. Sie tritt da ein, wo es zur Entwicklung der Kinder und Jugendlichen zu selbstständigen und sozial verantwortlichen Personen einer besonderen Unterstützung und Förderung bedarf.

Art. 6 Zusammenarbeit

Alle Beteiligten in der Kinder- und Jugendförderung, insbesondere die Erziehungsberechtigten, der Kanton, die Gemeinden und andere Trägerschaften , arbeiten im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten aktiv zusammen. Sie orientieren sich am Wohl der Kinder und Jugendlichen und berücksichtigen deren Meinung entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife.

Art. 7 Handlungsfelder

Alle Aktivitäten mit Kindern und Jugendlichen im Rahmen dieses Gesetzes dienen gesundheitsfördernden, kommunikativen, sozialen, kulturellen oder gesellschaftspolitischen Zielsetzungen.

3. Zuständigkeiten und Organisation

Art. 8 Grundsatz

Die öffentliche Kinder- und Jugendförderung ist grundsätzlich eine Verbundaufgabe des Kantons und der Gemeinden.

Art. 9 Kanton

Der Kanton unterstützt und begleitet die Kinder- und Jugendförderung der Gemeinden, indem er insbesondere:

  1. einen kantonalen Jugendbeauftragten oder eine kantonale Jugendbeauftragte einsetzt;
  2. eine Beratungsstelle für die individuelle Beratung von Kindern, Jugendlichen und ihren Erziehungsberechtigten führt.

Art. 10 Sicherheits- und Sozialdepartement[2]

Das Sicherheits- und Sozialdepartement ist zuständig für den Vollzug dieses Gesetzes, soweit die Gesetzgebung keine andere Zuständigkeit vorsieht und nicht die Gemeinden für den Vollzug verantwortlich sind.

Art. 11 Gemeinden

Die Gemeinden fördern die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, indem sie insbesondere operative Jugendarbeit leisten oder Dritte mit Aufgaben der Kinder- und Jugendförderung beauftragen.

Sie fördern die regionale Zusammenarbeit in diesem Bereich.

4. Aufgaben im Einzelnen

Art. 12 Individuelle Beratung

Der Kanton führt eine Beratungsstelle für die individuelle Beratung von Kindern, Jugendlichen und Familien bei persönlichen Problemen, die nicht unmittelbar mit der Schule, der schulischen Entwicklung oder der Berufswahl in Zusammenhang stehen.

Die individuelle Beratung von Kindern und Jugendlichen umfasst die Beratung bei Fragestellungen, welche die persönliche Entwicklung und das soziale Umfeld betreffen.

Die individuelle Beratung von Familien umfasst die Beratung bei konkreten Erziehungs- und Familienfragen.

Art. 13 Projekte, Angebote, Veranstaltungen

Der Kanton und die Gemeinden fördern Projekte, Angebote und Veranstaltungen von und mit Kindern und Jugendlichen sowie für Kinder und Jugendliche. Sie können dabei auch mit anderen Trägerschaften zusammenarbeiten.

Der Kanton ist insbesondere zuständig für:

  1. die Initiierung und Entwicklung von Projekten, Angeboten und Veranstaltungen zu aktuellen Themen in der Kinder- und Jugendförderung;
  2. die gemeindeübergreifende Umsetzung in Zusammenarbeit mit den Gemeinden;
  3. die Beratung und Unterstützung von Gemeinden bei der kommunalen Umsetzung.

Die Gemeinden sind insbesondere zuständig für:

  1. die Initiierung und Umsetzung von Projekten, Angeboten und Veranstaltungen in ihrer Gemeinde;
  2. die Beratung und Unterstützung von Kindern und Jugendlichen bei der Umsetzung in ihrer Gemeinde.

Art. 14 Allgemeine Beratung und Unterstützung

Der Kanton und die Gemeinden fördern die Information und das Wissen über ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen.

Der Kanton ist insbesondere zuständig für:

  1. die Beratung von kantonalen und kommunalen Behörden sowie anderen Trägerschaften;
  2. die Beratung und Unterstützung der Gemeinden bei der Entwicklung und Umsetzung von Jugendleitbildern, Handlungskonzepten und Evaluationen.

Die Gemeinden sind insbesondere zuständig für:

  1. die Beratung von Kindern und Jugendlichen und anderen Trägerschaften in Fragen der Kinder- und Jugendförderung;
  2. die Erarbeitung, den Erlass und die Umsetzung von Jugendleitbildern und Jugendkonzepten.

Art. 15 Koordination

Der Kanton und die Gemeinden ergreifen geeignete Massnahmen, um die verschiedenen Beteiligten, insbesondere andere Trägerschaften und engagierte Personen, in der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen untereinander zu vernetzen und ihre Aktivitäten zu koordinieren.

Der Kanton ist zuständig für die Koordination der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen zwischen den Gemeinden sowie die Koordination der Aktivitäten auf kantonaler Ebene.

Die Gemeinden sind zuständig für die Koordination der Aktivitäten auf kommunaler Ebene.

Art. 16 Mitwirkung

Kinder und Jugendliche sind in der Kinder- und Jugendförderung zu Beteiligten zu machen. Der Kanton und die Gemeinden fördern die Mitwirkungsmöglichkeiten von Kindern und Jugendlichen bei Prozessen und Entscheiden, von welchen sie betroffen sind.

Kinder und Jugendliche übernehmen dabei im Rahmen ihres Alters und ihrer Reife Eigenverantwortung und Eigeninitiative.

Der Kanton ist zuständig für die Förderung der Partizipationsmöglichkeiten von Kindern und Jugendlichen auf kantonaler Ebene.

Die Gemeinden sind zuständig für die Förderung der Partizipationsmöglichkeiten von Kindern und Jugendlichen auf kommunaler Ebene.

Art. 17 Infrastruktur a. regionale Infrastruktur

Der Kanton stellt Jugendlichen, welche die Volksschulstufe abgeschlossen haben (in der Regel ab dem 16. Altersjahr bis zum vollendeten 25. Altersjahr) regionale Infrastrukturen als Begegnungsstätten und für die Durchführung von Aktivitäten und Veranstaltungen zur Verfügung.

Das Sicherheits- und Sozialdepartement schliesst für die Führung oder den Betrieb von regionalen Infrastrukturen mit den entsprechenden Trägerschaften einen Leistungsauftrag ab.

Art. 18 b. kommunale Infrastruktur

Die Gemeinden stellen Kindern und Jugendlichen bis zum Abschluss der Volksschulstufe (in der Regel bis zum Erreichen des 16. Altersjahres) auf ihrem Gemeindegebiet Infrastrukturen als Begegnungsstätten und für die Durchführung von Aktivitäten und Veranstaltungen zur Verfügung.

Art. 19 Beiträge

Der Kanton und die Gemeinden unterstützen die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen durch die Gewährung von einmaligen oder wiederkehrenden Beiträgen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Beiträgen.

Der Kanton unterstützt Vereine und Jugendorganisationen sowie Projekte, Angebote und Veranstaltungen, die Kindern und Jugendlichen aus allen Gemeinden offenstehen. Die Gewährung von Beiträgen durch den Kanton wird durch das Sicherheits- und Sozialdepartement unter den Departementen koordiniert.

Die Gemeinden unterstützen Vereine und Jugendorganisationen sowie die Umsetzung von Projekten, Angeboten und Veranstaltungen in ihrer Gemeinde.

5. Finanzierung

Art. 20 Kanton und Gemeinden

Der Kanton und die Gemeinden finanzieren im Rahmen ihrer Budgets und ihrer Finanzbefugnisse die ihnen von diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben.

Der Kanton trägt insbesondere die Kosten für:

  1. den kantonalen Jugendbeauftragten oder die kantonale Jugendbeauftragte gemäss Art. 9 Bst. a dieses Gesetzes;
  2. die individuelle Beratung gemäss Art. 9 Bst. b dieses Gesetzes;
  3. Projekte, Angebote und Veranstaltungen gemäss Art. 13 Abs. 2 dieses Gesetzes;
  4. die Investitionskosten und die betrieblichen Infrastrukturkosten für regionale Infrastrukturen gemäss Art. 17 dieses Gesetzes, soweit nicht Dritte Beiträge entrichten.

Die Gemeinden tragen insbesondere die Kosten für:

  1. die operative Jugendarbeit gemäss Art. 11 dieses Gesetzes;
  2. Projekte, Angebote und Veranstaltungen gemäss Art. 13 Abs. 3 dieses Gesetzes;
  3. die Investitionskosten und die betrieblichen Infrastrukturkosten für kommunale Infrastrukturen gemäss Art. 18 dieses Gesetzes, soweit nicht Dritte Beiträge entrichten.

Art. 21 Unentgeltlichkeit

Der Kanton und die Gemeinden erfüllen die Aufgaben im Rahmen dieses Gesetzes grundsätzlich unentgeltlich.

6. Schlussbestimmungen

Art. 22 Vollzug

Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Art. 23 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

...[3]

Art. 24 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt[4]. Es unterliegt dem fakultativen Referendum.

Egress

OGS 2012, 69

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
06.12.2012 01.02.2013 Erlass Erstfassung OGS 2012, 69

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 06.12.2012 01.02.2013 Erstfassung OGS 2012, 69