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874.3

Interkantonale Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE)

Präambel

Regierungsratsbeschluss

über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung

für Soziale Einrichtungen (IVSE)

vom 19. Oktober 20041

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,

gestützt auf Artikel 70 Ziffer 13 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 19682

sowie Artikel 20 Absatz 2 des Staatsverwaltungsgesetzes vom 8. Juni

19973

,

beschliesst:

1. Der Kanton Obwalden tritt der Interkantonalen Vereinbarung für Sozia-

le Einrichtungen (IVSE) vom 13. Dezember 2002, Fassung vom

23. November 2018, bei.4

2. Der Kanton unterstellt sich der Vereinbarung für stationäre Einrichtun-

Art. 2

gen ( Abs. 1 Bst. A), für Erwachseneneinrichtungen (Art. 2 Abs. 1

Art. 2

Bst. B) und für Sonderschulen ( 3. Das Sicherheits- und Soziald Abs. 1 Bst. D). epartement5 wird mit dem Vollzug beauf- tragt.

. Dieser Beschluss sowie die Vereinbarung treten für den Kanton Ob- walden, unter dem Vorbehalt des Zustandekommens der IVSE, am

. Januar 2006 in Kraft.6

OGS 2004, 68; geändert durch Nachtrag vom 15. Januar 2008, in Kraft rückwirkend seit 1. Januar 2008 (OGS 2008, 11) und Nachtrag vom 30. April 2019, in Kraft seit

. Juni 2020 (OGS 2020, 24)

GDB 101.0

GDB 130.1

Geändert durch Nachtrag vom 15. Januar 2008

Art. 11c

Die Departementsbezeichnung wurde in Anwendung von kationsgesetzes (GDB 131.1) auf 1. Juli 2008 (OGS 2 Abs. 3 des Publi- 008, 49) und auf den 1. Juli 2022 (OGS 2022, 20) angepasst

Von der Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren mit Beschluss vom

. September 2005 auf 1. Januar 2006 in Kraft gesetzt

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Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) vom 13. Dezember 2002 (Stand 1. Juni 2020) Präambel In Anbetracht dessen, – dass soziale Einrichtungen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit Wohnsitz in einem anderen Kanton offen stehen sollen, – dass die hierfür nötige Angebotsoffenheit nur spielen kann, wenn die Kostenübernahme zwischen den Kantonen auf der Grundlage einheit- licher Berechnungsmethoden gesichert ist, – dass eine enge interkantonale Zusammenarbeit im Bereiche der so- zialen Einrichtungen anzustreben ist, beschliessen die Kantone, gestützt auf den Vorschlag der Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren (SODK), im Einvernehmen mit der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) folgende Vereinbarung: I Grundlagen I.I Zweck

Art. 1

Die Vereinbarung bezweckt, die Aufnahme von Personen mit besonde- ren Betreuungs- und Förderungsbedürfnissen in geeigneten Einrichtun- gen ausserhalb ihres Wohnkantons ohne Erschwernisse zu ermöglichen.

Die Vereinbarungskantone arbeiten in allen Belangen der IVSE zusam- men. Sie tauschen insbesondere Informationen über Massnahmen, Erfah- rungen sowie Ergebnisse aus, stimmen ihre Angebote an Einrichtungen aufeinander ab und fördern die Qualität derselben.

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I.II Geltungsbereich

Art. 2 Bereiche

Die IVSE bezieht sich auf Einrichtungen der folgenden Bereiche: A Stationäre Einrichtungen, die gestützt auf eidgenössisches oder kan- tonales Recht Personen bis zum vollendeten 20. Altersjahr, längstens jedoch bis nach Abschluss der Erstausbildung beherbergen, sofern sie vor Erreichen der Volljährigkeit in eine Einrichtung eingetreten oder dort untergebracht worden sind. Im Fall von Massnahmen gemäss dem Bundesgesetz über das Ju- gendstrafrecht7 liegt die Altersgrenze unabhängig vom Eintrittsalter beim vollendeten 25. Altersjahr. B Einrichtungen für erwachsene, invalide Personen oder Einheiten sol- cher Einrichtungen gemäss dem Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG)8 :

  1. Werkstätten, die dauernd intern oder an dezentral ausgelagerten Arbeitsplätzen invalide Personen beschäftigen, die unter üblichen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können;
  2. Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen für invali- de Personen;
  3. Tagesstätten, in denen invalide Personen Gemeinschaft pflegen und an Freizeit- und Beschäftigungsprogrammen teilnehmen kön- nen. Einheiten von Einrichtungen, welche die gleichen Leistungen wie die Einrichtungen gemäss Buchstaben a bis c erfüllen, sind gleich- gestellt. C Stationäre Therapie- und Rehabilitationsangebote im Suchtbereich. D Einrichtungen der externen Sonderschulung:
  4. Sonderschulen für Unterricht, Beratung und Unterstützung inklusi- ve integrativer Sonderschulung sowie für die Tagesbetreuung, so- fern diese Leistung von der Einrichtung erbracht wird;
  5. Früherziehungsdienste für Kinder mit Behinderungen und von Be- hinderung bedrohte Kinder;
  6. pädagogisch-therapeutische Dienste für Logopädie oder Psycho- motoriktherapie, sofern diese Leistungen nicht innerhalb des Re- gelschulangebotes erbracht werden.

SR 311.1

SR 831.26

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Die Vereinbarungskonferenz (VK) kann die Vereinbarung unter Vorbe- halt der Artikel 6 und 8 der IVSE auf weitere Bereiche sozialer Einrichtun- gen ausdehnen.

Die Kantone können einzelnen, mehreren oder allen Bereichen beitre- ten.

Art. 3 Ausnahmen

Einrichtungen, die einem Konkordat über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Straf- und Massnahmenvollzugskonkordate) unterstellt sind, fallen nicht unter diese Vereinbarung.

Einrichtungen für Betagte, sowie medizinisch geleitete Einrichtungen fal- len nicht unter diese Vereinbarung.

Einheiten von Einrichtungen gemäss Absatz 2 mit eigener Rechnung und Leitung können der IVSE ebenfalls unterstellt werden, wenn sie de- ren Voraussetzungen erfüllen.

Einrichtungen fallen nicht unter diese Vereinbarung für Leistungen, die sie zur beruflichen Eingliederung im Sinne der Bestimmungen des Bun- desgesetzes über die Invalidenversicherung9 erbringen. I.III Begriffe

Art. 4

Die folgenden Begriffe werden im Rahmen der IVSE auf Grund der nach- stehenden Definitionen verwendet:

  1. Vereinbarungskonferenz (VK) Die Versammlung all jener Mitglieder der SODK, deren Kanton der IVSE beigetreten ist, bildet die Vereinbarungskonferenz.
  2. Vorstand der VK Der Vorstand VK entspricht den Vorstandsmitgliedern SODK, soweit deren Kanton der IVSE beigetreten ist.
  3. Vereinbarungskanton Der Vereinbarungskanton ist derjenige Kanton, der mindestens einem Bereich der IVSE beigetreten ist.
  4. Wohnkanton Der Wohnkanton ist derjenige Kanton, in dem die Person, welche die Leistungen beansprucht, ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat.

SR 831.20

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  1. Standortkanton Standortkanton ist der Kanton, in dem die Einrichtung ihren Standort hat. Wird die unternehmerische und finanzielle Herrschaft über die Einrichtung in einem anderen Kanton ausgeübt, so kann dieser als Standortkanton vereinbart werden.
  2. Einrichtung Die Einrichtung ist eine Struktur, die als juristische oder natürliche Person Leistungen in einem Bereich nach Artikel 2 Absatz 1 erbringt.
  3. Richtlinie Die Richtlinie stellt eine verbindliche Sekundärnorm der IVSE dar. Sie wird durch den Vorstand VK erlassen. I.IV Nachträgliche Wohnsitznahme und Aufenthalt

Art. 5 Besondere Zuständigkeit

Der Aufenthalt in einer Einrichtung gemäss Artikel 2 Absatz 1 Bereich B Buchstabe b bewirkt keine Änderung der bisherigen Zuständigkeit für das Leisten der Kostenübernahmegarantie.

bis Begründet eine Person mit dem Aufenthalt oder während des Aufent- haltes in einer Einrichtung gemäss Artikel 2 Absatz 1 Bereich A ihren zivil- rechtlichen Wohnsitz am Standort der Einrichtung, ist der Kanton des letz- ten von den Eltern oder eines Elternteils abgeleiteten zivilrechtlichen Wohnsitzes für das Leisten der Kostenübernahmegarantie zuständig.

Für Vergütungen von Leistungen der externen Sonderschulung hat der- jenige Kanton die Kostenübernahmegarantie zu leisten, in dem sich der Schüler oder die Schülerin aufhält. II Organisation II.I Konstituierung der IVSE, Vollzug, Organe

Art. 6 Vollzug

Die SODK ist so lange die federführende Konferenz, bis die Organe ge- schaffen sind.

Die VK gewährleistet den Vollzug der IVSE.

Sie arbeitet dabei mit den weiteren im Bereich der sozialen Einrichtun- gen zuständigen Fachdirektorenkonferenzen und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren zusammen. Zu den weiteren zuständigen Fachdirektorenkonferenzen gehören:

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– die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), – die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und - direktoren (KKJPD), – die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorin- nen und -direktoren (GDK).

Die VK konsultiert die EDK, die KKJPD und die GDK in Bezug auf die von ihr gestützt auf die Artikel 8 Buchstabe a und 9 Buchstaben g und h der IVSE zu fällenden Entscheide.

Art. 7 Organe

Organe der IVSE sind:

  1. die VK,
  2. der Vorstand VK,
  3. die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE,
  4. die Regionalkonferenzen,
  5. die Rechnungsprüfungskommission.

Wahlen und Abstimmungen:

  1. Rechtsgültige Beschlüsse und Wahlen bedürfen der Anwesenheit der Hälfte der in der IVSE für die Besetzung der Organe vorgesehenen stimmberechtigten Mitglieder unter Vorbehalt von Artikel 8 Buchstabe a.
  2. Bei Abstimmungen entscheidet das Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident mit Stichentscheid.
  3. Bei Wahlen gilt das absolute Mehr der abgegebenen gültigen Stim- men. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Die VK erlässt ein Reglement zu Konstituierung und Tätigkeit der Orga- ne.

Art. 8

VK Die VK ist zuständig für:

  1. die Ausdehnung der IVSE auf weitere Bereiche sozialer Einrichtungen gemäss Artikel 2 Absatz 2. Entscheide bedürfen für ihre Gültigkeit der Zweidrittelmehrheit,
  2. den Erlass eines Reglements zur Konstituierung und Tätigkeit der Or- gane gemäss Artikel 7 Absatz 3.

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Art. 9 Vorstand VK

Der Vorstand VK ist zuständig für:

  1. die Durchführung des Beitrittsverfahrens nach Artikel 37;
  2. die Festlegung des Zeitpunktes des Inkrafttretens der IVSE im An- schluss an das Erreichen des Quorums sowie die entsprechende Mit- teilung an die Vereinbarungskantone gemäss Artikel 39;
  3. die Mitteilung an die SODK bei Unterschreiten des Quorums gemäss Artikel 40;
  4. die Genehmigung des Voranschlages und der Rechnung der IVSE;
  5. die Festlegung der Regionen gemäss Artikel 12 Absatz 3;
  6. die Verweigerung der Aufnahme oder Streichung einer Einrichtung von der Liste bei Nichterfüllen der Anforderungen der IVSE auf Antrag der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE;
  7. den Erlass folgender Richtlinien: – zur Leistungsabgeltung gemäss den Artikeln 20 und 21; – zum Verfahren im Bereich C gemäss Artikel 30; – Rahmenrichtlinien zur Qualität gemäss Artikel 33 Absatz 2; – zur Kostenrechnung gemäss Artikel 34 Absatz 2;
  8. die Verabschiedung von Empfehlungen;
  9. die Abstimmung der Angebote zwischen den Regionen und deren pe- riodische Erörterung mit ihnen;
  10. alle Entscheide, die nicht in die Kompetenz eines anderen Organs fal- len.

An den Sitzungen des Vorstandes VK nimmt der Präsident oder die Prä- sidentin der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE zu den Geschäften der IVSE mit beratender Stimme teil. II.II Verbindungsstellen

Art. 10

Bezeichnung Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet eine Verbindungsstelle.

Art. 11 Zuständigkeit

Die Verbindungsstellen sind zuständig für:

  1. das Einholen der Kostenübernahmegarantie,
  2. die Entgegennahme und Bearbeitung von Gesuchen um Kostenüber- nahmegarantie und den Entscheid über dieselben;

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  1. die Koordination der Information und der Geschäftsbearbeitung mit Verwaltungen sowie Einrichtungen und deren Vertretungen innerhalb des Kantons;
  2. den Informationsaustausch und die Geschäftsbearbeitung mit Verbin- dungsstellen anderer Vereinbarungskantone;
  3. die Führung eines Registers über die erteilten Kostenübernahmega- rantien.

Die Verbindungsstellen nehmen an den Sitzungen der Regionalkonfe- renzen teil. II.III Regionalkonferenzen

Art. 12 Zusammenschluss

Die Verbindungsstellen schliessen sich zu den vier Regionalkonferenzen Westschweiz/Tessin, Nordwestschweiz, Zentralschweiz und Ostschweiz zusammen.

Jede Verbindungsstelle gehört einer Regionalkonferenz an. Sie kann weiteren Regionalkonferenzen mit beratender Stimme angehören.

Der Vorstand VK legt die Regionen fest.

Art. 13

Zuständigkeit Die Regionalkonferenzen sind zuständig für:

  1. die Wahl von zwei Vertretern beziehungsweise Vertreterinnen als Mit- glieder der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE;
  2. die Abstimmung der Angebote an Einrichtungen zwischen den Kanto- nen im Rahmen der Region;
  3. den Austausch von Informationen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 und die Weiterleitung derselben an die Schweizerische Konferenz der Ver- bindungsstellen IVSE;
  4. Anträge an die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IV- SE, insbesondere in Bezug auf die Aufnahme oder Streichung einer Einrichtung von der Liste der Einrichtungen. II.IV Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE

Art. 14

Zusammensetzung Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE besteht aus je zwei Vertretern oder Vertreterinnen der Regionalkonferenzen. Der Kon-

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ferenzsekretär oder die Konferenzsekretärin der SODK nimmt an den Verhandlungen mit beratender Stimme teil.

Art. 15

Zuständigkeit Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE ist zuständig für:

  1. die Ausarbeitung von Bericht und Antrag zu den Geschäften des Vor- standes VK gemäss Artikel 9 Buchstaben e – h. Anträge gemäss Arti- kel 9 Buchstabe f dürfen nur auf Antrag einer Regionalkonferenz erfol- gen.
  2. den Austausch von Informationen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2.
  3. die Instruktion der Verbindungsstellen. II.V Rechnungsprüfungskommission

Art. 16

Die Rechnungsprüfungskommission der SODK revidiert die Jahresrech- nung der IVSE und erstattet der VK Bericht und Antrag. II.VI Geschäftsführung

Art. 17 Sekretariat

Das Zentralsekretariat der SODK10 führt die Geschäfte der IVSE, soweit nicht die Kantone dafür zuständig sind.

Es besorgt auch die Sekretariate der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen sowie in der Regel von Ad-hoc-Fachgruppen.

…11

Art. 18 Kosten

Die Kosten, welche durch die Anwendung dieser Vereinbarung entste- hen, werden von der VK getragen.

Das Zentralsekretariat der SODK stellt den Vereinbarungskantonen hier- für Rechnung und sorgt für das Inkasso.

Gemäss Statuten der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdi- rektoren vom 19. Juni 2009 nimmt diese Aufgabe das Generalsekretariat SODK wahr.

Aufgehoben am 14. September 2007

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III Leistungsabgeltung und Kostenübernahme- garantie III.I Grundsatz

Art. 19

Der Wohnkanton sichert der Einrichtung des Standortkantons mittels der Kostenübernahmegarantie die Leistungsabgeltung zu Gunsten der Per- son für die zu garantierende Periode zu.

Die zahlungspflichtigen Stellen und Personen des Wohnkantons schul- den der Einrichtung des Standortkantons die Leistungsabgeltung für die Leistungsdauer. III.II Leistungsabgeltung

Art. 20 Definition Leistungsabgeltung

Die Leistungsabgeltung berechnet sich aus dem anrechenbaren Netto- aufwand abzüglich der Bau- und Betriebsbeiträge des Bundes. Der ver- bleibende Betrag wird auf die Person pro Verrechnungseinheit umge- rechnet.

Der anrechenbare Nettoaufwand ergibt sich aus dem anrechenbaren Aufwand abzüglich des anrechenbaren Ertrages.

Art. 21 Definition anrechenbarer Aufwand und Ertrag

Als anrechenbarer Aufwand gelten die für die Leistung erforderlichen Personal- und Sach- inkl. Kapitalkosten und Abschreibungen.

Als anrechenbarer Ertrag gelten Einnahmen aus dem Leistungsbereich inkl. Kapitalerträge sowie freiwillige Zuwendungen, soweit diese für den Betrieb bestimmt sind.

Der Vorstand VK erlässt eine Richtlinie zu den Artikeln 20 und 21.

Art. 22 Beiträge der Unterhaltspflichtigen

Die Höhe der Beiträge der Unterhaltspflichtigen im Rahmen der IVSE entspricht den mittleren Tagesaufwendungen für Kost und Logis für eine Person in einfachen Verhältnissen.

Von Unterhaltspflichtigen nicht geleistete Beiträge können der Sozialhilfe belastet werden.

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Art. 23 Methode

Die Leistungsabgeltung kann sowohl durch Methode D (Defizitdeckung) als auch Methode P (Pauschalen) erfolgen.

Besteht zwischen dem Standortkanton und seiner Einrichtung keine Abmachung bezüglich der Methode P, so kommt die Methode D zur An- wendung.

Die Vereinbarungskantone streben den Übergang von der Methode D zur Methode P an. Der Vorstand VK fördert diesen Prozess im Rahmen von Artikel 1 Absatz 2.

Art. 24 Verrechnungseinheit

Als Verrechnungseinheit gilt der Kalendertag.

bis Für Leistungen von Werkstätten gemäss Artikel 2 Absatz 1 Bereich B Buchstabe a gelten die vereinbarten Arbeitsstunden als Verrechnungs- einheit.

ter Für Leistungen von Tagesstätten gemäss Artikel 2 Absatz 1 Bereich B gilt der Aufenthaltstag als Verrechnungseinheit. Der Vorstand VK erlässt eine Richtlinie zur Definition des Aufenthaltstages.

quater Für Leistungen, die von Sonderschulen ausserhalb der Einrichtung erbracht werden sowie für Leistungen von Sonderschuleinrichtungen ge- mäss Artikel 2 Absatz 1 Bereich D Buchstaben b und c gilt die Unter- richts-, Therapie- oder Beratungsstunde als Verrechnungseinheit.

Bei der Methode P kann von den Verrechnungseinheiten gemäss Absät- zen 1, 1bis , 1ter und 1quater abgewichen werden.

Art. 25 Inkasso

Die Einrichtung des Standortkantons kann den zahlungspflichtigen Stel- len und Personen monatlich Rechnung stellen. Die Rechnungen sind in- nert 30 Tagen nach Eingang zu bezahlen.

Bleiben nach Ablauf der Zahlungsfrist die Überweisungen der Zahlungs- pflichtigen aus, mahnt die Einrichtung schriftlich. 10 Tage nach Eintreffen der Mahnung beginnt ein Verzugszins von 5 % zu laufen.

Bei Inkassoproblemen leistet der Wohnkanton Hilfe.

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III.III Kostenübernahmegarantie

Art. 26 Ablauf

Die Verbindungsstelle des Standortkantons holt vor der Unterbringung oder vor dem Eintritt der Person bei der Verbindungsstelle des Wohnkan- tons die Kostenübernahmegarantie ein.

Kann das Gesuch um die Kostenübernahmegarantie wegen zeitlicher Dringlichkeit nicht vor Beginn der Unterbringung oder des Eintritts der Person in die Einrichtung gestellt werden, so ist es so rasch als möglich nachzuholen.

Art. 27 Modalitäten

Die Kostenübernahmegarantie kann befristet und mit Auflagen versehen sein. Bei einem Wechsel des Wohnkantons holt der Standortkanton eine neue Kostenübernahmegarantie ein.

Unbefristete Kostenübernahmegarantien können mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden.

Gesuche um eine Kostenübernahmegarantie zu Gunsten von erwach- senen Personen erfordern deren Einwilligung. III.IV Regeln für erwachsene Personen mit Behinderungen gemäss Bereich B

Art. 28 Kostenbeteiligung; Grundsätze

Für erwachsene, invalide Personen gemäss Artikel 2 Absatz 1 Bereich B Buchstaben b und c gelten in teilweiser Abweichung von Kapitel III (Leis- tungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie) die nachfolgenden Re- geln.

Die erwachsene, invalide Person in Einrichtungen gemäss Artikel 2 Ab- satz 1 Bereich B Buchstaben b und c trägt die Kosten der Leistungsabgel- tung teilweise oder vollständig aus ihrem Einkommen und aus Anteilen des Vermögens.

Die Berechnung der Kostenbeteiligung erfolgt nach den im Wohnkanton geltenden Regeln.

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Art. 29 Kostenbeteiligung und Leistungsabgeltung

Die Kostenbeteiligung wird von der Einrichtung bei der Person oder de- ren gesetzlichen Vertretung auf Grund der Kostenübernahmegarantie des Wohnkantons eingefordert.

Verbleibt nach Abzug der Kostenbeteiligung von der Leistungsabgeltung ein ungedeckter Betrag, so gilt der Wohnkanton diesen der Einrichtung ab. III.V Regeln für den Bereich C

Art. 30

Für das Verfahren im Bereich C kann der Vorstand VK eine spezielle Richtlinie erlassen. IV Einrichtungen IV.I Liste der Einrichtungen

Art. 31 Bezeichnen der Einrichtungen

Der Standortkanton bezeichnet die Einrichtungen in seiner Zuständig- keit, welche er der IVSE zu unterstellen beabsichtigt, teilt sie im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 den entsprechenden Bereichen zu, bezeichnet die von der Einrichtung angewandte Methode der Leistungsabgeltung gemäss Ar- tikel 23 und meldet diese Angaben dem Zentralsekretariat der SODK.

Fallen nicht alle Abteilungen einer Einrichtung unter die IVSE, so be- zeichnet der Standortkanton ausdrücklich jene Abteilungen, auf welche die IVSE Anwendung finden soll.

Art. 32 Liste

Das Zentralsekretariat der SODK führt eine Liste der Einrichtungen be- ziehungsweise derjenigen Abteilungen, welche der IVSE unterstellt sind. Es führt die Liste nach Bereichen gemäss Artikel 2 Absatz 1 sowie nach Methoden der Leistungsabgeltung gemäss Artikel 23 der IVSE.

Die Verbindungsstellen melden alle Mutationen umgehend dem Zentral- sekretariat SODK, welches diese Liste laufend nachführt.

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IV.II Qualität und Wirtschaftlichkeit

Art. 33

Die Standortkantone gewährleisten in den dieser Vereinbarung unter- stellten Einrichtungen einen therapeutisch, pädagogisch und wirtschaftlich einwandfreien Betrieb.

Der Vorstand VK erlässt Rahmenrichtlinien zu den Qualitätsanforderun- gen. IV.III Kostenrechnung

Art. 34

Die Standortkantone sorgen dafür, dass die ihnen unterstellten Einrich- tungen eine Kostenrechnung führen.

Der Vorstand VK erlässt Richtlinien zur Kostenrechnung. V Rechtsschutz und Streitbeilegung

Art. 35

Streitbeilegung Kantone und Organe bemühen sich, Streitigkeiten aus der IVSE durch Verhandlungen oder Vermittlung beizulegen. Sie befolgen hierbei die Vorschriften der Streitbeilegung gemäss Artikel 31 ff. der Rahmenverein- barung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) vom 24. Juni 200512 .

Art. 35bis

Sitz Der Sitz der IVSE ist am Standort des Zentralsekretariates SODK.

Art. 35ter

Anwendbares Recht Es gilt das Recht des Sitzkantons.

GDB 174.2

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VI Schluss- und Übergangsbestimmungen VI.I Beitritt zur IVSE

Art. 36 Beitritt

Der Vorstand SODK gibt die vorliegende Vereinbarung zum Beitritt frei und führt das Beitrittsverfahren durch.

Beitreten können die Kantone der Schweiz sowie das Fürstentum Liech- tenstein.

Art. 37 Verfahren

Der Beitritt zu dieser Vereinbarung kann auf Beginn eines jeden Quar- tals erklärt werden.

Die schriftliche Beitrittserklärung muss dem Zentralsekretariat der SODK zu Handen des Vorstandes VK mindestens 30 Tage vor dem Beitrittster- min zugehen.

In der Beitrittserklärung wird angegeben, für welche Bereiche gemäss Artikel 2 der Beitritt erfolgt.

Die Beitrittserklärung ist nur gültig, wenn gleichzeitig die Mitgliedschaft bei der IHV, soweit diese in den Bereichen A und B besteht, gekündigt wird. VI.II Kündigung der IVSE

Art. 38

Die Kündigung der IVSE ist dem Zentralsekretariat der SODK zu Han- den des Vorstandes VK schriftlich einzureichen.

Der Austritt wird auf das Ende des dem Kündigungsschreiben folgenden Kalenderjahres rechtswirksam.

Das Kündigungsschreiben gibt den respektive die betroffenen Bereiche an.

Vor der Kündigung erteilte Kostenübernahmegarantien behalten ihre Gültigkeit.

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VI.III Inkrafttreten der IVSE

Art. 39 Inkrafttreten der IVSE vom 13. Dezember 2002

Sobald in drei Regionen mindestens je zwei Kantone mindestens zwei Bereichen beigetreten sind, bestellt die SODK die Organe. Der Vorstand VK legt anschliessend den Zeitpunkt für das Inkrafttreten fest und orien- tiert die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein.

Das Inkraftsetzen hat spätestens zwölf Monate nach Erreichen des Quo- rums zu erfolgen.

Art. 39bis

Inkrafttreten der Teilrevision vom 23. November 2018

Die Teilrevision vom 23. November 2018 ist ab ihrem Inkrafttreten auf al- le bestehenden und neuen Platzierungen anwendbar.

Sie tritt spätestens nach 12 Monaten in Kraft, nachdem ihr mindestens

Kantone beigetreten sind.

Der Vorstand VK legt das Datum des Inkrafttretens fest.13 VI.IV Aufhebung der IVSE

Art. 40 IVSE

Sobald das Quorum gemäss Artikel 39 Absatz 1 unterschritten wird, ist die IVSE aufzuheben.

Der Vorstand VK meldet die Unterschreitung des Quorums an die SODK. Die SODK legt den Zeitpunkt für die Aufhebung fest und teilt ihn den Kantonen sowie dem Fürstentum Liechtenstein mit.

Ein allfälliger Liquidationsgewinn ist der SODK zu überweisen.

Art. 41

Kostenübernahmegarantien Vor der Aufhebung der IVSE erteilte Kostenübernahmegarantien behalten ihre Gültigkeit.

Die Vereinbarungskonferenz der IVSE stimmte am 23. November 2018 der Teilrevi- sion der IVSE zu. Bis zum 28. Januar 2020 traten ihr achtzehn Kantone bei. Der Regierungsrat des Kantons Obwalden beschloss den Beitritt zur geänderten IVSE am 30. April 2019. Der Vorstand der SODK beschloss in der Folge am 5. März 2020, die geänderte IVSE auf den 1. Juni 2020 in Kraft zu setzen.

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VI.V Übergangsregelung IHV/IVSE

Art. 42 Kostengutsprachen/Kostenübernahmegarantien

Bestehende Kostengutsprachen der IHV behalten für Vereinbarungskan- tone die Gültigkeit als Kostenübernahmegarantie. Artikel 27 Absatz 2 gilt analog.

Für bestehende Kostenübernahmegarantien, bei denen sich die Leis- tungsabgeltung infolge des Wegfalls der Beiträge der IV verändert, müs- sen dem Wohnkanton bis zum 31.3.2008 neue Gesuche unterbreitet wer- den. Dies gilt auch betreffend Leistungen, für welche bis zum 31.12.2007 noch keine Kostenübernahmegarantien geleistet wurden, sofern sich die Berechnung der Leistungsabgeltung verändert.

Art. 43 Liste

Die Liste der Heime und Einrichtungen gemäss Artikel 8 der IHV wird für die Beitrittskantone in die Liste der Einrichtungen gemäss Artikel 31 und

IVSE überführt.

Die Vereinbarungskantone reichen innerhalb von sechs Monaten nach dem Beitritt ihre gemäss Artikel 2 und 23 angepasste und bereinigte Liste der Einrichtungen dem Zentralsekretariat der SODK ein.

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Anhang 1 Inkrafttreten der IVSE

  1. Bestätigung, dass die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der IVSE, erfüllt sind: Der Vorstand der SODK hat an seiner Sitzung vom 28.1.2005 davon Kenntnis genommen, dass das Quorum per 1.1.2006 erreicht ist und die IVSE auf den

.1.2006 in Kraft gesetzt werden kann. Er genehmigt das weitere Vorgehen gemäss speziellem Plan des Zentralsekretariates SODK. Wir bestätigen, dass die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der IVSE gemäss Artikel 39 erfüllt sind und die Organe bestellt werden können. Sobald die Organe gebildet sind, wird der Vorstand der Vereinbarungskonfe- renz (VK) den Zeitpunkt für das Inkrafttreten der IVSE festlegen und die Kan- tone und das Fürstentum Liechtenstein orientieren. Bern, 28. Januar 2005 Die Präsidentin SODK Der Zentralsekretär SODK Dr. Ruth Lüthi Ernst Zürcher Staatsrätin

  1. Genehmigung des Inkrafttretens der IVSE durch den Vorstand der VK: Der Vorstand der VK hat an seiner Sitzung vom 22.9.2005 das Inkrafttreten der IVSE per 1.1.2006 festgelegt. Damit tritt die IVSE in Kraft per: 1. Januar 2006 Bern, 22. September 2005 Die Präsidentin der Vereinbarungskonferenz IVSE Die Präsidentin Kathrin Hilber Regierungsrätin

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  1. Inkrafttreten der am 14. September 2007 beschlossenen An- passungen: Die Vereinbarungskonferenz hat am 14. September 2007 in Lausanne den Anpassungen der IVSE an die NFA mit Inkrafttreten per 1. Januar 2008 zuge- stimmt. Damit tritt die angepasste IVSE in Kraft per: 1. Januar 2008 Bern, 14. September 2007 Die Präsidentin der Die Generalsekretärin Vereinbarungskonferenz IVSE SODK Kathrin Hilber Margrith Hanselmann Regierungsrätin
  2. Inkrafttreten der am 23. November 2018 beschlossenen Ände- rungen: Die Änderungen der IVSE vom 23. November 2018 treten am 1. Juni 2020 in Kraft. Bern, 5. März 2020 Die Präsidentin des Vorstandes der Die Generalsekretärin SODK Vereinbarungskonferenz IVSE Martin Klöti Gaby Szöllösy Regierungsrat

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Anhang 2 Abkürzungen EDK Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdi- rektoren GDK Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheits- direktorinnen und -direktoren (früher Sanitätsdirektoren genannt) IFEG Bundesgesetz vom 2. Oktober 2006 über die Institutio- nen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Per- sonen IHV Interkantonale Heimvereinbarung IRV Rahmenvereinbarung vom 24. Juni 2005 für die inter- kantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich IVSE Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen KKJPD Schweizerische Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren NFA Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben- teilung SKV IVSE Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE SODK Schweizerische Konferenz der kantonalen Sozialdirekto- ren14 VK Vereinbarungskonferenz

Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren gemäss Statu- ten vom 19. Juni 2009

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Anhang 3 Liste der Vereinbarungskantone mit den Bereichen für die der Beitritt gilt (in der Reihenfolge der Beschlüsse)15 Stand vom 1.1.2008: Kanton: Beschluss vom: Beitritt per: Bereiche: BS 20.05.2003 01.01.2006 A, B, D AG 04.11.2003 01.01.2006 A, D BE 10.12.2003 01.01.2006 A, B, C, D UR 16.12.2003 01.01.2006 A, B GL 14.01.2004 01.01.2006 A, B, D FR 10.02.2004 01.01.2006 A, B, C, D BL 23.03.2004 01.01.2006 A, B, D SO 24.08.2004 01.01.2006 A, B, C, D LU 07.09.2004 01.01.2006 A, B, C, D OW 19.10.2004 01.01.2006 A, B, D SZ 07.12.2004 01.01.2006 A, B, D NE 22.12.2004 01.01.2006 A, B, C, D VD 19.01.2005 01.01.2006 A, B, C, D TI 05.04.2005 01.01.2006 A, B, C, D UR 31.05.2005 01.01.2006 D VS 22.06.2005 01.01.2006 A, B, C, D SG 16.08.2005 01.01.2006 A, B NW 18.10.2005 01.01.2006 A, B, D JU 26.10.2005 01.01.2006 A, B, C, D FL 02.12.2005 01.01.2006 B SZ 20.09.2006 01.01.2007 C AI 26.09.2006 01.01.2007 A, B ZG 24.10.2006 01.01.2007 A, B, C, D AG 08.11.2006 01.01.2007 B SG 13.02.2007 01.01.2008 D TG 20.08.2007 01.01.2008 A, B, D SH 17.09.2007 01.01.2008 B, C AR 29.10.2007 01.01.2008 A, B, C, D

Stand am 1. Januar 2015

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ZH 14.11.2007 01.01.2008 A, B, C, D GE 20.11.2007 01.01.2008 A, B, C, D GR 22.10.2008 01.04.2009 A, B, C, D SH 27.10.2008 01.01.2009 A, D BS 10.03.2009 01.07.2009 C FL 10.11.2009 01.01.2010 A, D SG 08.10.2013 01.01.2015 C NW 26.11.2014 01.01.2015 C

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Anhang 4 Ratifizierung der Anpassungen der IVSE an die NFA mit Inkrafttreten per 1. Januar 2008 Alle Kantone sowie das Fürstentum Liechtenstein haben die an die NFA angepasste IVSE mit Inkrafttreten per 1. Januar 2008 ratifiziert (in der chronologischen Reihenfolge der Beschlüsse): Kanton: Beschluss vom: BL 06.11.2007 AG 07.11.2007 ZH 14.11.2007 AR 11.12.2007 AI 01.01.2008 SO 01.01.2008 FL 01.01.2008 TI 01.01.2008 SH 08.01.2008 OW 15.01.2008 UR 22.01.2008 GL 23.01.2008 NE 06.02.2008 VD 20.02.2008 NW 26.02.2008 TG 15.04.2008 LU 06.05.2008 VS 07.05.2008 SZ 01.07.2008 GR 22.10.2008 ZG 16.12.2008 BS 10.03.2009 BE 25.03.2009 SG 26.01.2010 GE 15.05.2010 FR 10.12.2010

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JU 23.03.2011