Das Gesetz bezweckt die Förderung günstigen Wohnraums, insbesondere für Bevölkerungskreise in bescheidenen finanziellen Verhältnissen, und des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum.
Zu diesem Zweck kann der Kanton je nach Wohnungsmarkt und Wirtschaftslage:
- den Bau preisgünstiger Wohnungen fördern;
- die Erneuerung bestehender Wohnungen unterstützen;
- die Wohnverhältnisse in Berggebieten verbessern;
- den Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum fördern.
Leistungen aufgrund dieses Gesetzes können nicht für Zweit- und Ferienwohnungen beansprucht werden.