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880.211

Richtlinien über die Festlegung der Finanzhilfen zur Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten (WS)

Präambel

Richtlinien

über die Festlegung der Finanzhilfen zur

Verbesserung der Wohnverhältnisse in

Berggebieten (WS)

vom 26. Juni 20021

Das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Obwalden,

in Ausführung des Bundesgesetzes über die Verbesserung der Wohnver-

hältnisse in Berggebieten vom 20. März 19702

sowie des kantonalen

Gesetzes über die Wohnbau- und Eigentumsförderung vom

27. September 19923

,

gestützt auf Artikel 4 der Verordnung über die Verbesserung der Wohn-

verhältnisse in Berggebieten vom 18. April 20024

,

beschliesst:

1 Bemessungsgrundlage für die Finanzhilfen

Die beitragsberechtigten Baukosten betragen höchstens Fr. 300 000.– bei

einer unterstützten Wohnung, höchstens Fr. 400 000.– bei zwei

unterstützten Wohnungen.

Art. 5

Pauschalbetrag (BG WS Bei anrechenbaren Baukos folgende Pauschalbeträge Von den beitragsberechti Bund 20 % Kanton 10 % To Bei einer Wohnung Fr. 60 Bei zwei Wohnungen Fr. 8 , VO Art. 1) ten von Fr. 450 000.– und mehr werden ausgerichtet: gten Baukosten tal 30 % 000.– Fr. 30 000.– Fr. 90 000.– 0 000.– Fr. 40 000.– Fr. 120 000.–

Nicht im Amtsblatt

SR 844

GDB 880.1

GDB 880.21

.211

Art. 5

Herabsetzung Finanzhilfe (BG WS Bei anrechenbaren Baukosten unter Abs. 1, VO Art. 1) Fr. 450 000.– werden die Pauschalbeträge linear gekürzt.

Art. 6

Erhöhte Finanzhilfe (BG WS Bei einer übermässigen Belast stellerin kann die ordentlich ) ung des Gesuchstellers oder der Gesuch- e Finanzhilfe erhöht werden.

Inkrafttreten Diese Richtlinien gelten ab 1. Juli 2002.