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910.11

Verordnung über die regionale Wirtschaftspolitik

vom 29.11.2007 (Stand 01.01.2008)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Obwalden,

gestützt auf Artikel 11 des Gesetzes über die regionale Wirtschaftspolitik vom 25. November 1999[1],

beschliesst:

Art. 1 Zuständigkeit a. Regierungsrat

Der Regierungsrat ist zuständig für:

  1. die Genehmigung des kantonalen Umsetzungsprogrammes nach Art. 15 des Bundesgesetzes über Regionalpolitik[2];
  2. die Genehmigung der mehrjährigen Programmvereinbarungen nach Art. 16 des Bundesgesetzes über Regionalpolitik;
  3. die Festlegung des Gebietes, in dem Leistungen erbracht werden können;
  4. den Erlass von Kriterien, nach denen Leistungen gewährt werden;
  5. das Verfügen einer höheren Beteiligung der Gemeinde am Haftungsrisiko nach Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes über die regionale Wirtschaftspolitik[3];
  6. die Genehmigung von Projekten von besonderer oder strategischer Bedeutung für den Kanton.

Er kann Vereinbarungen über den kantonsübergreifenden Vollzug abschliessen und beschliesst über die Beteiligung an Organisationen.

Er sorgt für die Evaluation der Massnahmen und er unterrichtet den Kantonsrat im Rahmen des Rechenschaftsberichts wenigstens alle zwei Jahre über die Auswirkungen der getätigten Hilfen.

Art. 2 b. Volkswirtschaftsdepartement

Das Volkswirtschaftsdepartement:

  1. entscheidet über Beiträge an einzelne Vorhaben nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a und b des Gesetzes über die regionale Wirtschaftspolitik und schliesst Verträge mit der Projektträgerschaft ab;
  2. setzt die Beiträge und Darlehen nach Art. 4 und 7 des Bundesgesetzes über Regionalpolitik fest;
  3. kann Weisungen über den Vollzug erlassen.

Art. 3 c. Volkswirtschaftsamt

Sofern weder Bundesrecht noch kantonales Recht ausdrücklich eine andere Behörde oder Amtsstelle als zuständig bezeichnen, vollzieht das Volkswirtschaftsamt die Vorschriften des Gesetzes über die regionale Wirtschaftspolitik.

Art. 4 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung über die regionale Wirtschaftspolitik vom 25. November 1999[4] wird aufgehoben.

Art. 5 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt.[5]

Egress

OGS 2007, 72

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
29.11.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung OGS 2007, 72

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 29.11.2007 01.01.2008 Erstfassung OGS 2007, 72