Unternehmen sind nur unterstützungsberechtigt, wenn:
- sie im Kanton Obwalden ihren Sitz haben;
- sie in der Schweiz eine operative Geschäftstätigkeit ausüben, eigene Geschäftsräumlichkeiten nutzen oder eigenes Personal beschäftigen;
- sie eine Kontobeziehung bei einer Schweizer Bank gemäss Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen unterhalten;
- sie profitabel und überlebensfähig im Sinn von Art. 4 der Covid-19-Härtefallverordnung sind und am 15. März 2020 keine Betreibungen für Steuerschulden gegenüber Bund, Kantone und Gemeinden haben;
- sie die Angaben zu einem allfällig gewährten Covid-19-Kredit vollständig eingereicht haben;
- Bund, Kantone oder Gemeinden insgesamt nicht zu mehr als zehn Prozent an ihrem Kapital beteiligt sind. Für Gemeinden mit weniger als 12 000 Einwohner kommt Art. 1 Abs. 2 Bst. a der Covid-19-Härtefallverordnung zur Anwendung; und
- sie die gemäss diesen Ausführungsbestimmungen erforderlichen Nachweise und Bestätigungen mit dem Gesuch auf Härtefallmassnahmen eigenständig einreichen.
Wird die Erfüllung der Voraussetzungen gemäss Absatz 1 Buchstabe a bis g nicht vollständig in geeigneter Form belegt beziehungsweise bestätigt, gelten die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Härtefallmassnahmen als nicht erfüllt.
Personen- und Kapitalgesellschaften haben zusammen mit dem Gesuch die Namen und Adressen von allfälligen Gesellschafterinnen und Gesellschaftern und Aktionärinnen und Aktionären anzugeben, welche jeweils einzeln über Anteile im Umfang von mindestens 30 Prozent des Gesellschaftskapitals verfügen.
Die finanzielle Situation dieser Gesellschafterinnen und Gesellschafter beziehungsweise Aktionärinnen und Aktionäre wird bei der Prüfung der Vermögens- und Kapitalsituation, insbesondere bei der Feststellung, ob die nötigen Massnahmen zum Schutz der Liquidität und der Kapitalbasis des Unternehmens ergriffen worden sind, angemessen berücksichtigt.
Die Unternehmen haben zudem im Gesuchsformular allfällig gewährte Mietererlasse, Mietzinsreduktionen, Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie oder andere damit zusammenhängende Entschädigungen oder Erleichterungen aufzuführen. Diese können bei der Berechnung des Umsatzrückgangs nach Art. 7 dieser Ausführungsbestimmungen angemessen berücksichtigt werden.
Das Unternehmen bestätigt, dass aus dem Umsatzrückgang ein Anteil an ungedeckten Fixkosten im Sinne von Art. 5a der Covid-19-Härtefallverordnung resultiert.