Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Unterstützung von Unternehmen im Kanton Obwalden im Sinne von Art. 11b und Art. 12 des Covid-19-Gesetzes[7], welche aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen der Covid-19-Epidemie besonders betroffen sind und Härtefälle darstellen.
Sie regeln zudem die Abweichungen von bundesrechtlichen Mindestvoraussetzungen für die Leistung der Härtefallmassnahmen sowie das Verfahren und den Vollzug.
Die Anforderungen an Unternehmen mit einem Jahresumsatz über fünf Millionen Franken richten sich ausschliesslich nach Bundesrecht.