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910.211

Vereinbarung über den Vollzug der Investitionshilfe für Berggebiete, Gemeinde Engelberg

Präambel

OGS 1997, 121

Vereinbarung

über den Vollzug der Investitionshilfe für

Berggebiete, Gemeinde Engelberg

vom 23. Dezember 19971

Die Kantone Obwalden und Nidwalden,

in Ausführung der Artikel 7 und 24 des Bundesgesetzes über Investitions-

hilfe für Berggebiete (IHG) vom 28. Juni 19742

,

sowie Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung über Investitionshilfe für Berg-

gebiete (IHV) vom 9. Juni 19753

,

vereinbaren:

Art. 1

Regionaler Träger Die Region Nidwalden – Engelberg bestimmt einen Entwicklungsträger im

Art. 4

Sinne von IHV.

Art. 2 Beteiligung der Einwohnergemeinde Engelberg

Die Einwohnergemeinde Engelberg beteiligt sich am regionalen Entwicklungsträger zu den gleichen Bedingungen wie die Gemeinden des Kantons Nidwalden.

Die Einwohnergemeinde Engelberg ist in den Organen und allfälligen Arbeitsgruppen angemessen vertreten.

Art. 3 Beizug kantonaler Stellen

Soweit der Kanton Obwalden betroffen ist, werden dessen kantonale Stellen beigezogen.

Insbesondere erfolgt der Vollzug des IHG, was den Kanton Obwalden betrifft, entsprechend den kantonalen Rechtsgrundlagen.

OGS 1997, 121

AS 1975, 392

AS 1975, 1041

.211

Art. 4

Kostentragung Soweit die Kantone sich an den Kosten des regionalen Entwicklungsträgers zu beteiligen haben, übernimmt der Kanton Obwalden einen Anteil von zehn Prozent, unter Vorbehalt der Zustimmung der zuständigen Organe.

Art. 5

Einreichung der Gesuche Gesuche sind beim Einwohnergemeinderat Engelberg einzureichen, der die Stellungnahme des zuständigen regionalen Entwicklungsträgers einholt und die Gesuchsunterlagen an die kantonale Koordinationsstelle weiterleitet.

Art. 6

Inkrafttreten und Kündigung Diese Vereinbarung tritt sofort nach der Unterzeichnung in Kraft und kann von den Kantonsregierungen unter Beachtung einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.