Diese Ausführungsbestimmungen gelten für Betriebe mit Nutztierhaltung nach Art. 22 der Gewässerschutzverordnung[3].
Sie haben den Zweck, zum Schutz der Gewässer den Nährstoffaustrag aus diesen Betrieben zu begrenzen. Dazu legen sie, in Abhängigkeit der klimatischen und pflanzenbaulichen Verhältnisse, die höchstens zulässige Nährstoffbelastung des Bodens sowie die notwendige Lagerkapazität für Gülle fest.