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Ausführungsbestimmungen über Pflanzenschutzmassnahmen in der Landwirtschaft

vom 30.01.2024 (Stand 01.03.2024)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,

in Ausführung der Verordnung über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung) vom 31. Oktober 2018[1],

 

gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g des kantonalen Landwirtschaftsgesetztes vom 25. Januar 2008[2],

beschliesst:

Art. 1 Kantonaler Pflanzenschutzdienst

Die Aufgaben des kantonalen Pflanzenschutzdiensts werden vom Amt für Landwirtschaft und Umwelt wahrgenommen.

Art. 2 Gebietsüberwachung

Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt ist zuständig für die Gebietsüberwachung nach der Pflanzengesundheitsverordnung und regional bedeutsamer Krankheiten, Schädlingen und Problempflanzen.

Das Volkswirtschaftsdepartement kann Aufgaben der Gebietsüberwachung Dritten übertragen.

Art. 3 Massnahmen

Das Volkswirtschaftsdepartement ordnet die notwendigen Massnahmen zur Bekämpfung von besonders gefährlichen Schadorganismen und regional bedeutsamer Krankheiten, Schädlinge und Problempflanzen an.

Bei Massnahmen in Naturschutzgebieten, inventarisierten Objekten sowie Flächen mit bestehenden Bewirtschaftungsvereinbarungen nach dem Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz[3] ist vorgängig das Amt für Wald und Landschaft zu konsultieren.

Das Volkswirtschaftsdepartement kann Aufgaben zur Umsetzung von Massnahmen Dritten übertragen.

Art. 4 Beiträge

Der Kanton kann für die Überwachung und angeordnete Massnahmen Beiträge leisten.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge.

Art. 5 Höhe der Beiträge

Das Volkswirtschaftsdepartement legt im Einzelfall die Höhe der Beiträge fest. Es berücksichtigt dabei die Erkenntnisse des eidgenössischen und kantonalen Pflanzenschutzdiensts sowie die Beiträge des Bundes und Dritter.

Art. 6 Rückerstattung von Beiträgen

Zu Unrecht bezogene Kantonsbeiträge sind zurückzuerstatten.

Art. 7 Überwachung der Massnahmen

Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt überwacht die Umsetzung der angeordneten Massnahmen. Es kann Kontrollen durchführen und Unterlagen einverlangen.

Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt kann Überwachungsaufgaben Dritten übertragen.

Egress

Informationen zum Erlass

 

Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2024, 2

Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. März 2024

 

Aufgehobener Erlass:

AB über die Bekämpfung des Feuerbrands vom 3. Juli 2007 (OGS 2007, 41, OGS 2016, 64)

OGS 2024, 2

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
30.01.2024 01.03.2024 Erlass Erstfassung OGS 2024, 2

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 30.01.2024 01.03.2024 Erstfassung OGS 2024, 2
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