Der Kanton fördert Massnahmen zur Reduktion von Treibhausgasemissionen in der Landwirtschaft.
921.119
Ausführungsbestimmungen über Klimamassnahmen in der Landwirtschaft
Präambel
gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c des kantonalen Landwirtschaftsgesetzes vom 25. Januar 2008[1],
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Beiträge für methanreduzierende Fütterung a. Voraussetzungen
Der Einsatz von methanreduzierenden Fütterungszusätzen bei Raufutter verzehrenden Grossvieheinheiten (RGVE) auf Heimbetrieben wird mit Beiträgen unterstützt, wenn der Landwirtschaftsbetrieb:
- nachweislich bei mindestens 80 Prozent der RGVE methanreduzierende Fütterungszusätze gemäss den Weisungen des Amts für Landwirtschaft und Umwelt einsetzt;
- direktzahlungsberechtigt ist.
Art. 3 b. Beitragshöhe
Der Beitrag je RGVE wird vom Volkswirtschaftsdepartement, unter Einhaltung der bewilligten Kredite, bestimmt.
Art. 4 Beiträge für betriebs- und grünlandbasierte Fütterung a. Voraussetzungen
Für die betriebs- und grünlandbasierte Fütterung der RGVE auf Heimbetrieben werden Beiträge ausgerichtet, wenn der Landwirtschaftsbetrieb:
- den Grenzwert an RGVE pro Hektare Grünfläche gemäss den Weisungen des Amts für Landwirtschaft und Umwelt nicht überschreitet;
- methanreduzierende Fütterungszusätze gemäss diesen Ausführungsbestimmungen einsetzt;
- direktzahlungsberechtigt ist.
Art. 5 b. Beitragshöhe
Der Beitrag je RGVE wird vom Volkswirtschaftsdepartement, unter Einhaltung der bewilligten Kredite, bestimmt.
Art. 6 Beiträge für den Anbau von Kulturen für die direkte menschliche Ernährung a. Voraussetzungen
Für den Anbau von Ackerkulturen für die direkte menschliche Ernährung werden Beiträge ausgerichtet, wenn:
- die Kultur und der Anbau den Weisungen des Amts für Landwirtschaft und Umwelt entspricht;
- der Landwirtschaftsbetrieb direktzahlungsberechtigt ist.
Art. 7 b. Beitragshöhe
Der Beitrag je Hektare wird vom Volkswirtschaftsdepartement, unter Einhaltung der bewilligten Kredite, bestimmt.
Art. 8 Verfahren a. Gesuche
Für die Einreichung der Beitragsgesuche sowie für die Auszahlung der Beiträge gemäss diesen Ausführungsbestimmungen gelten sinngemäss die Bestimmungen der Direktzahlungsverordnung[2].
Beitragsgesuche sind an das Amt für Landwirtschaft und Umwelt zu richten. Dieses entscheidet über den Anspruch und wickelt die Beitragsauszahlungen ab.
Art. 9 b. Rückerstattung von Beiträgen
Zu Unrecht bezogene Beiträge sind dem Kanton zurückzuerstatten.
Art. 10 c. Überwachung der Massnahmen
Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt überwacht die Umsetzung der Massnahmen. Es kann Kontrollen durchführen und Unterlagen einverlangen.
Überwachungs- und Kontrollaufgaben können an Dritte übertragen werden.
Art. 11 Vollzug
Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt vollzieht diese Ausführungsbestimmungen und erlässt die notwendigen Weisungen.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 02.07.2024 | 01.07.2024 | Erlass | Erstfassung | OGS 2024, 17 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 02.07.2024 | 01.07.2024 | Erstfassung | OGS 2024, 17 |