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921.119

Ausführungsbestimmungen über Klimamassnahmen in der Landwirtschaft

vom 02.07.2024 (Stand 01.07.2024)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,

gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c des kantonalen Landwirtschaftsgesetzes vom 25. Januar 2008[1],

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

Der Kanton fördert Massnahmen zur Reduktion von Treibhausgasemissionen in der Landwirtschaft.

Art. 2 Beiträge für methanreduzierende Fütterung a. Voraussetzungen

Der Einsatz von methanreduzierenden Fütterungszusätzen bei Raufutter verzehrenden Grossvieheinheiten (RGVE) auf Heimbetrieben wird mit Beiträgen unterstützt, wenn der Landwirtschaftsbetrieb:

  1. nachweislich bei mindestens 80 Prozent der RGVE methanreduzierende Fütterungszusätze gemäss den Weisungen des Amts für Landwirtschaft und Umwelt einsetzt;
  2. direktzahlungsberechtigt ist.

Art. 3 b. Beitragshöhe

Der Beitrag je RGVE wird vom Volkswirtschaftsdepartement, unter Einhaltung der bewilligten Kredite, bestimmt.

Art. 4 Beiträge für betriebs- und grünlandbasierte Fütterung a. Voraussetzungen

Für die betriebs- und grünlandbasierte Fütterung der RGVE auf Heimbetrieben werden Beiträge ausgerichtet, wenn der Landwirtschaftsbetrieb:

  1. den Grenzwert an RGVE pro Hektare Grünfläche gemäss den Weisungen des Amts für Landwirtschaft und Umwelt nicht überschreitet;
  2. methanreduzierende Fütterungszusätze gemäss diesen Ausführungsbestimmungen einsetzt;
  3. direktzahlungsberechtigt ist.

Art. 5 b. Beitragshöhe

Der Beitrag je RGVE wird vom Volkswirtschaftsdepartement, unter Einhaltung der bewilligten Kredite, bestimmt.

Art. 6 Beiträge für den Anbau von Kulturen für die direkte menschliche Ernährung a. Voraussetzungen

Für den Anbau von Ackerkulturen für die direkte menschliche Ernährung werden Beiträge ausgerichtet, wenn:

  1. die Kultur und der Anbau den Weisungen des Amts für Landwirtschaft und Umwelt entspricht;
  2. der Landwirtschaftsbetrieb direktzahlungsberechtigt ist.

Art. 7 b. Beitragshöhe

Der Beitrag je Hektare wird vom Volkswirtschaftsdepartement, unter Einhaltung der bewilligten Kredite, bestimmt.

Art. 8 Verfahren a. Gesuche

Für die Einreichung der Beitragsgesuche sowie für die Auszahlung der Beiträge gemäss diesen Ausführungsbestimmungen gelten sinngemäss die Bestimmungen der Direktzahlungsverordnung[2].

Beitragsgesuche sind an das Amt für Landwirtschaft und Umwelt zu richten. Dieses entscheidet über den Anspruch und wickelt die Beitragsauszahlungen ab.

Art. 9 b. Rückerstattung von Beiträgen

Zu Unrecht bezogene Beiträge sind dem Kanton zurückzuerstatten.

Art. 10 c. Überwachung der Massnahmen

Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt überwacht die Umsetzung der Massnahmen. Es kann Kontrollen durchführen und Unterlagen einverlangen.

Überwachungs- und Kontrollaufgaben können an Dritte übertragen werden.

Art. 11 Vollzug

Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt vollzieht diese Ausführungsbestimmungen und erlässt die notwendigen Weisungen.

Egress

OGS 2024, 17

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
02.07.2024 01.07.2024 Erlass Erstfassung OGS 2024, 17

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 02.07.2024 01.07.2024 Erstfassung OGS 2024, 17