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925.111

Ausführungsbestimmungen zum bäuerlichen Boden- und Pachtrecht

(AB BGBB)

vom 26.08.2008 (Stand 01.07.2016)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,

gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe n und o des kantonalen Landwirtschaftsgesetzes vom 25. Januar 2008[1],

beschliesst:

Art. 1 Landwirtschaftliches Gewerbe

Als landwirtschaftliche Gewerbe im Sinne von Art. 5 Bst. a des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)[2] gelten landwirtschaftliche Betriebe, die mindestens ein Arbeitsaufkommen von 0,8 Standardarbeitskräften (SAK) aufweisen. *

Für die Berechnung des erforderlichen Arbeitsaufkommens in SAK gelten die Faktoren gemäss Art. 2a der Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht (VBB)[3]. An die SAK werden nicht angerechnet:

  1. bei Bauvorhaben für Wohnbauten: Flächen, die mit Bauverbot belegt sind.

Art. 2 Ortsüblicher Bewirtschaftungsbereich

Als ortsüblicher Bewirtschaftungsbereich beim Erwerb eines Grundstückes nach Art. 63 Abs. 1 Bst. d BGBB gilt eine Fahrdistanz von weniger als zehn Kilometer ab dem Betriebszentrum. Davon ausgenommen sind Grundstücke im Sömmerungsgebiet.

Art. 3 Selbstbewirtschaftung

Beim Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstückes oder eines Gewerbes ist die Selbstbewirtschaftung im Sinne von Art. 9 BGBB mit einem Betriebskonzept aufzuzeigen. Ausgenommen davon sind direktzahlungsberechtigte Selbstbewirtschafterinnen oder Selbstbewirtschafter, die unmittelbar vor dem Erwerb mindestens ein Jahr ein landwirtschaftliches Grundstück oder Gewerbe bewirtschaftet haben.

Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt bestimmt die Form und den Inhalt des Betriebskonzeptes.

Die Selbstbewirtschaftung ist spätestens drei Jahre nach dem Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstückes oder eines Gewerbes aufzunehmen.

Art. 4 * Wohngebäude ausserhalb der Bauzonen

Rechtmässig erstellte Wohngebäude ausserhalb der Bauzonen sowie Bauten, welche einen unmittelbaren räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit dem Wohngebäude haben, können nach Art. 60 Abs. 1 Bst. a BGBB abparzelliert und aus dem Geltungsbereich des BGBB entlassen werden.

Bauten dürfen nur abparzelliert werden, sofern sie landwirtschaftlich nicht mehr benötigt werden.

Die abparzellierte Fläche, miteingeschlossen die Grundfläche des Wohngebäudes und allfälliger Bauten, darf höchstens 800 m² betragen.

In begründeten Fällen, insbesondere bei besonderen Parzellen- und Geländeformen oder Gebäudegrössen, kann eine Fläche von mehr als 800 m² abparzelliert und aus dem Geltungsbereich des BGBB entlassen werden.

Art. 5 Alprechte

Alprechte als Anteils- und Nutzungsrechte an Alpen von Alpgenossenschaften oder ähnlichen Körperschaften im Sinne von Art. 5 Bst. b BGBB unterstehen nicht dem Geltungsbereich des BGBB, es sei denn, diese Rechte gehören zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe.

Art. 6 Übergangsrecht

Vor dem Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen eingereichte Gesuche werden, soweit mit dem Bundesrecht vereinbar, nach altem Recht beurteilt.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. September 2008 in Kraft.

Sie sind dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement[4] zu Kenntnis zu bringen. *

Egress

Informationen zum Erlass

 

Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2008, 67

 

geändert durch

- Nachtrag vom 20. September 2011, in Kraft seit 1. Oktober 2011 (OGS 2011, 48),

- Nachtrag vom 14. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (OGS 2016, 41)

OGS 2008, 67

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
26.08.2008 01.09.2008 Erlass Erstfassung OGS 2008, 67
20.09.2011 01.10.2011 Art. 4 totalrevidiert OGS 2011, 48
20.09.2011 01.10.2011 Art. 7 Abs. 2 eingefügt OGS 2011, 48
14.06.2016 01.07.2016 Art. 1 Abs. 1 geändert OGS 2016, 41
14.06.2016 01.07.2016 Art. 1 Abs. 2, a. aufgehoben OGS 2016, 41

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 26.08.2008 01.09.2008 Erstfassung OGS 2008, 67
Art. 1 Abs. 1 14.06.2016 01.07.2016 geändert OGS 2016, 41
Art. 1 Abs. 2, a. 14.06.2016 01.07.2016 aufgehoben OGS 2016, 41
Art. 4 20.09.2011 01.10.2011 totalrevidiert OGS 2011, 48
Art. 7 Abs. 2 20.09.2011 01.10.2011 eingefügt OGS 2011, 48