Als landwirtschaftliche Gewerbe im Sinne von Art. 5 Bst. a des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)[2] gelten landwirtschaftliche Betriebe, die mindestens ein Arbeitsaufkommen von 0,8 Standardarbeitskräften (SAK) aufweisen. *
Für die Berechnung des erforderlichen Arbeitsaufkommens in SAK gelten die Faktoren gemäss Art. 2a der Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht (VBB)[3]. An die SAK werden nicht angerechnet:
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- bei Bauvorhaben für Wohnbauten: Flächen, die mit Bauverbot belegt sind.