Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über den Wald[4].
Es bezweckt:
- den Wald in seiner Fläche und räumlichen Verteilung im Grundsatz zu erhalten;
- die Waldfunktionen durch geeignete Schutz-, Nutzungs- und Pflegemassnahmen nachhaltig sicherzustellen;
- den Wald als Landschaftselement und als naturnahen Lebens- und Erholungsraum zu erhalten;
- die Wald- und Holzwirtschaft zu erhalten und zu fördern.