Schutzwald- und gleichwertige Aufforstungen sowie Einwuchsflächen bis 20 Jahre, welche in derselben Gegend wie die Rodungsfläche liegen und eine ähnliche Qualität wie diese aufweisen, können als Rodungsersatz angerechnet werden.
Die Pflege von Ersatzaufforstungen ist durch den Bewilligungsempfänger oder die Bewilligungsempfängerin während 20 Jahren sicherzustellen. Die Pflege beinhaltet auch die Bekämpfung von invasiven Neophyten.