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930.321

Ausführungsbestimmungen über das Befahren von Waldstrassen und -wegen

vom 28.03.2017 (Stand 01.05.2017)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,

in Ausführung der Artikel 14 und 15 des Bundesgesetzes über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991[1] und von Artikel 13 der Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV) vom 30. November 1992[2],

gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c des kantonalen Waldgesetzes (KWaG) vom 10. März 2016[3],

beschliesst:

1. Velofahren, Mountainbiken und Reiten

Art. 1 Wege und Pisten im Wald (Art. 14 KWaG)

Als Waldwege im Sinne des KWaG gelten bestehende und dauerhaft eingerichtete Wege im Wald, welche für das Velofahren, Mountainbiken und Reiten geeignet sind.

Nicht unter den Begriff Waldwege fallen insbesondere:

  1. forstliche Rückegassen und Seilschneisen;
  2. unbefestigte Trampelpfade;
  3. ehemalige Reist- und Heutransportwege;
  4. Vita-Parcours.

Pisten sind speziell für die vorgesehene Sportart eingerichtete Wege oder Wegabschnitte.

Art. 2 Verfahren für die Bewilligung von Pisten

Das Bewilligungsverfahren für Pisten im Wald richtet sich nach dem Baugesetz[4].

Nach Absatz 1 bewilligte Pisten im Wald dürfen markiert, bekannt gemacht und in Plänen aufgeführt werden.

2. Motorfahrzeugverkehr (Art. 15 KWaG)

Art. 3 Zuständigkeit

Das Sicherheits- und Sozialdepartement[5] ist gestützt auf Art. 3 Abs. 2 SVG[6] und in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 EG SVG[7] auf Antrag der Strasseneigentümerin und nach Beurteilung durch das Bau- und Raumentwicklungsdepartment für Fahrverbote und Verkehrsbeschränkungen auf Waldstrassen zuständig.

Das Ausstellen der Ausweise nach Art. 5 dieser Ausführungsbestimmungen kann an die Strasseneigentümerin und an das Amt für Wald und Landschaft delegiert werden.

Die Ausnahmebewilligungen nach Art. 6 dieser Ausführungsbestimmungen werden durch das Sicherheits- und Sozialdepartement oder durch das Amt für Wald und Landschaft ausgestellt.

Art. 4 Berechtigte ohne Ausweis (Art. 13 WaV)

Das Befahren von Waldstrassen ohne Ausweis ist folgenden Personen erlaubt:

  1. Berechtigten nach Art. 15 Abs. 1 WaG[8] und Art. 13 Abs. 1 WaV[9];
  2. Lenkern von Fahrzeugen mit folgenden Kontrollschildern, im Rahmen ihrer beruflichen oder amtlichen Tätigkeit: grün (Landwirtschaft), blau (Arbeitsfahrzeuge) und braun (Ausnahmefahrzeuge);
  3. Wildhüter und Wildhüterinnen sowie Naturaufseher und Naturaufseherinnen im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit;
  4. Fachpersonen, welche für den Bau, Betrieb und Unterhalt von Bauten und Anlagen im Gebiet zuständig sind;
  5. Fachpersonen von Kanton und Gemeinden in Erfüllung öffentlicher Aufgaben;
  6. Ärzte und Ärztinnen, Tierärzte und Tierärztinnen sowie Geistliche in Ausübung ihres Berufes;

Die Berechtigten müssen sich über ihre berufliche oder amtliche Tätigkeit ausweisen können.

Alle anderen Strassenbenutzer benötigen einen Ausweis oder eine Ausnahmebewilligung.

Art. 5 Berechtigte mit Ausweis (Art. 15 Abs. 2 Bst. a - c KWaG)

Folgende Personen dürfen mit einem entsprechenden Ausweis Waldstrassen befahren:

  1. Alpbewirtschafter und ihre Familien, sowie Besitzer von Vieh, welche ihre Tiere auf einer durch die Strasse erschlossenen Alp sömmern, im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung;
  2. Führer und Führerinnen von Vieh- und Materialtransporten für die Land- und Alpwirtschaft;
  3. Führer und Führerinnen von Motorwagen zum Sachentransport;
  4. Private, welche Holznutzungsrechte im Gebiet nachweisen können, für die Holzaufrüstung und den Holztransport;
  5. Personen der Forst-, Alp- und Strassenverwaltung im Rahmen ihrer Tätigkeit;
  6. Personen, die im Gebiet Grundstücke oder Gebäude besitzen oder verwalten oder für Letztere Baurechte oder Pacht- bzw. Mietverträge vorweisen können;
  7. Taxihalter, für Fahrten im Rahmen dieser Ausführungsbestimmungen;
  8. Führer und Führerinnen von Motorfahrzeugen zum Transport von Gehbehinderten;
  9. freiwillige Jagdaufseher und Jagdaufseherinnen in ihrer Funktion sowie Jäger und Jägerinnen gemäss den jährlichen Ausführungsbestimmungen über die Jagd.[10]

Art. 6 Berechtigte mit Ausnahmebewilligung (Art. 15 Abs. 2 Bst. d KWaG)

Ausnahmebewilligungen können für folgende Zwecke erteilt werden:

  1. wissenschaftliche Untersuchungen oder Erhebungen im Gebiet;
  2. Exkursionen und Führungen zu Weiterbildungs- und Forschungszwecken;
  3. weitere wichtige Zwecke im öffentlichen Interesse.

Art. 7 Ausweise und Ausnahmebewilligungen

Die Ausweise gemäss Art. 5 dieser Ausführungsbestimmungen enthalten auf der Vorderseite folgende Angaben: Fahrzeugtyp, Autokennzeichen, Wald- und Alpstrassen für welche die Berechtigung gilt, Zweck und Zeitdauer der Fahrberechtigung.

Auf der Rückseite der Ausweise sind die Auflagen gemäss Art. 8 dieser Ausführungsbestimmungen aufzuführen.

Ein Ausweis wird auf maximal 5 Jahre Dauer ausgestellt.

Für das Ausstellen von Ausweisen nach Art. 5 dieser Ausführungsbestimmungen ist eine angemessene Gebühr zu erheben.

Die Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 6 dieser Ausführungsbestimmungen sind auf das für den Zweck erforderliche Gebiet und die erforderliche Dauer zu beschränken und enthalten die erforderlichen Auflagen.

Für das Ausstellen von Ausnahmebewilligungen nach Art. 6 dieser Ausführungsbestimmungen kann eine Gebühr erhoben werden. Die Bemessung der Gebühr richtet sich nach dem Allgemeinen Gebührengesetz[11].

Art. 8 Auflagen

Das Befahren der Wald- und Alpstrassen sowie das Parkieren im gesamten Gebiet geschehen auf eigene Verantwortung. Die Strasseneigentümerinnen lehnen jede Haftung ab.

Der Ausweis ist mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuzeigen. Bei parkierten Fahrzeugen ist der Ausweis gut sichtbar hinter der Frontscheibe aufzulegen, bzw. bei Zweiradfahrzeugen anzubringen.

Fahrten, die der Zweckbestimmung gemäss diesen Ausführungsbestimmungen widersprechen, sind untersagt.

Nichtbefolgen der Auflagen gemäss Absatz 2 und 3 werden unter Hinweis auf Art. 292 StGB[12] mit Haft oder Busse bestraft. Die Bestimmungen des SVG[13], OBG[14] und des WaG[15] bleiben vorbehalten.

Art. 9 Information und Kontrolle

Die Strasseneigentümerinnen führen für ihre Strassen eine Liste aller ausgestellten Ausweise. Das Amt für Wald und Landschaft führt eine Liste aller ausgestellten Ausweise und Ausnahmebewilligungen. Die Listen enthalten alle Angaben der Ausweise bzw. der Ausnahmebewilligungen.

Die vollständigen Listen der ausgestellten Ausweise sind jeweils Ende Jahr von den Strasseneigentümerinnen dem Amt für Wald und Landschaft unaufgefordert zuzustellen.

Die Strasseneigentümerinnen und das Amt für Wald und Landschaft haben gegenüber polizeilichen Anfragen jederzeit Auskunft über die durch sie ausgestellten Ausweise und Ausnahmebewilligungen zu erteilen.

Egress

Informationen zum Erlass

 

Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2017, 18

Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Mai 2017

 

Aufgehobener Erlass: Richtlinien des Polizeidepartements für die Handhabung von Fahrbewilligungen auf gesperrten Alp- und Waldstrassen vom 30. Mai 1997 (nicht in OGS oder GDB publiziert)

OGS 2017, 18

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
28.03.2017 01.05.2017 Erlass Erstfassung OGS 2017, 18

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 28.03.2017 01.05.2017 Erstfassung OGS 2017, 18