Die Ausweise gemäss Art. 5 dieser Ausführungsbestimmungen enthalten auf der Vorderseite folgende Angaben: Fahrzeugtyp, Autokennzeichen, Wald- und Alpstrassen für welche die Berechtigung gilt, Zweck und Zeitdauer der Fahrberechtigung.
Auf der Rückseite der Ausweise sind die Auflagen gemäss Art. 8 dieser Ausführungsbestimmungen aufzuführen.
Ein Ausweis wird auf maximal 5 Jahre Dauer ausgestellt.
Für das Ausstellen von Ausweisen nach Art. 5 dieser Ausführungsbestimmungen ist eine angemessene Gebühr zu erheben.
Die Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 6 dieser Ausführungsbestimmungen sind auf das für den Zweck erforderliche Gebiet und die erforderliche Dauer zu beschränken und enthalten die erforderlichen Auflagen.
Für das Ausstellen von Ausnahmebewilligungen nach Art. 6 dieser Ausführungsbestimmungen kann eine Gebühr erhoben werden. Die Bemessung der Gebühr richtet sich nach dem Allgemeinen Gebührengesetz.