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930.324

Ausführungsbestimmungen über die forstliche Planung und Bewirtschaftung

vom 28.03.2017 (Stand 01.05.2017)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,

in Ausführung der Artikel 20 ff. des Bundesgesetzes über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991[1] und der Artikel 18 ff. der Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV) vom 30. November 1992[2],

gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d des kantonalen Waldgesetzes (KWaG) vom 10. März 2016[3],

beschliesst:

Art. 1 Waldentwicklungsplanung, Verfahren (Art. 21 KWaG)

Bei der Erarbeitung des Waldentwicklungsplans werden die Betroffenen, insbesondere die Gemeinden, die öffentlich-rechtlichen Waldeigentümer sowie Verbände und Organisationen zur Mitwirkung beigezogen.

Der Waldentwicklungsplan wird während 60 Tagen öffentlich aufgelegt. Während dieser Frist können sich alle Betroffenen dazu äussern.

Die Rückmeldungen werden zusammen mit der Stellungnahme des Amts für Wald und Landschaft an den Regierungsrat weitergeleitet.

Der Waldentwicklungsplan wird bei Bedarf nachgeführt und aktualisiert.

Art. 2 Umsetzung (Art. 20 KWaG)

Leistungsvereinbarungen werden jeweils für mindestens eine Programmperiode zwischen dem Amt für Wald und Landschaft und den Leistungserbringern abgeschlossen.

Verträge werden zwischen dem Amt für Wald und Landschaft und den Leistungserbringern abgeschlossen. Sie enthalten Bestimmungen zumindest zu Umfang und Dauer der zu erbringenden Leistung und zum Controlling.

Zum Schutz von Einzelobjekten und für weitere Schutz- und Erhaltungsmassnahmen können Verfügungen durch das Bau- und Raumentwicklungsdepartement erlassen werden.

Art. 3 Holznutzung (Art. 22 KWaG)

Die nachhaltige Nutzungsmenge (Hiebsatz) wird mindestens alle 20 Jahre oder bei Bedarf neu ermittelt.

Im Schutzwald und wenn vom Revierförster oder der Revierförsterin beantragt, erfolgt die Anzeichnung gemeinsam durch den Kreisforstingenieur oder die Kreisforstingenieurin und den Revierförster oder die Revierförsterin. Ausserhalb des Schutzwalds wird sie in der Regel an den Revierförster oder die Revierförsterin delegiert. In Spezialfällen ist eine Delegation auch innerhalb des Schutzwalds möglich.

Die Holzschlagbewilligung wird im öffentlichen Wald in Form der Anzeichnung, im privaten Wald in schriftlicher Form erteilt. Die Bewilligungen sind 2 Jahre gültig.

Die Gebühr für die Beratung und die Anzeichnung durch den Kanton beträgt Fr. 1.00/m³ genutzter Holzmenge. Im Privatwald kann der Revierförster oder die Revierförsterin für die Holzschlagbewilligung eine analoge Gebühr erheben, insbesondere bei grösserem Aufwand.

Egress

OGS 2017, 19

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
28.03.2017 01.05.2017 Erlass Erstfassung OGS 2017, 19

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 28.03.2017 01.05.2017 Erstfassung OGS 2017, 19