Die Leistungsvereinbarungen gemäss Art. 20 KWaG werden jeweils im Anschluss an die Neufestlegung der Tabelle gemäss Art. 28 Abs. 2 KWaG überprüft und bei Bedarf angepasst.
Nutzniesser von Schutzmassnahmen beteiligen sich entsprechend der Risikoreduktion, welche für sie resultiert.
Mehrkosten, die infolge Schaffung einer Gefährdung entstehen, hat der Werkeigentümer zu tragen (Werkeigentümerverpflichtung).