Dieses Gesetz regelt das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern.
971.1
Gastgewerbegesetz
(GGG)
Präambel
gestützt auf Artikel 24, 25, 32, 34 und 35 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968[1],
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Art. 2 Aufgaben und Zuständigkeiten des Kantons a. Aufgaben
Der Kanton übt die Oberaufsicht über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern aus.
Art. 3 b. Regierungsrat
Dem Regierungsrat obliegt die Allgemeinverbindlicherklärung von Richtlinien der Fachorganisationen über die Anforderungen an die Räumlichkeiten. *
Art. 4 c. Zuständiges Departement
Soweit keine andere kantonale Vollzugsbehörde bestimmt ist, vollzieht das zuständige Departement die dem Kanton übertragenen Aufgaben.
Art. 5 Aufgaben und Zuständigkeiten der Einwohnergemeinden a. Aufgaben
Die Einwohnergemeinden vollziehen die Aufgaben auf dem Gebiet des Gastgewerbes und des Kleinhandels mit gebrannten Wassern.
Art. 6 b. Einwohnergemeinderat
Der Einwohnergemeinderat ist zuständig für:
- die Aufsicht;
- die Erteilung und den Entzug von Bewilligungen;
- die Anordnung von Massnahmen und betrieblichen Auflagen.
Die Gemeindegesetzgebung kann die Befugnisse nach Buchstabe b und c ganz oder teilweise einer Kommission, einem Einwohnergemeinderatsmitglied oder einer Verwaltungseinheit übertragen; deren Verfügungen sind an den Einwohnergemeinderat weiterziehbar. *
2. Gastgewerbe
2.1. Bewilligung
2.1.1. Bewilligungspflicht und -arten
Art. 7 Bewilligungspflicht
Einer Bewilligung bedarf:
- wer gegen Entgelt vor Ort zubereitete oder angelieferte Speisen oder Getränke zum Genuss an Ort und Stelle anbietet;
- wer den Kleinhandel mit gebrannten Wassern betreibt.
Die Erteilung der Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden und befristet werden.
Der Kantonsrat regelt durch Verordnung die Ausnahmen von der Bewilligungspflicht.
Art. 8 Bewilligungsarten
Die Gastwirtschaftsbewilligung berechtigt, Gäste zu bewirten.
Die Bewilligung für eine Gelegenheitswirtschaft berechtigt zum Führen einer zeitlich befristeten Gastwirtschaft.
2.1.2. Bewilligungsvoraussetzungen
Art. 9 a. Allgemeines
Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Bis zur Erledigung des Bewilligungsverfahrens kann eine vorläufige Bewilligung erteilt werden, wenn voraussichtlich keine Verweigerungsgründe vorliegen.
Sind die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, so kann die Bewilligung entzogen werden.
Art. 10 b. Betriebliche Voraussetzungen
Die Räume, Flächen und Einrichtungen müssen für die Bedürfnisse der Gäste und Angestellten zweckmässig und in Bezug auf die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zumutbar angeordnet und erstellt werden. Insbesondere müssen sie hygienisch einwandfrei und betriebssicher sein sowie den feuer- und lebensmittelpolizeilichen Vorschriften entsprechen. *
Der Kantonsrat regelt die betrieblichen Voraussetzungen, denen Räume und Einrichtungen von Gastwirtschaftsbetrieben entsprechen müssen, im Einzelnen durch Verordnung.
Art. 11 c. Persönliche Voraussetzungen
Wer sich um eine Bewilligung bewirbt, muss handlungsfähig sein und die Voraussetzungen für eine einwandfreie Führung der Gastwirtschaft erfüllen.
Der Kantonsrat regelt die persönlichen Voraussetzungen im einzelnen durch Verordnung.
2.1.3. Geltungsbereich
Art. 12 Persönliche Geltung
Die Bewilligung lautet auf die für die Betriebsführung verantwortliche Person und ist nicht übertragbar.
Scheidet die für die Betriebsführung verantwortliche Person aus dem Betrieb aus, so kann die Bewilligung für die Weiterführung des Betriebs unter einer verantwortlichen Person angemessen verlängert werden.
Art. 13 Örtliche Geltung
Die Bewilligung wird für einen bestimmten Betrieb ausgestellt. Einem Betrieb können auch mehrere Nebenbetriebe in derselben Einwohnergemeinde unterstellt sein, wenn sie der gleichen Gesamtleitung unterstehen. *
2.2. Betriebsführung
Art. 14 Grundsatz
Der Inhaber oder die Inhaberin der Bewilligung ist für die Aufrechterhaltung der Sicherheit sowie von Ordnung und guter Sitte im Betrieb verantwortlich. Die nach der Art des Betriebs dem Betriebsleiter oder der Betriebsleiterin obliegenden Pflichten sind persönlich zu erfüllen.
Der Inhaber oder die Inhaberin der Bewilligung hat für die Zeit der persönlichen Abwesenheit eine verantwortliche Person mit der Stellvertretung zu beauftragen. Dieser obliegen die gleichen Pflichten.
Der Inhaber oder die Inhaberin der Bewilligung ist für das Verhalten der im Betrieb tätigen Personen verantwortlich.
Art. 15 Aufsicht
Die Aufsicht obliegt dem Einwohnergemeinderat; sie wird durch die Polizeiorgane vollzogen.
Der Polizei ist jederzeit Zugang zu allen Betriebsräumen zu gewähren.
Art. 16 Alkoholfreie Getränke
Alkoholführende Gastwirtschaften haben eine Auswahl alkoholfreier Getränke preisgünstiger anzubieten als das billigste alkoholhaltige Getränk in der gleichen Menge.
Art. 18 Alkohol- und Tabakabgabeverbot *
Art. 19 Immissionen
Für Gastwirtschaften und Gelegenheitswirtschaften, die wegen Lärm oder Unfug wiederholt Anlass zum Einschreiten gegeben haben, können betriebliche Auflagen angeordnet werden.
3. Kleinhandel mit gebrannten Wassern
Art. 20 Bewilligungspflicht
Der Kleinhandel mit gebrannten Wassern ist nach Massgabe des Bundesrechts[4] bewilligungspflichtig.
Art. 21 Persönliche Voraussetzungen
Wer sich um eine Bewilligung bewirbt, muss handlungsfähig sein und die Voraussetzungen für die einwandfreie Führung des Betriebs erfüllen.
4. Bewilligungsgebühren und Abgaben
Art. 22 Gebühren
Die Behörden beziehen für sämtliche Verrichtungen kostendeckende Gebühren.
Der Kantonsrat regelt die Höhe der Gebühren durch Verordnung.
Art. 23 Abgabe für Kleinhandelsbewilligungen
Für die Bewilligung des Kleinhandels mit gebrannten Wassern und des Ausschanks von gebrannten Wassern wird zusätzlich eine einmalige Abgabe erhoben.
Der Kantonsrat regelt die Höhe der Abgabe durch Verordnung.
5. Massnahmen und Strafen
Art. 24 Massnahmen
Bei Verstössen gegen Vorschriften dieses Gesetzes sowie darauf gestützter Erlasse und Verfügungen verwarnt der Einwohnergemeinderat oder verfügt geeignete Massnahmen oder betriebliche Auflagen, wie den Entzug der Bewilligung, die Wegnahme der im Betrieb befindlichen alkoholhaltigen Getränke oder die Betriebsschliessung.
Er kann geeignete Sofortmassnahmen verfügen, wenn der Jugendschutz nicht mehr gewährleistet ist oder wenn die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit schwerwiegend gestört sind.
Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Polizei geeignete Sofortmassnahmen ergreifen. Sie benachrichtigt unverzüglich den Einwohnergemeinderat. Dieser entscheidet, ob die Sofortmassnahmen aufrechterhalten bleiben.
Art. 25 Strafen
Vorsätzliche und fahrlässige Widerhandlungen gegen Vorschriften dieses Gesetzes sowie gegen darauf gestützte Erlasse und Verfügungen werden mit Busse bestraft. Strafbar ist insbesondere: *
- wer als verantwortliche Person eine gastgewerbliche Tätigkeit oder den Kleinhandel mit gebrannten Wassern ohne Bewilligung ausübt;
- wer als verantwortliche Person die mit der Bewilligung verbundenen Pflichten oder die gesetzlichen Anforderungen an die Betriebsführung verletzt;
- …
Verwaltungsmassnahmen können unabhängig vom Ausgang eines Strafverfahrens angeordnet werden.
6. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 26 Anpassung bisheriger Patente und Bewilligungen
Bisherige Patente und Bewilligungen werden durch Bewilligungen nach neuem Recht ersetzt.
Art. 26a * Übergangsbestimmung zum Nachtrag vom 29. Juni 2018
Bisherige Bewilligungen behalten ihre Gültigkeit.
Art. 27 Anwendbares Recht
Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Verfahren sind nach neuem Recht weiterzuführen.
Art. 28 Vollzugsverordnung
Der Kantonsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften durch Verordnung.
Art. 29 Aufhebung und Anpassung bisherigen Rechts
Art. 30 Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt.[7]
Egress
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1997, 84
geändert durch:
- das Einführungsgesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafrechts (Einführungsgesetz zum AT StGB) vom 14. Oktober 2005, in Kraft seit 1. Januar 2007 (OGS 2005, 61, OGS 2006, 91),
- Nachtrag vom 29. Juni 2018 (OGS 2018, 25), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 13. März 2018, Kantonsratssitzungen vom 25. Mai und 29. Juni 2018 (22.18.03), in Kraft seit 1. September 2018 (OGS 2018, 27)
Aufgehobene Erlasse:
Regierungsratsbeschluss über bauliche Richtlinien für Gastwirtschaftsbetriebe vom 23. Dezember 1980 (OGS 1980, 68, OGS 2018, 25)
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 08.06.1997 | 01.11.1997 | Erlass | Erstfassung | OGS 1997, 84 |
| 14.10.2005 | 01.01.2007 | Art. 25 Abs. 1 | geändert | OGS 2005, 61 |
| 29.06.2018 | 01.09.2018 | Art. 3 Abs. 1 | geändert | OGS 2018, 25 |
| 29.06.2018 | 01.09.2018 | Art. 6 Abs. 2 | geändert | OGS 2018, 25 |
| 29.06.2018 | 01.09.2018 | Art. 7 Abs. 1, a. | geändert | OGS 2018, 25 |
| 29.06.2018 | 01.09.2018 | Art. 10 Abs. 1 | geändert | OGS 2018, 25 |
| 29.06.2018 | 01.09.2018 | Art. 13 Abs. 1 | geändert | OGS 2018, 25 |
| 29.06.2018 | 01.09.2018 | Art. 17 | aufgehoben | OGS 2018, 25 |
| 29.06.2018 | 01.09.2018 | Art. 18 | Titel geändert | OGS 2018, 25 |
| 29.06.2018 | 01.09.2018 | Art. 18 Abs. 1 | geändert | OGS 2018, 25 |
| 29.06.2018 | 01.09.2018 | Art. 25 Abs. 1, c. | aufgehoben | OGS 2018, 25 |
| 29.06.2018 | 01.09.2018 | Art. 26a | eingefügt | OGS 2018, 25 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 08.06.1997 | 01.11.1997 | Erstfassung | OGS 1997, 84 |
| Art. 3 Abs. 1 | 29.06.2018 | 01.09.2018 | geändert | OGS 2018, 25 |
| Art. 6 Abs. 2 | 29.06.2018 | 01.09.2018 | geändert | OGS 2018, 25 |
| Art. 7 Abs. 1, a. | 29.06.2018 | 01.09.2018 | geändert | OGS 2018, 25 |
| Art. 10 Abs. 1 | 29.06.2018 | 01.09.2018 | geändert | OGS 2018, 25 |
| Art. 13 Abs. 1 | 29.06.2018 | 01.09.2018 | geändert | OGS 2018, 25 |
| Art. 17 | 29.06.2018 | 01.09.2018 | aufgehoben | OGS 2018, 25 |
| Art. 18 | 29.06.2018 | 01.09.2018 | Titel geändert | OGS 2018, 25 |
| Art. 18 Abs. 1 | 29.06.2018 | 01.09.2018 | geändert | OGS 2018, 25 |
| Art. 25 Abs. 1 | 14.10.2005 | 01.01.2007 | geändert | OGS 2005, 61 |
| Art. 25 Abs. 1, c. | 29.06.2018 | 01.09.2018 | aufgehoben | OGS 2018, 25 |
| Art. 26a | 29.06.2018 | 01.09.2018 | eingefügt | OGS 2018, 25 |