Von der Bewilligungspflicht sind ausgenommen:
- …
- gemeinnützige sowie auf gemeinnütziger Basis betriebene alkoholfreie Verpflegungsstätten;
| c.–d. * | … | ||||
- die Abgabe von Speisen und Getränken über die Gasse und im Zustelldienst;
- Automaten für Speisen und alkoholfreie Getränke;
- Alp- und Berghütten, die nur einzelne Getränke und einzelne Speisen abgeben und nur saisonal in Betrieb sind.