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971.31

Tourismusverordnung

(TV)

vom 03.05.2012 (Stand 01.01.2017)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Obwalden,

gestützt auf Artikel 14, Artikel 15 Absatz 5, Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 26 des Tourismusgesetzes vom 3. Mai 2012[1],

beschliesst:

1. Tourismusabgaben

Art. 1 Grundsatz

Die Pauschale für die Beherbergung wird erhoben:

  1. bei Hotels, Beherbergungsbetrieben, Zweitwohnungen und Ferienunterkünften je Zimmer;
  2. bei Jugendherbergen je Bett;
  3. bei Gruppenunterkünften je Schlafplatz;
  4. bei Campingplätzen je Standplatz.

Art. 2 Ausnahmen

Von der Abgabepflicht ausgenommen sind Schulen, Internate, Spitäler, Heilstätten oder Alters- und Pflegeheime, die den Restaurationsbetrieb ausschliesslich für eigene Bedürfnisse führen.

Art. 3 Höhe der Tourismusabgaben

Die jährliche Pauschale beträgt (Beträge in Fr.): *

  1. in Hotelbetrieben je Zimmer 400.–
  2. auf Campingplätzen für Dauermieter je Standplatz 150.–
  3. auf Campingplätzen für Passantenplätze je Standplatz 170.–
  4. in Parahotelleriebetrieben je Zimmer 180.–
  5. bei Eigentümern von Zweit- und Ferienwohnungen je Zimmer 180.–
  6. in entgeltlichen Übernachtungsmöglichkeiten je Schlafplatz 10.–
  7. in Jugendherbergen je Bett 10.–

Werden Zweitwohnungen auch als Ferienwohnungen vermietet, wird vom Eigentümer bzw. von der Eigentümerin insgesamt nur eine Abgabe erhoben. *

Bei Zweitwohnungen und Parahotelleriebetrieben werden Küchen, Badezimmer, Duschen, Toiletten, Reduits, Korridore, halbe Zimmer, Veranden sowie zusätzliche separate Wohnräume ausserhalb der Wohnung nicht gezählt. *

Bei Hotel-, Restaurations- und Cafébetrieben sowie Pubs und Bars beträgt die Tourismusabgabe pro Jahr (ohne Anrechnung von Sälen und Aussensitzplätzen):

Anzahl Sitzplätze Fr.
1 bis 100 300.–
mehr als 100 500.–

Bei Hotelbetrieben, welche eine Tourismusabgabe je Zimmer leisten, halbiert sich die Abgabe für den Restaurationsbetrieb. Bei Transportunternehmen, die auch Übernachtungsmöglichkeiten anbieten, entfällt diese Abgabe für den Restaurationsbetrieb.

Bei Lokalen wie Dancings, Cabarets, Discos und dergleichen beträgt die Tourismusabgabe pro Jahr (ohne Anrechnung von Sälen und Aussensitzplätzen):

Anzahl Sitzplätze Fr.
1 bis 100 500.–
mehr als 100 800.–

Bei Paragastronomiebetrieben (Kioske, Imbisse, Besenbeizen und dergleichen) und bei Betrieben mit gewinnorientierten touristischen Aktivitäten (Beträge in Fr.):

  1. Paragastronomiebetriebe je nach Betriebsgrösse 100.– bis 500.–
  2. Betriebe mit gewinnorientierten touristischen Aktivitäten 100.– bis 1 000.–

Der Regierungsrat legt die Kriterien und die Ansätze in Ausführungsbestimmungen fest.

Ausnahmen für Saisonbetriebe und Kleinhotels regelt der Regierungsrat in Ausführungsbestimmungen.

Art. 4 Transportunternehmen

Die Abgaben setzen sich zusammen aus:

  1. einem Grundbeitrag von Fr. 200.–;
  2. zuzüglich zwei Promille des Ertrags aus touristischer Verkehrsleistung bis eine Million Franken;
  3. zuzüglich ein Promill des Ertrags aus touristischer Verkehrsleistung über eine Million Franken.

2. Schlussbestimmungen

Art. 5 Buchführung

Die juristischen Personen, denen die Veranlagung und der Bezug oder die Verwendung der Abgaben übertragen wurden, haben darüber gesondert Buch zu führen.

Sie haben jeweils bis zum 15. Februar dem Volkswirtschaftsdepartement eine Abrechnung des vorangegangenen Jahres vorzulegen.

Art. 6 Rechtsschutz

Gegen Verfügungen oder Entscheide der mit der Erhebung der Tourismusabgaben beauftragten juristischen Personen kann innert 20 Tagen schriftlich und begründet beim Volkswirtschaftsdepartement Beschwerde erhoben werden.

Im Falle einer Ermächtigung gemäss Art. 4 Abs. 2 des Tourismusgesetzes kann gegen Verfügungen oder Entscheide der mit der Erhebung der Abgaben beauftragten juristischen Personen innert 20 Tagen schriftlich und begründet beim Einwohnergemeinderat Beschwerde erhoben werden.

Art. 7 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt.[2]

Egress

Informationen zum Erlass

 

Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2012, 32 und 41

 

Geändert durch:

Nachtrag zum Tourismusgesetz vom 1. Dezember 2016 (OGS 2016, 77), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 29. August 2016, Kantonsratssitzungen vom 26. Oktober und 1. Dezember 2016 (22.16.03), in Kraft rückwirkend seit 1. Januar 2017 (OGS 2017, 2)

OGS 2012, 32

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
03.05.2012 01.07.2012 Erlass Erstfassung OGS 2012, 32
01.12.2016 01.01.2017 Art. 3 Abs. 1 geändert OGS 2016, 77
01.12.2016 01.01.2017 Art. 3 Abs. 1, d. geändert OGS 2016, 77
01.12.2016 01.01.2017 Art. 3 Abs. 1, e. geändert OGS 2016, 77
01.12.2016 01.01.2017 Art. 3 Abs. 2 geändert OGS 2016, 77
01.12.2016 01.01.2017 Art. 3 Abs. 3 geändert OGS 2016, 77

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 03.05.2012 01.07.2012 Erstfassung OGS 2012, 32
Art. 3 Abs. 1 01.12.2016 01.01.2017 geändert OGS 2016, 77
Art. 3 Abs. 1, d. 01.12.2016 01.01.2017 geändert OGS 2016, 77
Art. 3 Abs. 1, e. 01.12.2016 01.01.2017 geändert OGS 2016, 77
Art. 3 Abs. 2 01.12.2016 01.01.2017 geändert OGS 2016, 77
Art. 3 Abs. 3 01.12.2016 01.01.2017 geändert OGS 2016, 77