Als Paragastronomiebetriebe gelten Unternehmen, welche nicht zum Gastgewerbe zählen, jedoch im Rahmen einer selbstständigen und auf dauernden Erwerb ausgerichteten wirtschaftlichen Tätigkeit gastgewerbliche Leistungen erbringen. Dazu gehören insbesondere Kioske, Imbisse, Besenbeizen, Agrotourismusbetriebe, Take-aways, Bäckereien, Metzgereien, Tankstellenshops, Detailläden und Supermärkte sowie Sport- und Vereinslokale mit gastronomischen Angeboten und entsprechenden Verkaufs- oder Ausschankräumen, in denen Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden.
Geringfügige gastronomische Dienstleistungen in Bäckereien, Metzgereien, Detailläden, Kiosken oder Supermärkten, gelegentliche Freizeitwirteaktivitäten und Vereinsfeste mit Bewirtung fallen nicht darunter.
Als Betriebe mit gewinnorientierten touristischen Aktivitäten gelten Unternehmen, welche eine entsprechende selbstständige und auf dauernden Erwerb ausgerichtete wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Dazu gehören insbesondere Sport- und Freizeitanlagen, Ski- und Alpinschulen, Snowboardschulen, Langlaufschulen, Golfschulen, Führungen, Ausflüge, Wanderungen, Biketouren, Gleitschirmflüge, Fischen, Reitschulen und Kutschenfahrten, Freizeit- und Vergnügungsparks, Abenteuerangebote, Kanufahren, Rafting, Canyoning und Trekking.