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971.311

Ausführungsbestimmungen zur Tourismusverordnung

(AB TV)

vom 20.11.2012 (Stand 01.01.2013)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,

in Ausführung von Artikel 13 des Tourismusgesetzes 3. Mai 2012[1],

gestützt auf Artikel 3 Absatz 6 und Absatz 7 der Tourismusverordnung vom 3. Mai 2012[2],

beschliesst:

Art. 1 Tourismusabgaben bei Paragastronomiebetrieben und Betrieben mit gewinnorientierten touristischen Aktivitäten a. Kriterien

Als Paragastronomiebetriebe gelten Unternehmen, welche nicht zum Gastgewerbe zählen, jedoch im Rahmen einer selbstständigen und auf dauernden Erwerb ausgerichteten wirtschaftlichen Tätigkeit gastgewerbliche Leistungen erbringen. Dazu gehören insbesondere Kioske, Imbisse, Besenbeizen, Agrotourismusbetriebe, Take-aways, Bäckereien, Metzgereien, Tankstellenshops, Detailläden und Supermärkte sowie Sport- und Vereinslokale mit gastronomischen Angeboten und entsprechenden Verkaufs- oder Ausschankräumen, in denen Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden.

Geringfügige gastronomische Dienstleistungen in Bäckereien, Metzgereien, Detailläden, Kiosken oder Supermärkten, gelegentliche Freizeitwirteaktivitäten und Vereinsfeste mit Bewirtung fallen nicht darunter.

Als Betriebe mit gewinnorientierten touristischen Aktivitäten gelten Unternehmen, welche eine entsprechende selbstständige und auf dauernden Erwerb ausgerichtete wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Dazu gehören insbesondere Sport- und Freizeitanlagen, Ski- und Alpinschulen, Snowboardschulen, Langlaufschulen, Golfschulen, Führungen, Ausflüge, Wanderungen, Biketouren, Gleitschirmflüge, Fischen, Reitschulen und Kutschenfahrten, Freizeit- und Vergnügungsparks, Abenteuerangebote, Kanufahren, Rafting, Canyoning und Trekking.

Art. 2 b. Ansätze

Die jährlichen Abgaben von Paragastronomiebetrieben betragen für (Beträge in Fr.):

  1. Kioske 100.– bis 300.–
  2. Imbisse 500.–
  3. Besenbeizen 300.– bis 500.–
  4. Agrotourismusbetriebe 300.–
  5. Take-aways 500.–
  6. Tankstellenshops 300.– bis 500.–
  7. Bäckereien, Metzgereien, Detailläden und Supermärkte mit gastronomischen Angeboten 300.– bis 500.–
  8. Sportlokale (sofern ausserhalb Veranstaltung) 300.– bis 500.–
  9. Vereinslokale (wenn regelmässige Veranstaltungen mit oder durch Personen stattfinden, die dem Verein nicht angehören) 300.– bis 500.–

Die jährlichen Abgaben für Betriebe mit gewinnorientierten touristischen Aktivitäten betragen für (Beträge in Fr.):

  1. Reiner Nebenerwerb 100.–
  2. Einpersonenunternehmen 300.–
  3. Mehrpersonenunternehmen 500.– bis 1 000.–

Die mit der Erhebung der Tourismusabgabe beauftragten juristischen Personen legen im Einzelfall die Abgaben innerhalb des massgebenden Rahmens fest und berücksichtigen dabei die Zahl der Mitarbeitenden und die wirtschaftliche Bedeutung des Betriebs. Pro Paragastronomiebetrieb oder Betrieb mit gewinnorientierten touristischen Aktivitäten wird nur eine Tourismusabgabe erhoben.

Art. 3 Saisonbetriebe und Kleinhotels

Bei Hotelbetrieben haben Saisonbetriebe und Kleinhotels 70 Prozent der Tourismusabgabe gemäss Art. 3 Abs. 1 der Tourismusverordnung[3] zu entrichten. *

Hotels gelten als Saisonbetriebe, wenn sie gemäss Anhang zu Artikel 15 des Gesamtarbeitsvertrags des Schweizerischen Gastgewerbes (LGAV) als solche bezeichnet werden und sich hierüber ausweisen. Als Kleinhotel gelten Betriebe mit zehn oder weniger Zimmern.

Bei Campingplätzen sind 70 Prozent der Tourismusabgabe gemäss Art. 3 Abs. 1 der Tourismusverordnung zu entrichten für denjenigen Teil, der nicht als Ganzjahresbetrieb betrieben wird. Feste Bestandteile mit Umbauten, welche eine ganzjährige Nutzung zulassen, gelten als Ganzjahresbetrieb. *

Für Ferienwohnungen, die regelmässig vermietet werden, sind 70 Prozent der Tourismusabgabe zu entrichten, wenn die Ferienwohnung nicht mehr als acht Monaten pro Jahr vermietet werden kann. *

Für Ferienwohnungen, die aufgrund der vorhandenen Infrastruktur oder der geografischen Lage während mindestens zehn Wochen pro Jahr nicht benutzt werden können, sind 70 Prozent der Tourismusabgabe zu entrichten. *

Alle anderen Unterkunftsmöglichkeiten sind von einer saisonalen Reduktion ausgenommen. *

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2013 in Kraft.

Egress

Informationen zum Erlass

 

Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2012, 66

Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Januar 2013

 

geändert durch:

- Nachtrag vom 25. Juni 2013, in Kraft rückwirkend seit 1. Januar 2013 (OGS 2013, 34)

OGS 2012, 66

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
20.11.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung OGS 2012, 66
25.06.2013 01.01.2013 Art. 3 Abs. 1 geändert OGS 2013, 34
25.06.2013 01.01.2013 Art. 3 Abs. 3 eingefügt OGS 2013, 34
25.06.2013 01.01.2013 Art. 3 Abs. 4 eingefügt OGS 2013, 34
25.06.2013 01.01.2013 Art. 3 Abs. 5 eingefügt OGS 2013, 34
25.06.2013 01.01.2013 Art. 3 Abs. 6 eingefügt OGS 2013, 34

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 20.11.2012 01.01.2013 Erstfassung OGS 2012, 66
Art. 3 Abs. 1 25.06.2013 01.01.2013 geändert OGS 2013, 34
Art. 3 Abs. 3 25.06.2013 01.01.2013 eingefügt OGS 2013, 34
Art. 3 Abs. 4 25.06.2013 01.01.2013 eingefügt OGS 2013, 34
Art. 3 Abs. 5 25.06.2013 01.01.2013 eingefügt OGS 2013, 34
Art. 3 Abs. 6 25.06.2013 01.01.2013 eingefügt OGS 2013, 34