Als Campingplätze werden Plätze bezeichnet, die in der Regel zum Aufstellen von Zelten, Wohnwagen, Wohnmobilen oder andern jederzeit ortsveränderlichen, temporär benutzten Unterkünften zur Verfügung stehen oder als solche öffentlich angeboten werden.
Campingplätze müssen in einer entsprechenden Bauzone liegen und baurechtlich bewilligt sein. Ortsfeste Bauten und Anlagen sind nur zulässig, wenn sie der Infrastruktur und Erschliessung des Campingplatzes dienen. Eine Betriebswohnung ist gestattet.
Auf Campingplätzen darf kein Wohnsitz nach Art. 23 Abs. 1 ZGB[2] begründet werden. Vorbehalten sind betriebsbedingte Wohnsitznahmen.