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975.115

Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten

vom 21.05.2013 (Stand 01.01.2014)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,

in Ausführung von Artikel 7, 10 und 18 des Bundesgesetzes über das Bergführerwesen und Anbieten von weiteren Risikoaktivitäten vom 17. Dezember 2010[1],

gestützt auf Artikel 75 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968[2],

beschliesst:

Art. 1 Zuständiges Amt

Wer eine der Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und das Anbieten weiterer Risikoaktivitäten unterstellte Aktivität anbietet, bedarf einer Bewilligung des Amts für Arbeit.

Das Amt für Arbeit vollzieht die Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten, soweit durch kantonales Recht keine andere Vollzugsbehörde oder Amtsstelle bezeichnet ist.

Egress

OGS 2013, 28

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
21.05.2013 01.01.2014 Erlass Erstfassung OGS 2013, 28

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 21.05.2013 01.01.2014 Erstfassung OGS 2013, 28