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975.6

Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen

(Submissionsgesetz, SubmG)

vom 27.11.2003 (Stand 01.03.2023)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Obwalden,

in Ausführung von Artikel 11 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt vom 6. Oktober 1995 (BGBM)[1] und Artikel 3 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB)[2],

gestützt auf Artikel 35 und Artikel 60 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968[3],

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung

Der Kanton tritt der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) bei.

Der Regierungsrat kann Änderungen der IVöB, soweit sie nicht grundlegender Natur sind, zustimmen.

Er regelt die Einzelheiten des öffentlichen Beschaffungswesens in Ausführungsbestimmungen. Er kann eingereichte Unterlagen vom Geltungsbereich des Gesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip ausnehmen. *

Art. 2 Schwellenwerte

Die Schwellenwerte gemäss Anhang 1 und Anhang 2 der IVöB sind verbindlich.

Der Regierungsrat kann den vom Interkantonalen Organ beschlossenen Anpassungen der Schwellenwerte zustimmen.

Art. 3 Gegenrechtsvereinbarungen

Der Regierungsrat kann Gegenrechtsvereinbarungen mit andern Kantonen, Grenzregionen oder Staaten abschliessen.

Art. 4 Ausstand

Der Ausstand der Vergabebehörden richtet sich nach den Bestimmungen des Staatsverwaltungsgesetzes[4].

Art. 5 Verfahren nach Bundesgesetz über den Binnenmarkt

Für die Verfahren nach dem Bundesgesetz über den Binnenmarkt ist das Verfahrensrecht des Kantons[5] massgebend.

Gegen Verfügungen über die Beschränkung des freien Zugangs zum Markt in Bezug auf die Anerkennung von Fähigkeitsausweisen kann beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden.

2. Rechtsschutz und Haftung

Art. 6 Zuständigkeit

Zuständig für die Behandlung von Beschwerden im Vergabewesen ist das Verwaltungsgericht.

Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage nach Begründung der Verfügung gemäss Art. 7 Abs. 3 dieses Gesetzes.

Art. 7 Eröffnung von Verfügungen

Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber eröffnet Verfügungen durch Veröffentlichung oder durch Zustellung.

Die Verfügungen werden summarisch und bezogen auf die Vergabekriterien begründet sowie mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, laut welcher:

  1. die nicht berücksichtigten Anbieterinnen und Anbieter innert zehn Tagen schriftlich die ausführliche Begründung der Verfügung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers verlangen können und
  2. die Verfügung in Rechtskraft erwächst, wenn die Begründung nicht verlangt wird.

Auf schriftliches Gesuch innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung gibt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den nicht berücksichtigten Anbieterinnen oder Anbietern insbesondere bekannt:

  1. das angewendete Vergabeverfahren;
  2. den Namen der berücksichtigten Anbieterin oder des berücksichtigten Anbieters;
  3. den Preis des berücksichtigten Angebots;
  4. die wesentlichen Gründe für die Nichtberücksichtigung;
  5. die ausschlaggebenden Merkmale und Vorteile des berücksichtigten Angebots;
  6. den Hinweis auf das Rechtsmittel gemäss Art. 6 dieses Gesetzes.

Art. 8 Ergänzende Rechtsschutzvorschriften

Soweit die IVöB und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, richtet sich der Rechtsschutz nach dem Gesetz über die Gerichtsorganisation[6], der Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren[7] und dem Haftungsgesetz[8].

Art. 9 Haftung

Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber haftet den Anbieterinnen und Anbietern für Schaden, den sie oder er durch eine rechtswidrige Ausschreibung oder Verfügung schuldhaft verursacht hat.

Die Haftung ist auf die Aufwendungen beschränkt, die der Anbieterin oder dem Anbieter in Zusammenhang mit dem Vergabe- und Rechtsmittelverfahren erwachsen sind.

Das Schadenersatzbegehren ist innert sechs Monaten seit der Zustellung der Mitteilung der Vergabebehörde beim Verwaltungsgericht einzureichen.

3. Sanktionen

Art. 10 Sanktionen

Schwerwiegende Widerhandlungen gegen die Vergabebestimmungen können von der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber durch Verwarnung, Entzug des erteilten Auftrags, Auferlegung einer Busse bis zu zehn Prozent der bereinigten Angebotssumme oder durch Ausschluss von der Teilnahme an künftigen Vergaben für die Dauer bis zu fünf Jahren geahndet werden.

Ein solcher Entscheid kann innert zehn Tagen beim Verwaltungsgericht angefochten werden.

Diese Sanktionsmöglichkeiten gelten unbeschadet weiterer rechtlicher Schritte gegen die fehlbare Anbieterin oder den fehlbaren Anbieter.

4. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 11 Übergangsbestimmung

Dieses Gesetz gilt für die Vergabe von Aufträgen, die nach seinem Inkrafttreten ausgeschrieben oder vergeben werden. Verfahrensschritte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes formell eingeleitet sind, müssen nicht wiederholt werden.

Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. das Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen vom 30. November 2000[9];
  2. der Kantonsratsbeschluss über einen Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 29. Februar 1996[10].

Art. 13 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt.[11] Es unterliegt dem fakultativen Referendum.

Egress

Informationen zum Erlass

 

Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2003, 48

Urprüngliches Inkrafttreten: 1. Februar 2004

 

geändert durch

- Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip vom 1. Dezember 2022 (OGS 2022, 29), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 13. Juni 2022, Kantonsratssitzungen vom 27. Oktober und 1. Dezember 2022 (22.22.01), in Kraft seit 1. März 2023 (OGS 2023, 1)

OGS 2003, 48

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
27.11.2003 01.02.2004 Erlass Erstfassung OGS 2003, 48
01.12.2022 01.03.2023 Art. 1 Abs. 3 geändert OGS 2022, 29

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 27.11.2003 01.02.2004 Erstfassung OGS 2003, 48
Art. 1 Abs. 3 01.12.2022 01.03.2023 geändert OGS 2022, 29