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975.61

Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)

Präambel

OGS 2003, 49

Interkantonale Vereinbarung

über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)

vom 15. März 20011

(Stand 1. Januar 2022)

Gemäss Beschluss des Interkantonalen Organs (InöB) und mit Zustim-

mung der Mitglieder der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umwelt-

schutzdirektoren-Konferenz (BPUK) vom 15. März 2001

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 12

Zweck

Diese Vereinbarung bezweckt die Öffnung des Marktes der öffentlichen Beschaffungen der Kantone, Gemeinden und anderer Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben. Sie bezieht dabei auch Dritte ein, soweit diese durch internationale Verträge verpflichtet werden.

Sie will die Vergaberegeln durch gemeinsam bestimmte Grundsätze har- monisieren, sowie die Verpflichtungen insbesondere aus dem Government Procurement Agreement (GPA) und dem Abkommen zwischen der Euro- päischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens ins kantonale Recht umsetzen.

Ihre Ziele sind insbesondere:

  1. Förderung des wirksamen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen und Anbietern;
  2. Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Anbieterinnen und Anbieter sowie einer unparteiischen Vergabe;
  3. Sicherstellung der Transparenz der Vergabeverfahren;
  4. wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel.

OGS 2003, 49 (SR 172.056.5), geändert durch Beschluss des InöB im März/Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (OGS 2011, 65); die ursprüngliche Vereinbarung vom

. November 1994 wurde am 15. März 2001 revidiert. Der revidierten Vereinbarung sind sämtliche Kantone beigetreten

Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001

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Art. 23

Vorbehalt anderer Vereinbarungen Die beteiligten Kantone behalten sich das Recht vor:

  1. unter sich bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen zur Erweiterung des Anwendungsbereiches dieser Vereinbarung zu schliessen oder ihre Zusammenarbeit auf anderem Weg weiterzuentwickeln;
  2. Vereinbarungen mit den Grenzregionen und Nachbarstaaten zu schliessen.

Art. 34

Durchführung Die zuständigen Behörden jedes Kantons erlassen Ausführungsbestim- mungen, die der Vereinbarung entsprechen müssen.

. Abschnitt5 (...)

Art. 46

Interkantonales Organ

Die Mitglieder der an der Vereinbarung beteiligten Kantone in der Schwei- zerischen Bau-, Planungs- und Umweltschutzdirektoren-Konferenz bilden das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB).

Das Interkantonale Organ ist zuständig für:

  1. Änderung der Vereinbarung unter Vorbehalt der Zustimmung der betei- ligten Kantone;
  2. Erlass von Vergaberichtlinien;
  3. Anpassung der in den Anhängen aufgeführten Schwellenwerte; c.bis Entgegennahme und Weiterleitung eines Gesuches um Befreiung von Auftraggeberinnen und Auftraggebern von der Unterstellung unter diese Vereinbarung, sofern andere Unternehmen die Möglichkeit haben, diese Dienstleistungen in demselben geographischen Gebiet unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen anzubieten (Ausklinkklausel);
  4. (...)
  5. Kontrolle über die Durchführung der Vereinbarung durch die Kantone und Bezeichnung einer Kontrollstelle;

Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001

Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001

Titel aufgehoben durch Beschluss des InöB vom 15. März 2001

Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001

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  1. Regelung der Organisation und des Verfahrens für die Anwendung der Vereinbarung;
  2. Tätigkeiten als Kontaktstelle im Rahmen der internationalen Vereinba- rungen;
  3. Bezeichnung der kantonalen Delegierten in nationalen und internatio- nalen Gremien sowie Genehmigung der entsprechenden Geschäftsreg- lemente.

Das Interkantonale Organ trifft seine Entscheide mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden, sofern mindestens die Hälfte der beteiligten Kantone ver- treten ist. Jeder beteiligte Kanton hat eine Stimme, die von einem Mitglied der Kantonsregierung wahrgenommen wird.

Das Interkantonale Organ arbeitet mit den Konferenzen der Vorsteherin- nen und Vorsteher der betroffenen kantonalen Direktionen und mit dem Bund zusammen.

Art. 57

...

. Abschnitt: Anwendungsbereich

Art. 5bis

Abgrenzung

Es wird zwischen einem Staatsvertragsbereich und einem von Staatsver- trägen nicht erfassten Bereich unterschieden.

Im Staatsvertragsbereich werden die Verpflichtungen aus den internatio- nalen Verträgen ins kantonale Recht umgesetzt.

Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich werden innerstaatliche Bestimmungen der Kantone harmonisiert.

Art. 69

Auftragsarten

Im Staatsvertragsbereich findet diese Vereinbarung Anwendung auf die in den Staatsverträgen definierten Aufträge, insbesondere:

  1. Bauaufträge über die Durchführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten;
  2. Lieferaufträge über die Beschaffung beweglicher Güter, namentlich durch Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Mietkauf;

Aufgehoben durch Beschluss des InöB vom 15. März 2001

Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001

Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001

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  1. Dienstleistungsaufträge.

Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich findet diese Vereinbarung Anwendung auf alle Arten von öffentlichen Aufträgen.

Art. 710

Schwellenwerte

Die Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich sind im Anhang 1 aufge- führt.

bis Die Schwellenwerte im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich sind im Anhang 2 aufgeführt.

ter Die Mehrwertsteuer wird bei der Schätzung des Auftragswertes nicht berücksichtigt.

Werden für die Realisierung eines Bauwerkes mehrere Bauaufträge ver- geben, ist im Staatsvertragsbereich der Gesamtwert der Hoch- und Tief- bauarbeiten massgebend. Bauaufträge im Staatsvertragsbereich, die je einzeln den Wert von zwei Millionen Franken nicht erreichen und zusam- mengerechnet 20 Prozent des Wertes des gesamten Bauwerkes nicht überschreiten, müssen mindestens nach den Bestimmungen des von Staatsverträgen nicht erfassten Bereiches vergeben werden (Bagatellklau- sel).

Art. 811

Auftraggeberin und Auftraggeber

Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung:

  1. Kantone, Gemeinden sowie Einrichtungen des öffentlichen Rechts auf kantonaler oder kommunaler Ebene, mit Ausnahme ihrer kommerziel- len oder industriellen Tätigkeiten;
  2. (...)
  3. Behörden sowie öffentliche und private Unternehmen, die mit aus- schliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind, jeweils in den Sektoren Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie Tele- kommunikation. Sie unterstehen dieser Vereinbarung nur für Aufträge, die sie zur Durchführung ihrer in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit in diesen Bereichen vergeben;
  4. weitere Auftraggeberinnen und Auftraggeber gemäss den entsprechen- den Staatsverträgen.

Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001

Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001

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Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich unterstehen dieser Ver- einbarung überdies:

  1. andere Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben, mit Ausnahme derer kommerziellen oder industriellen Tätigkeiten;
  2. Objekte und Leistungen, die zu mehr als 50 % der Gesamtkosten mit öffentlichen Geldern subventioniert werden.

Vergaben, an denen mehrere Auftraggeberinnen und Auftraggeber ge- mäss Absatz 1 und 2 beteiligt sind, unterstehen dem Recht am Sitz der Hauptauftraggeberin oder des Hauptauftraggebers. Vergaben durch eine gemeinsame Trägerschaft unterstehen dem Recht am Sitz der Träger- schaft. Hat diese keinen Sitz, gilt das Recht am Ort des Schwergewichts der Tätigkeit oder der Arbeitsausführung. Abweichende Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

Vergaben einer Auftraggeberin oder eines Auftraggebers gemäss Ab- satz 1 und 2, deren Ausführung nicht im Rechtsgebiet ihres Sitzes erfolgt, unterstehen dem Recht am Ort des Sitzes der Auftraggeberin oder des Auf- traggebers oder am Ort des Schwergewichts der Tätigkeit.

Art. 912

Anbieterin und Anbieter; Gegenrecht Diese Vereinbarung ist anwendbar auf Angebote von Anbieterinnen und Anbietern, die ihren Sitz oder Wohnsitz haben:

  1. in einem beteiligten Kanton;
  2. in einem Staat, der durch einen Staatsvertrag zum öffentlichen Beschaf- fungswesen verpflichtet ist.
  3. (...)

Art. 1013

Ausnahmen

Die Vereinbarung findet keine Anwendung auf:

  1. Aufträge an Behinderteninstitutionen, Wohltätigkeitseinrichtungen und Strafanstalten;
  2. Aufträge, die im Rahmen von Agrar- und Ernährungshilfsprogrammen erteilt werden;
  3. Aufträge, die aufgrund eines Staatsvertrages über ein gemeinsam zu verwirklichendes und zu tragendes Objekt vergeben werden;

Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001

Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001

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  1. Aufträge, die aufgrund eines besonderen Verfahrens einer internationa- len Organisation vergeben werden;
  2. Aufträge für die Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial und für die Erstellung von Bauten der Kampf- und Führungsinfrastruktur von Gesamtverteidigung und Armee.

Die Auftraggeberin und der Auftraggeber brauchen einen Auftrag nicht nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung zu vergeben, wenn:

  1. dadurch die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit gefähr- det sind;
  2. der Schutz von Gesundheit und Leben von Mensch, Tier und Pflanzen dies erfordert; oder
  3. dadurch bestehende Schutzrechte des geistigen Eigentums verletzt würden.

. Abschnitt: Verfahren

Art. 11

Allgemeine Grundsätze Bei der Vergabe von Aufträgen werden folgende Grundsätze eingehalten:

  1. Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung der Anbieterinnen und An- bieter;
  2. wirksamer Wettbewerb;
  3. Verzicht auf Abgebotsrunden;
  4. Beachtung der Ausstandsregeln;
  5. Beachtung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingun- gen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
  6. Gleichbehandlung von Frau und Mann;
  7. Vertraulichkeit von Informationen.

Art. 1214

Verfahrensarten

Es werden folgenden Verfahrensarten unterschieden:

  1. das offene Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftragge- ber den geplanten Auftrag öffentlich ausschreibt und alle Anbieterinnen und Anbieter ein Angebot einreichen können;
  2. das selektive Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftrag- geber den geplanten Auftrag öffentlich ausschreibt.

Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001

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Alle Anbieterinnen und Anbieter können einen Antrag auf Teilnahme einreichen. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber bestimmt auf- grund von Eignungskriterien die Anbieterinnen und Anbieter, die ein Angebot einreichen dürfen. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann in der Ausschreibung die Zahl der zur Angebotsabgabe eingela- denen Anbieterinnen und Anbieter beschränken, wenn sonst die Auf- tragsvergabe nicht effizient abgewickelt werden kann. Dabei muss ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet sein; b.bis das Einladungsverfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auf- traggeber bestimmt, welche Anbieterinnen oder Anbieter ohne Aus- schreibung direkt zur Angebotsabgabe eingeladen werden. Die Auftrag- geberin oder der Auftraggeber muss wenn möglich mindestens drei An- gebote einholen;

  1. das freihändige Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auf- traggeber einen Auftrag ohne Ausschreibung direkt vergibt.

(...)

Wer einen Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerb veranstaltet, re- gelt im Rahmen der Grundsätze dieser Vereinbarung das Verfahren im Ein- zelfall. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann dabei ganz oder teil- weise auf einschlägige Bestimmungen von Fachverbänden verweisen, so- weit solche Bestimmungen nicht gegen die Grundsätze dieser Vereinba- rung verstossen.

Art. 12bis

Wahl der Verfahren

Aufträge im Staatsvertragsbereich können wahlweise im offenen oder se- lektiven Verfahren vergeben werden. In besonderen Fällen gemäss den internationalen Verträgen können sie im freihändigen Verfahren vergeben werden.

Aufträge im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich können gemäss den Schwellenwerten im Anhang 2 überdies im Einladungs- oder im frei- händigen Verfahren vergeben werden.

Die Kantone können im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich für die Verfahren tiefere Schwellenwerte ansetzen. Daraus dürfen keine Ge- genrechtsvorbehalte abgeleitet werden.

Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001

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Art. 1316

Kantonale Ausführungsbestimmungen Die Ausführungsbestimmungen gewährleisten:

  1. die notwendigen Veröffentlichungen sowie die Publikation der Schwel- lenwerte;
  2. die Bezugnahmen auf nichtdiskriminierende technische Spezifikatio- nen;
  3. die Bestimmung von ausreichenden Fristen für die Einreichung der An- gebote;
  4. ein Verfahren zur Überprüfung der Eignung der Anbieterinnen und An- bieter nach objektiven und überprüfbaren Kriterien;
  5. die gegenseitige Anerkennung der Qualifikation der Anbieterinnen und Anbieter, die in ständigen Listen der beteiligten Kantone eingetragen sind;
  6. die geeigneten Zuschlagskriterien, die den Zuschlag an das wirtschaft- lich günstigste Angebot gewährleisten;
  7. den Zuschlag durch Verfügung;
  8. die Mitteilung und kurze Begründung des Zuschlages;
  9. die Beschränkung von Abbruch und Wiederholung des Vergabeverfah- rens auf wichtige Gründe;
  10. die Archivierung.

Art. 14 Vertragsschluss

Der Vertrag mit der Anbieterin oder dem Anbieter darf nach dem Zuschlag nach Ablauf der Beschwerdefrist abgeschlossen werden, es sei denn, die Beschwerdeinstanz habe der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt.

Ist ein Beschwerdeverfahren ohne aufschiebende Wirkung gegen den Zu- schlag hängig, so teilt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den Ver- tragsschluss umgehend der Beschwerdeinstanz mit.

Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001

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. Abschnitt: Rechtsschutz

Art. 1517

Beschwerderecht und Frist

Gegen Verfügungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers ist die Beschwerde an eine unabhängige kantonale Instanz zulässig. Diese ent- scheidet endgültig.

bis Als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügungen gelten:

  1. die Ausschreibung des Auftrags;
  2. der Entscheid über Aufnahmen einer Anbieterin oder eines Anbieters in

Art. 13

eine ständige Liste gemäss c. der Entscheid über Auswa Bst. e; hl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer im selektiven Verfahren;

  1. der Ausschluss aus dem Verfahren;
  2. der Zuschlag, dessen Widerruf oder der Abbruch des Vergabeverfah- rens.

Beschwerden sind schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Eröff- nung der Verfügungen einzureichen.

bis Es gelten keine Gerichtsferien.

Fehlen kantonale Ausführungsbestimmungen, ist das Bundesgericht für Beschwerden, welche die Anwendung dieser Vereinbarung betreffen, zu- ständig.

Art. 16 Beschwerdegründe

Mit der Beschwerde können gerügt werden:

  1. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
  2. unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.

Unangemessenheit kann nicht geltend gemacht werden.

Fehlen kantonale Ausführungsbestimmungen, können die Bestimmungen dieser Vereinbarung direkt geltend gemacht werden.

Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001

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Art. 17 Aufschiebende Wirkung

Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Die Beschwerdeinstanz kann auf Gesuch oder von Amtes wegen die auf- schiebende Wirkung erteilen, wenn die Beschwerde als ausreichend be- gründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten In- teressen entgegenstehen.

Wird die aufschiebende Wirkung auf Gesuch der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers angeordnet und kann sie zu einem bedeuten- den Nachteil führen, kann die Beschwerdeführerin oder der Beschwerde- führer innerhalb nützlicher Frist zur Leistung von Sicherheiten für die Ver- fahrenskosten und mögliche Parteientschädigungen verpflichtet werden. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, wird der Entscheid über die aufschiebende Wirkung hinfällig.

Die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer sind verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der aus der aufschiebenden Wirkung entstanden ist, wenn sie absichtlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

Art. 18 Entscheid

Ist der Vertrag noch nicht abgeschlossen, kann die Beschwerdeinstanz die Aufhebung der Verfügung beschliessen und in der Sache selbst ent- scheiden oder sie an die Auftraggeberin oder den Auftraggeber mit oder ohne verbindliche Anordnungen zurückweisen.

Ist der Vertrag bereits abgeschlossen und erweist sich die Beschwerde als begründet, stellt die Beschwerdeinstanz fest, dass die Verfügung rechtswidrig ist.

. Abschnitt: Überwachung

Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

Die Kantone überwachen die Einhaltung der Vergabebestimmungen vor und nach dem Zuschlag durch die Auftraggeberinnen oder Auftraggeber und die Anbieterinnen und Anbieter.

Sie sehen Sanktionen für den Fall der Verletzung der Vergabebestimmun- gen vor.

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. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 20 Beitritt und Austritt

Jeder Kanton kann der Vereinbarung beitreten, indem er seine Beitrittser- klärung dem Interkantonalen Organ übergibt, das sie dem Bund mitteilt.

Der Austritt kann auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist sechs Monate im voraus dem Interkantonalen Organ anzuzeigen, das den Austritt dem Bund mitteilt.

Art. 2118

Inkrafttreten

Die Vereinbarung tritt, sobald ihr zwei Kantone beigetreten sind, durch Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung der Bundesgesetze und für weitere Mitglieder mit der Veröffentlichung ihres Beitrittes im gleichen Or- gan in Kraft.19

Gleiches gilt für Ergänzungen und Änderungen der Vereinbarung.

Im Verhältnis zu den Kantonen, welche die vorliegend geänderten Best- immungen vom 15. März 2001 nicht übernommen haben, gilt weiterhin die unveränderte Vereinbarung vom 25. November 199420 .

Art. 22 Übergangsrecht

Die Vereinbarung gilt für die Vergabe von Aufträgen, die nach dem In- krafttreten der Vereinbarung ausgeschrieben oder vergeben wurden.

Im Fall eines Austrittes gilt die Vereinbarung für die Vergabe von Aufträ- gen, die vor dem Ende des Kalenderjahres, auf das der Austritt wirksam wird, ausgeschrieben werden.

Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001

Siehe SR 172.056.5 / Vereinbarung in Kraft seit 28. Januar 2003

SR 172.056.4

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Anhang 1: Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich21

  1. Government Procurement Agreement GPA22 (WTO-Übereinkom- men über das öffentliche Beschaffungswesen) Auftraggeberin Auftraggeber Auftragswert CHF (Auftragswert SZR) Bauarbeiten (Gesamtwert) Lieferungen Dienstleistungen Kantone, Gemeinden und Bezirke

'700’000 (5'000’000)

’000 (200'000)

’000 (200'000) Behörden und öffentliche Unternehmen in den Sektoren Wasser, Elekt- rizität, Verkehr und Tele- kommunikation

'700’000 (5'000’000)

’000 (400'000)

’000 (400'000)

Fassung gemäss Beschluss des InöB vom März/Juni 2010 mit formalen Anpassun- gen vom 20. Dezember 2021 (OGS 2023, 19), in Kraft seit 1. Januar 2022

SR 0.632.231.422

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  1. Gemäss Bilateralem Abkommen zwischen der Europäischen Ge- meinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft23 sind auch folgende Auftraggeberinnen und Auftraggeber dem Staats- vertragsbereich unterstellt: Auftraggeberin Auftraggeber Auftragswert CHF (Auftragswert EURO) Bauarbeiten (Gesamtwert) Lieferungen Dienstleistungen Private Unternehmen mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten in den Sektoren Wasser, Elektrizität und Verkehr

'700’000 (6'000’000)

’000 (480'000)

’000 (480'000) Öffentliche sowie auf- grund eines besonde- ren oder ausschliessli- chen Rechts tätige pri- vate Unternehmen im Bereich des Personen- verkehrs auf der Schiene und der Gas- und Wärmeversorgung

'000’000 (5'000'000)

’000 (400'000)

’000 (400'000) Öffentliche sowie auf- grund eines besonderen oder ausschliesslichen Rechts tätige private Un- ternehmen im Bereich der Telekommunikation*

'000’000 (5'000'000)

’000 (600'000)

’000 (600'000)

Art. 2

*Dieser Bereich ist ausgeklinkt ( Abs. 1 VöB und Anhang 1 VöB – SR 172.056.11)

SR 0.172.052.68

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Anhang 2: Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich24 Verfahrensarten Lieferungen (Auftragswert CHF) Dienstleistungen (Auftragswert CHF) Bauarbeiten (Auftragswert CHF) Bauneben- gewerbe Bauhaupt- gewerbe Freihändige Vergabe unter 100’000 unter 150’000 unter 150’000 unter 300’000 Einladungsverfahren unter 250’000 unter 250’000 unter 250'000 unter 500’000 offenes / selektives Verfahren ab 250’000 ab 250’000 ab 250’000 ab 500’000

Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001