Zweck
Diese Vereinbarung bezweckt die Öffnung des Marktes der öffentlichen Beschaffungen der Kantone, Gemeinden und anderer Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben. Sie bezieht dabei auch Dritte ein, soweit diese durch internationale Verträge verpflichtet werden.
Sie will die Vergaberegeln durch gemeinsam bestimmte Grundsätze har- monisieren, sowie die Verpflichtungen insbesondere aus dem Government Procurement Agreement (GPA) und dem Abkommen zwischen der Euro- päischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens ins kantonale Recht umsetzen.
Ihre Ziele sind insbesondere:
- Förderung des wirksamen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen und Anbietern;
- Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Anbieterinnen und Anbieter sowie einer unparteiischen Vergabe;
- Sicherstellung der Transparenz der Vergabeverfahren;
- wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel.
OGS 2003, 49 (SR 172.056.5), geändert durch Beschluss des InöB im März/Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (OGS 2011, 65); die ursprüngliche Vereinbarung vom
. November 1994 wurde am 15. März 2001 revidiert. Der revidierten Vereinbarung sind sämtliche Kantone beigetreten
Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
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