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113.1

Wappenverordnung

vom 07.07.1981 (Stand 01.01.1982)

Präambel

Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen
beschliessen:[1]

Art. 1 Kantonsfarben

Die Kantonsfarben sind Grün und Silber (Weiss).

Art. 2 Staatswappen

Das Staatswappen zeigt in Grün ein kreuzweise von einem grünen Band umwundenes silbernes Stäbebündel (Fasces) mit fünf nach aussen sich verjüngenden Stäben und durchgehendem, heraldisch rechtsgewendetem Beil. Das Stäbebündel steht in der Regel in einem Schild.

Das Stäbebündel ist Sinnbild für Eintracht und Souveränität.

Art. 3 Fahne

Die Fahne des Kantons zeigt das Staatswappen mit weissem Stäbebündel und der Fahnenstange zugewendetem weissem Beil.

Art. 4 Andere Zeichen

Flaggen, Wimpel, Abzeichen, Tracht des Standesweibels sowie andere Verwendungsarten des Wappens und der Farben richten sich nach den anerkannten Regeln der Heraldik.

Art. 5 Staatssiegel

Das Staatssiegel besteht aus dem Staatswappen und der Umschrift «Kanton St.Gallen». Seine Verwendung ist dem Regierungsrat vorbehalten.

Die übrigen staatlichen Behörden und Dienststellen können der Siegelform nachgebildete Stempel führen. Diese bestehen aus dem Staatswappen und einer Umschrift mit der Bezeichnung der Behörde oder der Dienststelle.

Art. 6 Amtlicher Gebrauch

Das Staatswappen darf im amtlichen Gebrauch, insbesondere auf Schriftstücken und Drucksachen, auf Motorfahrzeugschildern, an staatlichen Gebäuden und Fahrzeugen sowie an Bautafeln, nur in Übereinstimmung mit der amtlichen Vorlage verwendet werden. Ausnahmen sind zulässig, wenn die Gesamtgestaltung es erfordert.

Art. 7 Zuständigkeit

Der Regierungsrat bestimmt die amtliche Vorlage.

Der Staatsschreiber sorgt im Einvernehmen mit dem Staatsarchivar für die einheitliche Anwendung innerhalb der Staatsverwaltung und bewilligt Ausnahmen.

Das Departement des Innern wacht über die Einhaltung der eidgenössischen Vorschriften zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen.[2]

Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts

Der Regierungsratsbeschluss über das Wappen und die Farben des Kantons vom 28. Juli 1951[3] wird aufgehoben.

Art. 9 Vollzugsbeginn

Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1982 angewendet.

Egress

nGS 16–70

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 16–70 07.07.1981 01.01.1982

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
07.07.1981 01.01.1982 Erlass Grunderlass 16–70