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115.1

Vertrag zwischen den Ständen St.Gallen und Zürich betreffend die Festsetzung der Staatsgrenze auf dem Zürichsee bei Rapperswil

vom 08.10.1870 (Stand 10.03.1871)

Präambel

[1]

Art. 1

Die Staatsgrenze zwischen den beiden Ständen St.Gallen und Zürich auf dem Zürichsee bei Rapperswil läuft von der äussersten Landmarke Nr. LXI am Gestade des Sees zwischen Kempraten und Feldbach in gerader Linie nach einem Punkte, welcher 100' westlich vom Löwenstein entfernt ist.

Art. 2

Bei Gelegenheit der Festsetzung dieser Grenzlinie übernimmt der Kanton St.Gallen die Verbindlichkeit, in möglichster Übereinstimmung mit dem Kanton Zürich alle diejenigen Anordnungen zu treffen, welche zur Hebung der Fischerei im Zürichsee dienlich sein können.[2]

Art. 3

Durch gemeinschaftliche Schritte beider Kantone soll der hohe Stand Schwyz bewogen werden:

  1. anzuerkennen, dass die diesen Stand von den Ständen Zürich und St.Gallen scheidende Staatsgrenze in der Richtung von Osten nach Westen den in Art. 1 bezeichneten Punkt westlich vom Löwenstein durchschneidet, so dass auf diesem Punkte die Grenzen aller drei Kantone zusammenlaufen;[3]
  2. für den zu seinem Territorium gehörenden Teil des Zürichsees eine Fischerordnung herzustellen, welche soweit möglich mit den für die Kantone Zürich und St.Gallen für die Fischerei im Zürichsee aufzustellenden Grundsätzen übereinstimmt.[4]

Art. 4

Nach definitiver Festsetzung der Grenze soll an dem in Art. 1 bezeichneten Grenzpunkte auf Unkosten sämtlicher drei Kantone ein auch beim höchsten Wasserstand sichtbarer Markstein angebracht werden.

Egress

nGS GS 1, 356

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass GS 1, 356 08.10.1870 10.03.1871

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
08.10.1870 10.03.1871 Erlass Grunderlass GS 1, 356