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117.1

Gesetz über die Amtsdauer

(ADG)

vom 08.01.2004 (Stand 10.06.2008)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft der Regierung vom 4. Juli 2003[1] Kenntnis genommen und

erlässt

in Ausführung von Art. 59 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 2001[2]

als Gesetz:[3]

I. Amtsdauer

Art. 1* Beginn a) Behörden des Kantons

Die Amtsdauer beginnt für den Kantonsrat sowie dessen Präsidentin oder Präsidenten am ersten Tag der Junisession.

Sie beginnt am 1. Juni für:

  1. die Regierung sowie deren Präsidentin oder Präsidenten;
  2. die Staatssekretärin oder den Staatssekretär;
  3. die weiteren auf Amtsdauer bestellten Behörden des Kantons.

Art. 2 b) Behörden der Gemeinden

Die Amtsdauer für das Parlament, den Rat und dessen Vorsitzende oder Vorsitzenden sowie die weiteren auf Amtsdauer gewählten Behörden der Gemeinde beginnt am 1. Januar.

Art. 3 Ständerat

Die Amtsdauer für die Mitglieder des Ständerates richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesrechts über die Amtsdauer des Nationalrates.[4]

II. Schlussbestimmungen

Art. 5 Übergangsbestimmungen a) kantonale Behörden

Am 31. Mai 2004 endet:

  1. die Amtsdauer 2000/2004 für den Kantonsrat, die Regierung und den Staatssekretär sowie die weiteren auf Amtsdauer gewählten kantonalen Behörden;
  2. die Amtsdauer 2003/2004 für den Präsidenten des Kantonsrates und den Präsidenten der Regierung.

Art. 6 b) Gemeindebehörden

Am 31. Dezember 2004 endet die Amtsdauer 2001/2004 des Parlamentes, des Rates und dessen Vorsitzende oder Vorsitzenden sowie der weiteren auf Amtsdauer gewählten Behörden der Gemeinden.

Art. 7 c) Justiz

Am 31. Mai 2005 endet:

  1. die Amtsdauer 1999/2005 für das Kantonsgericht, das Handelsgericht, das Kassationsgericht, die Anklagekammer, das Verwaltungsgericht, das Versicherungsgericht und die Verwaltungsrekurskommission;
  2. die Amtsdauer 2003/2005 für den Präsidenten des Kantonsgerichtes.

Am 31. Mai 2009 endet die Amtsdauer 2003/2009 für das Kreisgericht, das Arbeitsgericht und die Schlichtungsstelle.

Am 31. Dezember 2004 endet die Amtsdauer 2001/2004 für die Vermittlerin oder den Vermittler und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter.

Art. 8 Vollzugsbeginn

Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2004 angewendet.

Egress

nGS 39–1

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 39–1 08.01.2004 01.01.2004
Art. 1 geändert 43–108 10.06.2008 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
08.01.2004 01.01.2004 Erlass Grunderlass 39–1
10.06.2008 keine Angabe Art. 1 geändert 43–108