Die Amtsdauer beginnt für den Kantonsrat sowie dessen Präsidentin oder Präsidenten am ersten Tag der Junisession.
Sie beginnt am 1. Juni für:
- die Regierung sowie deren Präsidentin oder Präsidenten;
- die Staatssekretärin oder den Staatssekretär;
- die weiteren auf Amtsdauer bestellten Behörden des Kantons.