Das St.Galler Bürgerrecht umfasst nach Massgabe der Kantonsverfassung vom 10. Juni 2001[4]:
- das Kantonsbürgerrecht;
- das Gemeindebürgerrecht;
- das Ortsbürgerrecht.
121.1
hat von der Botschaft der Regierung vom 8. Dezember 2009[1] Kenntnis genommen und
erlässt
in Ausführung von Art. 101 ff. der Kantonsverfassung vom 10. Juni 2001[2]
Das St.Galler Bürgerrecht umfasst nach Massgabe der Kantonsverfassung vom 10. Juni 2001[4]:
Der Vollzug der eidgenössischen und der kantonalen Bürgerrechtsgesetzgebung obliegt unter Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen:
Der Einbürgerungsrat besteht aus wenigstens vier Mitgliedern.
Der Rat der politischen Gemeinde bestimmt nach Anhörung des Rates der Ortsgemeinde die Zahl.
Der Einbürgerungsrat erfüllt die ihm mit diesem Erlass und durch Verordnung übertragenen Aufgaben.
Politische Gemeinde und Ortsgemeinde schliessen eine Verwaltungsvereinbarung ab, wenn sie:
Einbürgerungsrat und zuständiges Departement sowie die von diesen beauftragten Stellen können für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Erlass Personendaten bearbeiten.
Sie holen bei den zuständigen Stellen von Kanton und Gemeinde sowie bei Dritten die für die Erstellung des Persönlichkeitsprofils notwendigen Auskünfte ein und dürfen folgende besonders geschützte Personendaten bearbeiten:
Das Einbürgerungsverfahren ist gebührenpflichtig.
Die Regierung regelt die Gebühr durch Verordnung.
Schweizerinnen und Schweizer, welche die Voraussetzungen für das Verfahren der Besonderen Einbürgerung nicht erfüllen, können nach Art. 104 Abs. 1 und 2 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 2001[5] eingebürgert werden.
Minderjährige werden in die Einbürgerung der gesuchstellenden Person einbezogen, wenn diese die elterliche Sorge ausübt.
Ausländerinnen und Ausländer, die über eine Niederlassungsbewilligung[6] verfügen, können um die Erteilung des Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts nachsuchen, wenn sie die letzten fünf Jahre ununterbrochen im Kanton und in der politischen Gemeinde wohnen.*
Die Wohnsitzdauer nach Art. 9 dieses Erlasses wird auf drei Jahre im Kanton und zwei Jahre in der politischen Gemeinde festgesetzt, wenn die Ausländerin oder der Ausländer mit Niederlassungsbewilligung in einer seit wenigstens drei Jahren bestehenden ehelichen Gemeinschaft oder eingetragenen Partnerschaft mit einer Person lebt, die:*
Minderjährige mit Wohnsitz im Kanton und Niederlassungsbewilligung werden in der Regel in die Einbürgerung der gesuchstellenden Person einbezogen, wenn diese die elterliche Sorge ausübt.*
Kinder, die das 10. Altersjahr vollendet haben, müssen seit wenigstens zwei Jahren in der politischen Gemeinde wohnen.
Ausländerinnen und Ausländer können eingebürgert werden, wenn sie zur Einbürgerung geeignet sind. Geeignet ist, wer integriert und mit den schweizerischen und örtlichen Lebensverhältnissen vertraut ist.
…*
Ausländerinnen und Ausländer sind integriert, wenn sie die Integrationskriterien nach Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht vom 20. Juni 2014[7] erfüllen und:*
Die Ausländerin oder der Ausländer bekundet in einer schriftlichen Erklärung, die rechtsstaatliche Ordnung, insbesondere die öffentliche Sicherheit und Ordnung, sowie die Werte der Bundesverfassung zu akzeptieren.*
Die Regierung erlässt durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an die Kommunikationsfähigkeit in deutscher Sprache.
Mit den schweizerischen und örtlichen Verhältnissen ist insbesondere vertraut, wer:
Wer um Einbürgerung nachsucht, reicht das Gesuch dem Einbürgerungsrat oder der von diesem bezeichneten Stelle ein.
Die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter reicht das Gesuch von Minderjährigen oder Personen unter umfassender Beistandschaft auf selbständige Einbürgerung ein.
Das Einbürgerungsgesuch enthält das Bewerbungsschreiben, in dem die Beweggründe für den Erwerb des Bürgerrechts festgehalten sind, eine Fotografie sowie die weiteren vom Einbürgerungsrat verlangten Unterlagen.
Die Regierung bezeichnet in der Verordnung die einzureichenden Unterlagen.
Der Einbürgerungsrat stellt die für die Einbürgerung massgebenden Sachverhalte fest.
Er führt mit der gesuchstellenden Person das Einbürgerungsgespräch.
Der Einbürgerungsrat übermittelt dem zuständigen Departement zur Abfrage der Strafregisterdaten aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA Kopien:
Er legt eine Bestätigung bei, dass die gesuchstellende Person sowie die in die Einbürgerung einbezogenen Erwachsenen und Minderjährigen ab vollendetem 10. Altersjahr die erforderlichen Wohnsitzdauern erfüllen.
Das zuständige Departement nimmt die Abfrage der Strafregisterdaten vor und stellt dem Einbürgerungsrat den Registerauszug zu.
Zieht eine Ausländerin oder ein Ausländer während des Verfahrens in eine andere Gemeinde oder einen anderen Kanton weg, bleibt der Einbürgerungsrat, bei dem das Einbürgerungsgesuch hängig ist, zuständig, wenn er die Einbürgerung im amtlichen Publikationsorgan der politischen Gemeinde veröffentlicht hat. In den übrigen Fällen erklärt er das Einbürgerungsgesuch als gegenstandslos.*
Der Einbürgerungsrat beschliesst über das Einbürgerungsgesuch.
Er gibt der gesuchstellenden Person Gelegenheit zur Stellungnahme und zum Rückzug des Einbürgerungsgesuchs, wenn er beabsichtigt, dieses abzulehnen.
Stimmt der Einbürgerungsrat der Einbürgerung zu, führt er das Verfahren der öffentlichen Auflage und der amtlichen Bekanntmachung durch.
Der Einbürgerungsrat erstellt das Auflagedossier.
Das Auflagedossier enthält:
Der Einbürgerungsrat legt das Auflagedossier am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung während dreissig Tagen öffentlich auf.
Öffentliche Auflage und amtliche Bekanntmachung unterbleiben während der Dauer des Stillstands der Fristen nach Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008[8].
Wer in der politischen Gemeinde, um deren Bürgerrecht nachgesucht wird, stimmberechtigt ist, kann während der Auflagefrist Einsicht in das Auflagedossier nehmen.
Der Einbürgerungsrat veröffentlicht seinen Beschluss über die Erteilung des Gemeinde- und Ortsbürgerrechts im amtlichen Publikationsorgan der politischen Gemeinde.
Er gibt über die gesuchstellende und über die in die Einbürgerung einbezogenen Personen bekannt:
Der Einbürgerungsrat:
| 1. | informiert, dass in das Auflagedossier Einsicht genommen und gegen den Einbürgerungsbeschluss schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden kann; | ||
| 2. | teilt Ort und Dauer der Auflage sowie Einsprachefrist mit. | ||
Wer in der politischen Gemeinde, um deren Bürgerrecht nachgesucht wird, stimmberechtigt ist, kann gegen den Einbürgerungsbeschluss des Einbürgerungsrates schriftlich und begründet Einsprache erheben.
Die Einsprache ist innert der Auflagefrist beim Einbürgerungsrat einzureichen.
Die Bürgerversammlung oder das Gemeindeparlament der politischen Gemeinde beschliesst über die Erteilung des Gemeinde- und Ortsbürgerrechts, wenn gegen den Beschluss des Einbürgerungsrates, das Gemeinde- und Ortsbürgerrecht zu erteilen, gültig Einsprache erhoben wurde.
Die Einsprache ist gültig:
Die Einsprache gilt als hinreichend begründet, wenn bezogen auf den Beschluss des Einbürgerungsrates dargelegt wird, dass:
| 1. | unvollständig oder unrichtig sind; | ||
| 2. | wegen neu eingetretener Tatsachen, die mit der gesuchstellenden Person in Zusammenhang stehen, zu ergänzen sind; | ||
Der Einbürgerungsrat entscheidet über die Gültigkeit der Einsprache.
Der Einspracheentscheid ist kostenlos.
Ist die Einsprache ungültig, teilt der Einbürgerungsrat den Entscheid der Einsprecherin oder dem Einsprecher durch Verfügung mit.
Die Verfügung kann nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965[9] mit Rekurs beim zuständigen Departement angefochten werden.
Ist die Einsprache gültig, gibt der Einbürgerungsrat der gesuchstellenden Person Gelegenheit zur Stellungnahme.
Der Einbürgerungsrat beurteilt das Einbürgerungsgesuch unter Einbezug von Einsprache und Stellungnahme.
Er informiert gesuchstellende Person sowie Einsprecherin oder Einsprecher über das Ergebnis.
Er gibt der gesuchstellenden Person Gelegenheit zum Rückzug des Einbürgerungsgesuchs, wenn er beabsichtigt, der Bürgerversammlung oder dem Gemeindeparlament Ablehnung der Einbürgerung zu beantragen.
Die Einsprecherin oder der Einsprecher kann die Einsprache innert vierzehn Tagen nach erfolgter Information über das Ergebnis der Beurteilung des Einbürgerungsgesuchs zurückziehen.
Das Gutachten des Einbürgerungsrates enthält:
| 1. | der in der Einsprache enthaltenen Begründung; | ||
| 2. | der Stellungnahme der gesuchstellenden Person; | ||
Der Einbürgerungsrat kann im Gutachten Ausführungen zu besuchten Schulen und absolvierten Ausbildungen sowie zur Berufstätigkeit und zum beruflichen Lebenslauf machen oder der Bürgerversammlung oder dem Gemeindeparlament darüber Auskunft erteilen.
Der Einbürgerungsrat beantragt Zustimmung oder Ablehnung zum Einbürgerungsgesuch.
Die Stimmberechtigten oder die Mitglieder des Gemeindeparlamentes können sich zum Einbürgerungsgesuch äussern.
Sie stimmen über den Antrag des Einbürgerungsrates ab.
Anträge auf Nichteintreten, Rückweisung oder Verschiebung sowie Änderungsanträge sind nicht zulässig.
Der Einbürgerungsrat eröffnet der gesuchstellenden Person den Einbürgerungsbeschluss.
Die gesuchstellende Person kann den Einbürgerungsbeschluss innert vierzehn Tagen seit Eröffnung mit Rekurs beim zuständigen Departement anfechten. Das Verfahren richtet sich sachgemäss nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965[10]. Als Rekursgründe können geltend gemacht werden:
Das zuständige Departement weist die Sache zur Durchführung des Auflage- und Einspracheverfahrens nach diesem Erlass an den Einbürgerungsrat zurück, wenn es in Gutheissung des Rekurses einem vom Einbürgerungsrat abgelehnten und nicht dem Einspracheverfahren unterstellten Einbürgerungsgesuch zustimmt.
Der Einbürgerungsrat oder die von diesem bezeichnete Stelle leitet das Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen um Erteilung des Kantonsbürgerrechts dem zuständigen Departement weiter, nachdem das Gemeindebürgerrecht erteilt worden ist.
Schweizerinnen und Schweizer werden nach Art. 105 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 2001[11] eingebürgert.
Ausländische und staatenlose Jugendliche, welche über eine Niederlassungsbewilligung verfügen und die Voraussetzungen für die Eignung nach Art. 12 bis 14 dieses Erlasses erfüllen, werden nach Art. 106 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 2001[12] selbständig eingebürgert.*
Wer um Einbürgerung nachsucht, reicht das Gesuch dem Einbürgerungsrat oder der von ihm bezeichneten Stelle ein.
Die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter reicht das Gesuch von Minderjährigen oder Personen unter umfassender Beistandschaft auf selbständige Einbürgerung ein.
Das Einbürgerungsgesuch enthält die vom Einbürgerungsrat verlangten Unterlagen.
Die Regierung bezeichnet in der Verordnung die einzureichenden Unterlagen.
Der Einbürgerungsrat stellt die für die Einbürgerung massgebenden Sachverhalte fest.
Er gibt der gesuchstellenden Person Gelegenheit zur Stellungnahme und zum Rückzug des Einbürgerungsgesuchs, wenn er beabsichtigt, die Einbürgerung abzulehnen.
Für die Abfrage der Strafregisterdaten von ausländischen und staatenlosen Jugendlichen wird Art. 17a dieses Erlasses sachgemäss angewendet.
Zieht eine ausländische oder staatenlose Jugendliche oder ein ausländischer oder staatenloser Jugendlicher während des Verfahrens in eine andere politische Gemeinde oder in einen anderen Kanton weg, bleibt der Einbürgerungsrat, bei dem das Einbürgerungsgesuch hängig ist, zuständig, wenn die Einbürgerungsverfügung des Einbürgerungsrates in Rechtskraft erwachsen ist. In den übrigen Fällen erklärt er das Einbürgerungsgesuch als gegenstandslos.*
Der Einbürgerungsrat beschliesst über die Erteilung des Gemeinde- und Ortsbürgerrechts.
Der Einbürgerungsrat oder die von diesem bezeichnete Stelle leitet das Gesuch um Erteilung des Kantonsbürgerrechts dem zuständigen Departement weiter, nachdem das Gemeindebürgerrecht erteilt worden ist.
Der Einbürgerungsbeschluss des Einbürgerungsrates kann nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965[13] mit Rekurs beim zuständigen Departement angefochten werden.
Die Erteilung des Kantons- und Gemeindebürgerrechts an Nichtkantonsbürgerinnen und Nichtkantonsbürger wird mit dem Beschluss der Regierung rechtswirksam.
Das zuständige Departement tätigt vor dem Beschluss der Regierung über die Erteilung des Kantonsbürgerrechts an Ausländerinnen und Ausländer erneut eine Abfrage der Strafregisterdaten aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA. Es prüft zusätzlich:*
Die Regierung lehnt die Erteilung des Kantonsbürgerrechts ab, wenn die Prüfung nach Abs. 1bis dieser Bestimmung ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Einbürgerung nicht mehr erfüllt sind.*
Der Beschluss über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts an Ausländerinnen und Ausländer wird hinfällig, wenn das Kantonsbürgerrecht aus Gründen, die in der Verantwortung der um Einbürgerung ersuchenden Person liegen, nicht innert fünf Jahren erteilt wird. Das zuständige Departement schreibt das Verfahren ab.*
Die Erteilung eines weiteren Gemeindebürgerrechts an eine Kantonsbürgerin oder an einen Kantonsbürger wird mit dem Beschluss der politischen Gemeinde rechtswirksam.
Wer unter Beibehaltung eines anderen Kantonsbürgerrechts auf das st.gallische Kantons- und Gemeindebürgerrecht verzichten will, ersucht das zuständige Departement schriftlich um Entlassung.
Wer unter Beibehaltung eines anderen Gemeindebürgerrechts auf ein st.gallisches Gemeindebürgerrecht verzichten will, ersucht den Einbürgerungsrat schriftlich um Entlassung.
Das zuständige Departement oder der Einbürgerungsrat spricht die Entlassung aus.
In die Entlassung aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht werden Minderjährige, die unter elterlicher Sorge der verzichtenden Person stehen, einbezogen. Der Einbezug von Minderjährigen, die das 16. Altersjahr vollendet haben, setzt ihr schriftliches Einverständnis voraus.
Minderjährige, die unter elterlicher Sorge beider Elternteile stehen, behalten das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, solange ein Elternteil dieses besitzt.
Minderjährige können selbständig aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht entlassen werden, wenn die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter zustimmt.
Volljährige Personen unter umfassender Beistandschaft können mit Zustimmung des Beistandes aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht entlassen werden.
Das zuständige Departement spricht die mit dem Verlust des Schweizer Bürgerrechts verbundene Entlassung aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht aus.
Das zuständige Departement erklärt eine Einbürgerung als nichtig, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen wurde.
Das zuständige Departement:
Das auf dem Kantonsgebiet gefundene Kind unbekannter Abstammung erhält das Bürgerrecht der politischen Gemeinde, in der es gefunden wurde.
Das zuständige Departement:
Wer in einer politischen Gemeinde mit mehreren Ortsgemeinden wohnt, seit wenigstens zehn Jahren das Ortsbürgerrecht einer dieser Ortsgemeinden besitzt und in dieser Zeit ununterbrochen Wohnsitz in der politischen Gemeinde hatte, erwirbt auf Gesuch das Ortsbürgerrecht einer weiteren im Gebiet dieser politischen Gemeinde bestehenden Ortsgemeinde.
Die Inhaberin oder der Inhaber des weiteren Ortsbürgerrechts verliert es, wenn sie oder er nach Art. 46 bis 49 dieses Erlasses aus dem st.gallischen Kantons- und Gemeindebürgerrecht oder dem st.gallischen Gemeindebürgerrecht entlassen wird.
Wer das Ortsbürgerrecht von mehreren in der politischen Gemeinde bestehenden Ortsgemeinden besitzt, kann unter Beibehaltung eines Ortsbürgerrechts auf die anderen verzichten.
Der Verwaltungsrat oder Bürgerrat:
Der Beschluss über den Erwerb und die Feststellung des Verzichts können nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965[14] mit Rekurs beim zuständigen Departement angefochten werden.
Das zuständige Departement vertritt den Kanton in den Verfahren bei den zuständigen Bundesbehörden. Der Einbürgerungsrat trifft die für die zuständigen Bundesbehörden erforderlichen Abklärungen für Einbürgerungsentscheide des Bundes.
Das zuständige Departement übermittelt Einbürgerungsgesuche von Ausländerinnen und Ausländern sowie von ausländischen und staatenlosen Jugendlichen der zuständigen Bundesbehörde zur Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes.*
Das zuständige Departement erhebt im Namen des Kantons Beschwerde gegen Entscheide des zuständigen eidgenössischen Departementes in Bürgerrechtsangelegenheiten.
Das Bürgerrechtsgesetz vom 5. Dezember 1955[16] wird aufgehoben.
Für Einbürgerungsgesuche, die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses beim Einbürgerungsrat hängig sind, werden angewendet:
Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses.
| Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle | Erlassdatum | Vollzugsbeginn |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 27–76 | 03.08.2010 | 01.01.2011 |
| Art. 8 | geändert | 47–149 | 24.04.2012 | 01.01.2013 |
| Art. 9, Abs. 1 | geändert | 2017-052 | 15.08.2017 | 01.01.2018 |
| Art. 10, Abs. 1 | geändert | 2017-052 | 15.08.2017 | 01.01.2018 |
| Art. 10, Abs. 1, b) | aufgehoben | 2017-052 | 15.08.2017 | 01.01.2018 |
| Art. 11 | geändert | 47–149 | 24.04.2012 | 01.01.2013 |
| Art. 11, Abs. 1 | geändert | 2017-052 | 15.08.2017 | 01.01.2018 |
| Art. 12, Abs. 2 | aufgehoben | 2017-052 | 15.08.2017 | 01.01.2018 |
| Art. 13 | geändert | 47–149 | 24.04.2012 | 01.01.2013 |
| Art. 13, Abs. 1 | geändert | 2017-052 | 15.08.2017 | 01.01.2018 |
| Art. 13, Abs. 1, a) | aufgehoben | 2017-052 | 15.08.2017 | 01.01.2018 |
| Art. 13, Abs. 1, b) | aufgehoben | 2017-052 | 15.08.2017 | 01.01.2018 |
| Art. 13, Abs. 1, d) | aufgehoben | 2017-052 | 15.08.2017 | 01.01.2018 |
| Art. 13, Abs. 1, e) | aufgehoben | 2017-052 | 15.08.2017 | 01.01.2018 |
| Art. 13, Abs. 1bis | eingefügt | 2017-052 | 15.08.2017 | 01.01.2018 |
| Art. 14, Abs. 1, b) | geändert | 2017-052 | 15.08.2017 | 01.01.2018 |
| Art. 15 | geändert | 47–149 | 24.04.2012 | 01.01.2013 |
| Art. 17a | eingefügt | 2017-052 | 15.08.2017 | 01.01.2018 |
| Art. 18 | Artikeltitel geändert | 2017-052 | 15.08.2017 | 01.01.2018 |
| Art. 18, Abs. 1 | geändert | 2017-052 | 15.08.2017 | 01.01.2018 |
| Art. 37, Abs. 1 | geändert | 2017-052 | 15.08.2017 | 01.01.2018 |
| Art. 38 | geändert | 47–149 | 24.04.2012 | 01.01.2013 |
| Art. 40a | eingefügt | 2017-052 | 15.08.2017 | 01.01.2018 |
| Art. 41 | Artikeltitel geändert | 2017-052 | 15.08.2017 | 01.01.2018 |
| Art. 41, Abs. 1 | geändert | 2017-052 | 15.08.2017 | 01.01.2018 |
| Art. 44, Abs. 1bis | eingefügt | 2017-052 | 15.08.2017 | 01.01.2018 |
| Art. 44, Abs. 1ter | eingefügt | 2017-052 | 15.08.2017 | 01.01.2018 |
| Art. 44, Abs. 2 | geändert | 2017-052 | 15.08.2017 | 01.01.2018 |
| Art. 46 | geändert | 47–149 | 24.04.2012 | 01.01.2013 |
| Art. 47 | geändert | 47–149 | 24.04.2012 | 01.01.2013 |
| Art. 48 | geändert | 47–149 | 24.04.2012 | 01.01.2013 |
| Gliederungstitel 6bis. | eingefügt | 2017-052 | 15.08.2017 | 01.01.2018 |
| Art. 52a | eingefügt | 2017-052 | 15.08.2017 | 01.01.2018 |
| Art. 52b | eingefügt | 2017-052 | 15.08.2017 | 01.01.2018 |
| Art. 52c | eingefügt | 2017-052 | 15.08.2017 | 01.01.2018 |
| Art. 52d | eingefügt | 2017-052 | 15.08.2017 | 01.01.2018 |
| Art. 53, Abs. 2 | eingefügt | 2017-052 | 15.08.2017 | 01.01.2018 |
| Erlassdatum | Vollzugsbeginn | Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 03.08.2010 | 01.01.2011 | Erlass | Grunderlass | 27–76 |
| 24.04.2012 | 01.01.2013 | Art. 8 | geändert | 47–149 |
| 24.04.2012 | 01.01.2013 | Art. 11 | geändert | 47–149 |
| 24.04.2012 | 01.01.2013 | Art. 13 | geändert | 47–149 |
| 24.04.2012 | 01.01.2013 | Art. 15 | geändert | 47–149 |
| 24.04.2012 | 01.01.2013 | Art. 38 | geändert | 47–149 |
| 24.04.2012 | 01.01.2013 | Art. 46 | geändert | 47–149 |
| 24.04.2012 | 01.01.2013 | Art. 47 | geändert | 47–149 |
| 24.04.2012 | 01.01.2013 | Art. 48 | geändert | 47–149 |
| 15.08.2017 | 01.01.2018 | Art. 9, Abs. 1 | geändert | 2017-052 |
| 15.08.2017 | 01.01.2018 | Art. 10, Abs. 1 | geändert | 2017-052 |
| 15.08.2017 | 01.01.2018 | Art. 10, Abs. 1, b) | aufgehoben | 2017-052 |
| 15.08.2017 | 01.01.2018 | Art. 11, Abs. 1 | geändert | 2017-052 |
| 15.08.2017 | 01.01.2018 | Art. 12, Abs. 2 | aufgehoben | 2017-052 |
| 15.08.2017 | 01.01.2018 | Art. 13, Abs. 1 | geändert | 2017-052 |
| 15.08.2017 | 01.01.2018 | Art. 13, Abs. 1, a) | aufgehoben | 2017-052 |
| 15.08.2017 | 01.01.2018 | Art. 13, Abs. 1, b) | aufgehoben | 2017-052 |
| 15.08.2017 | 01.01.2018 | Art. 13, Abs. 1, d) | aufgehoben | 2017-052 |
| 15.08.2017 | 01.01.2018 | Art. 13, Abs. 1, e) | aufgehoben | 2017-052 |
| 15.08.2017 | 01.01.2018 | Art. 13, Abs. 1bis | eingefügt | 2017-052 |
| 15.08.2017 | 01.01.2018 | Art. 14, Abs. 1, b) | geändert | 2017-052 |
| 15.08.2017 | 01.01.2018 | Art. 17a | eingefügt | 2017-052 |
| 15.08.2017 | 01.01.2018 | Art. 18 | Artikeltitel geändert | 2017-052 |
| 15.08.2017 | 01.01.2018 | Art. 18, Abs. 1 | geändert | 2017-052 |
| 15.08.2017 | 01.01.2018 | Art. 37, Abs. 1 | geändert | 2017-052 |
| 15.08.2017 | 01.01.2018 | Art. 40a | eingefügt | 2017-052 |
| 15.08.2017 | 01.01.2018 | Art. 41 | Artikeltitel geändert | 2017-052 |
| 15.08.2017 | 01.01.2018 | Art. 41, Abs. 1 | geändert | 2017-052 |
| 15.08.2017 | 01.01.2018 | Art. 44, Abs. 1bis | eingefügt | 2017-052 |
| 15.08.2017 | 01.01.2018 | Art. 44, Abs. 1ter | eingefügt | 2017-052 |
| 15.08.2017 | 01.01.2018 | Art. 44, Abs. 2 | geändert | 2017-052 |
| 15.08.2017 | 01.01.2018 | Gliederungstitel 6bis. | eingefügt | 2017-052 |
| 15.08.2017 | 01.01.2018 | Art. 52a | eingefügt | 2017-052 |
| 15.08.2017 | 01.01.2018 | Art. 52b | eingefügt | 2017-052 |
| 15.08.2017 | 01.01.2018 | Art. 52c | eingefügt | 2017-052 |
| 15.08.2017 | 01.01.2018 | Art. 52d | eingefügt | 2017-052 |
| 15.08.2017 | 01.01.2018 | Art. 53, Abs. 2 | eingefügt | 2017-052 |