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121.1

Gesetz über das St.Galler Bürgerrecht

(BRG)

vom 03.08.2010 (Stand 01.01.2018)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft der Regierung vom 8. Dezember 2009[1] Kenntnis genommen und

erlässt

in Ausführung von Art. 101 ff. der Kantonsverfassung vom 10. Juni 2001[2]

als Gesetz:[3]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 St.Galler Bürgerrecht

Das St.Galler Bürgerrecht umfasst nach Massgabe der Kantonsverfassung vom 10. Juni 2001[4]:

  1. das Kantonsbürgerrecht;
  2. das Gemeindebürgerrecht;
  3. das Ortsbürgerrecht.

Art. 2 Zuständige Behörden

Der Vollzug der eidgenössischen und der kantonalen Bürgerrechtsgesetzgebung obliegt unter Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen:

  1. in den politischen Gemeinden dem Einbürgerungsrat;
  2. im Kanton dem zuständigen Departement.

Art. 3 Einbürgerungsrat a) Zusammensetzung

Der Einbürgerungsrat besteht aus wenigstens vier Mitgliedern.

Der Rat der politischen Gemeinde bestimmt nach Anhörung des Rates der Ortsgemeinde die Zahl.

Art. 4 b) Aufgaben

Der Einbürgerungsrat erfüllt die ihm mit diesem Erlass und durch Verordnung übertragenen Aufgaben.

Politische Gemeinde und Ortsgemeinde schliessen eine Verwaltungsvereinbarung ab, wenn sie:

  1. Aufgaben auf politische Gemeinde und Ortsgemeinde aufteilen oder der Ortsgemeinde übertragen;
  2. die Aufteilung der Verwaltungskosten auf politische Gemeinde und Ortsgemeinde regeln.

Art. 5 Bearbeitung von Personendaten

Einbürgerungsrat und zuständiges Departement sowie die von diesen beauftragten Stellen können für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Erlass Personendaten bearbeiten.

Sie holen bei den zuständigen Stellen von Kanton und Gemeinde sowie bei Dritten die für die Erstellung des Persönlichkeitsprofils notwendigen Auskünfte ein und dürfen folgende besonders geschützte Personendaten bearbeiten:

  1. Religion und weltanschauliche Ansichten;
  2. politische Tätigkeiten;
  3. Vorkommnisse in der Schule und Hinweise zum Verhalten von Schülerinnen und Schülern;
  4. Vorkommnisse am Arbeitsplatz;
  5. Erfüllung von familienrechtlichen Unterhaltspflichten;
  6. Massnahmen der Sozialhilfe und der Arbeitslosenversicherung;
  7. Betreibungs- und Konkursverfahren;
  8. Steuerausstände und Steuerstrafen;
  9. strafrechtliche sowie administrative Verfahren und Massnahmen;
  10. Polizeidaten.

Art. 6 Gebühr

Das Einbürgerungsverfahren ist gebührenpflichtig.

Die Regierung regelt die Gebühr durch Verordnung.

II. Einbürgerung im Allgemeinen

1. Schweizerinnen und Schweizer

Art. 7 Wohnsitz

Schweizerinnen und Schweizer, welche die Voraussetzungen für das Verfahren der Besonderen Einbürgerung nicht erfüllen, können nach Art. 104 Abs. 1 und 2 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 2001[5] eingebürgert werden.

Art. 8* Minderjährige

Minderjährige werden in die Einbürgerung der gesuchstellenden Person einbezogen, wenn diese die elterliche Sorge ausübt.

2. Ausländerinnen und Ausländer

a) Wohnsitz

Art. 9 Grundsatz

Ausländerinnen und Ausländer, die über eine Niederlassungsbewilligung[6] verfügen, können um die Erteilung des Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts nachsuchen, wenn sie die letzten fünf Jahre ununterbrochen im Kanton und in der politischen Gemeinde wohnen.*

Art. 10 Verheiratete und in eingetragener Partnerschaft lebende Personen

Die Wohnsitzdauer nach Art. 9 dieses Erlasses wird auf drei Jahre im Kanton und zwei Jahre in der politischen Gemeinde festgesetzt, wenn die Ausländerin oder der Ausländer mit Niederlassungsbewilligung in einer seit wenigstens drei Jahren bestehenden ehelichen Gemeinschaft oder eingetragenen Partnerschaft mit einer Person lebt, die:*

  1. bereits Bürgerin oder Bürger ist;

Art. 11* Minderjährige

Minderjährige mit Wohnsitz im Kanton und Niederlassungsbewilligung werden in der Regel in die Einbürgerung der gesuchstellenden Person einbezogen, wenn diese die elterliche Sorge ausübt.*

Kinder, die das 10. Altersjahr vollendet haben, müssen seit wenigstens zwei Jahren in der politischen Gemeinde wohnen.

b) Eignung

Art. 12 Grundsatz

Ausländerinnen und Ausländer können eingebürgert werden, wenn sie zur Einbürgerung geeignet sind. Geeignet ist, wer integriert und mit den schweizerischen und örtlichen Lebensverhältnissen vertraut ist.

*

Art. 13* Integration

Ausländerinnen und Ausländer sind integriert, wenn sie die Integrationskriterien nach Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht vom 20. Juni 2014[7] erfüllen und:*

  1. in geordneten finanziellen Verhältnissen leben;
  2. ihre Erziehungsverantwortung gegenüber ihren minderjährigen Kindern wahrnehmen;
  3. über gute Deutschkenntnisse zur Verständigung mit den Behörden und der einheimischen Bevölkerung verfügen. Die Deutschkenntnisse werden durch einen Test nachgewiesen, wenn sie nicht offenkundig vorhanden sind.

Die Ausländerin oder der Ausländer bekundet in einer schriftlichen Erklärung, die rechtsstaatliche Ordnung, insbesondere die öffentliche Sicherheit und Ordnung, sowie die Werte der Bundesverfassung zu akzeptieren.*

Die Regierung erlässt durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an die Kommunikationsfähigkeit in deutscher Sprache.

Art. 14 Vertrautheit

Mit den schweizerischen und örtlichen Verhältnissen ist insbesondere vertraut, wer:

  1. am öffentlichen Geschehen interessiert ist, darüber Bescheid weiss und sich daran beteiligt;
  2. über die Grundsätze des Staatsaufbaus Bescheid weiss sowie über Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse verfügt.

3. Verfahren

a) Allgemeine Bestimmungen

Art. 15* Einbürgerungsgesuch a) Einreichung

Wer um Einbürgerung nachsucht, reicht das Gesuch dem Einbürgerungsrat oder der von diesem bezeichneten Stelle ein.

Die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter reicht das Gesuch von Minderjährigen oder Personen unter umfassender Beistandschaft auf selbständige Einbürgerung ein.

Art. 16 b) Unterlagen

Das Einbürgerungsgesuch enthält das Bewerbungsschreiben, in dem die Beweggründe für den Erwerb des Bürgerrechts festgehalten sind, eine Fotografie sowie die weiteren vom Einbürgerungsrat verlangten Unterlagen.

Die Regierung bezeichnet in der Verordnung die einzureichenden Unterlagen.

Art. 17 c) Behandlung

Der Einbürgerungsrat stellt die für die Einbürgerung massgebenden Sachverhalte fest.

Er führt mit der gesuchstellenden Person das Einbürgerungsgespräch.

Art. 17a* cbis) Abfrage der Strafregisterdaten

Der Einbürgerungsrat übermittelt dem zuständigen Departement zur Abfrage der Strafregisterdaten aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA Kopien:

  1. des Einbürgerungsgesuchs;
  2. von Pass und Niederlassungsbewilligung der gesuchstellenden Person sowie der in das Einbürgerungsgesuch einbezogenen Erwachsenen und Minderjährigen ab vollendetem 10. Altersjahr.

Er legt eine Bestätigung bei, dass die gesuchstellende Person sowie die in die Einbürgerung einbezogenen Erwachsenen und Minderjährigen ab vollendetem 10. Altersjahr die erforderlichen Wohnsitzdauern erfüllen.

Das zuständige Departement nimmt die Abfrage der Strafregisterdaten vor und stellt dem Einbürgerungsrat den Registerauszug zu.

Art. 18 d) Zuständigkeit bei Wegzug in eine andere Gemeinde oder einen anderen Kanton*

Zieht eine Ausländerin oder ein Ausländer während des Verfahrens in eine andere Gemeinde oder einen anderen Kanton weg, bleibt der Einbürgerungsrat, bei dem das Einbürgerungsgesuch hängig ist, zuständig, wenn er die Einbürgerung im amtlichen Publikationsorgan der politischen Gemeinde veröffentlicht hat. In den übrigen Fällen erklärt er das Einbürgerungsgesuch als gegenstandslos.*

b) Einbürgerungsbeschluss

Art. 19 Grundsatz

Der Einbürgerungsrat beschliesst über das Einbürgerungsgesuch.

Er gibt der gesuchstellenden Person Gelegenheit zur Stellungnahme und zum Rückzug des Einbürgerungsgesuchs, wenn er beabsichtigt, dieses abzulehnen.

Stimmt der Einbürgerungsrat der Einbürgerung zu, führt er das Verfahren der öffentlichen Auflage und der amtlichen Bekanntmachung durch.

Art. 20 Öffentliche Auflage a) Auflagedossier

Der Einbürgerungsrat erstellt das Auflagedossier.

Das Auflagedossier enthält:

  1. Einbürgerungsgesuch mit Bewerbungsschreiben und Fotografie;
  2. Angaben über die Wohnsitzdauer in der Schweiz, im Kanton und in der politischen Gemeinde;
  3. Zusammenfassung der Ergebnisse des Einbürgerungsgesprächs;
  4. Verfügung des Einbürgerungsrates über die Erteilung des Gemeinde- und Ortsbürgerrechts mit summarischer Begründung.

Art. 21 b) Gegenstand und Frist

Der Einbürgerungsrat legt das Auflagedossier am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung während dreissig Tagen öffentlich auf.

Öffentliche Auflage und amtliche Bekanntmachung unterbleiben während der Dauer des Stillstands der Fristen nach Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008[8].

Art. 22 c) Einsichtnahme

Wer in der politischen Gemeinde, um deren Bürgerrecht nachgesucht wird, stimmberechtigt ist, kann während der Auflagefrist Einsicht in das Auflagedossier nehmen.

Art. 23 Amtliche Bekanntmachung

Der Einbürgerungsrat veröffentlicht seinen Beschluss über die Erteilung des Gemeinde- und Ortsbürgerrechts im amtlichen Publikationsorgan der politischen Gemeinde.

Er gibt über die gesuchstellende und über die in die Einbürgerung einbezogenen Personen bekannt:

  1. Familien- und Vorname;
  2. Geburtsdatum;
  3. Staatsangehörigkeit;
  4. Wohnadresse.

Der Einbürgerungsrat:

1. informiert, dass in das Auflagedossier Einsicht genommen und gegen den Einbürgerungsbeschluss schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden kann;
2. teilt Ort und Dauer der Auflage sowie Einsprachefrist mit.

c) Einsprache

Art. 24 Grundsatz

Wer in der politischen Gemeinde, um deren Bürgerrecht nachgesucht wird, stimmberechtigt ist, kann gegen den Einbürgerungsbeschluss des Einbürgerungsrates schriftlich und begründet Einsprache erheben.

Die Einsprache ist innert der Auflagefrist beim Einbürgerungsrat einzureichen.

Die Bürgerversammlung oder das Gemeindeparlament der politischen Gemeinde beschliesst über die Erteilung des Gemeinde- und Ortsbürgerrechts, wenn gegen den Beschluss des Einbürgerungsrates, das Gemeinde- und Ortsbürgerrecht zu erteilen, gültig Einsprache erhoben wurde.

Art. 25 Gültigkeit a) Voraussetzungen

Die Einsprache ist gültig:

  1. wenn sie innert der Auflagefrist eingereicht wurde und hinreichend begründet ist;
  2. soweit sie keine Ausführungen enthält, die gegen das Verbot der Diskriminierung verstossen.

Art. 26 b) Begründung

Die Einsprache gilt als hinreichend begründet, wenn bezogen auf den Beschluss des Einbürgerungsrates dargelegt wird, dass:

  1. Angaben in den Unterlagen des Auflagedossiers:
  1. unvollständig oder unrichtig sind;
  2. wegen neu eingetretener Tatsachen, die mit der gesuchstellenden Person in Zusammenhang stehen, zu ergänzen sind;
  1. die Feststellung des Einbürgerungsrates, dass die Voraussetzungen an die Eignung erfüllt sind, unzutreffend ist.

Art. 27 Einspracheentscheid

Der Einbürgerungsrat entscheidet über die Gültigkeit der Einsprache.

Der Einspracheentscheid ist kostenlos.

Art. 28 Verfahren a) bei ungültiger Einsprache

Ist die Einsprache ungültig, teilt der Einbürgerungsrat den Entscheid der Einsprecherin oder dem Einsprecher durch Verfügung mit.

Die Verfügung kann nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965[9] mit Rekurs beim zuständigen Departement angefochten werden.

Art. 29 b) bei gültiger Einsprache 1. Rechtliches Gehör

Ist die Einsprache gültig, gibt der Einbürgerungsrat der gesuchstellenden Person Gelegenheit zur Stellungnahme.

Art. 30 2. Beurteilung des Einbürgerungsgesuchs

Der Einbürgerungsrat beurteilt das Einbürgerungsgesuch unter Einbezug von Einsprache und Stellungnahme.

Er informiert gesuchstellende Person sowie Einsprecherin oder Einsprecher über das Ergebnis.

Er gibt der gesuchstellenden Person Gelegenheit zum Rückzug des Einbürgerungsgesuchs, wenn er beabsichtigt, der Bürgerversammlung oder dem Gemeindeparlament Ablehnung der Einbürgerung zu beantragen.

Art. 31 c) Rückzug der Einsprache

Die Einsprecherin oder der Einsprecher kann die Einsprache innert vierzehn Tagen nach erfolgter Information über das Ergebnis der Beurteilung des Einbürgerungsgesuchs zurückziehen.

Art. 32 Behandlung in Bürgerversammlung oder Gemeindeparlament a) Gutachten und Antrag

Das Gutachten des Einbürgerungsrates enthält:

  1. Name und Vorname sowie Geburtsdatum und Geburtsort der gesuchstellenden Person und der in die Einbürgerung einbezogenen Personen;
  2. Ausführungen zu Zivilstand und familiären Verhältnissen;
  3. Staatsangehörigkeit;
  4. Wohnadresse;
  5. Wohnsitzdauer in der Schweiz, im Kanton und in der politischen Gemeinde;
  6. zusammenfassende Wiedergabe:
  1. der in der Einsprache enthaltenen Begründung;
  2. der Stellungnahme der gesuchstellenden Person;
  1. die Beurteilung von Einsprache und Stellungnahme durch den Einbürgerungsrat.

Der Einbürgerungsrat kann im Gutachten Ausführungen zu besuchten Schulen und absolvierten Ausbildungen sowie zur Berufstätigkeit und zum beruflichen Lebenslauf machen oder der Bürgerversammlung oder dem Gemeindeparlament darüber Auskunft erteilen.

Der Einbürgerungsrat beantragt Zustimmung oder Ablehnung zum Einbürgerungsgesuch.

Art. 33 Beschlussfassung

Die Stimmberechtigten oder die Mitglieder des Gemeindeparlamentes können sich zum Einbürgerungsgesuch äussern.

Sie stimmen über den Antrag des Einbürgerungsrates ab.

Anträge auf Nichteintreten, Rückweisung oder Verschiebung sowie Änderungsanträge sind nicht zulässig.

d) Rechtsschutz

Art. 34 Grundsatz und Verfahren

Der Einbürgerungsrat eröffnet der gesuchstellenden Person den Einbürgerungsbeschluss.

Die gesuchstellende Person kann den Einbürgerungsbeschluss innert vierzehn Tagen seit Eröffnung mit Rekurs beim zuständigen Departement anfechten. Das Verfahren richtet sich sachgemäss nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965[10]. Als Rekursgründe können geltend gemacht werden:

  1. unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts;
  2. Rechtswidrigkeit.

Das zuständige Departement weist die Sache zur Durchführung des Auflage- und Einspracheverfahrens nach diesem Erlass an den Einbürgerungsrat zurück, wenn es in Gutheissung des Rekurses einem vom Einbürgerungsrat abgelehnten und nicht dem Einspracheverfahren unterstellten Einbürgerungsgesuch zustimmt.

e) Weiterleitung an den Kanton

Art. 35 Überweisung

Der Einbürgerungsrat oder die von diesem bezeichnete Stelle leitet das Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen um Erteilung des Kantonsbürgerrechts dem zuständigen Departement weiter, nachdem das Gemeindebürgerrecht erteilt worden ist.

III. Besondere Einbürgerung

1. Voraussetzungen

Art. 36 Schweizerinnen und Schweizer

Schweizerinnen und Schweizer werden nach Art. 105 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 2001[11] eingebürgert.

Art. 37 Ausländische und staatenlose Jugendliche

Ausländische und staatenlose Jugendliche, welche über eine Niederlassungsbewilligung verfügen und die Voraussetzungen für die Eignung nach Art. 12 bis 14 dieses Erlasses erfüllen, werden nach Art. 106 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 2001[12] selbständig eingebürgert.*

2. Verfahren

Art. 38* Einbürgerungsgesuch a) Einreichung

Wer um Einbürgerung nachsucht, reicht das Gesuch dem Einbürgerungsrat oder der von ihm bezeichneten Stelle ein.

Die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter reicht das Gesuch von Minderjährigen oder Personen unter umfassender Beistandschaft auf selbständige Einbürgerung ein.

Art. 39 b) Unterlagen

Das Einbürgerungsgesuch enthält die vom Einbürgerungsrat verlangten Unterlagen.

Die Regierung bezeichnet in der Verordnung die einzureichenden Unterlagen.

Art. 40 c) Behandlung

Der Einbürgerungsrat stellt die für die Einbürgerung massgebenden Sachverhalte fest.

Er gibt der gesuchstellenden Person Gelegenheit zur Stellungnahme und zum Rückzug des Einbürgerungsgesuchs, wenn er beabsichtigt, die Einbürgerung abzulehnen.

Art. 40a* cbis) Abfrage der Strafregisterdaten

Für die Abfrage der Strafregisterdaten von ausländischen und staatenlosen Jugendlichen wird Art. 17a dieses Erlasses sachgemäss angewendet.

Art. 41 d) Zuständigkeit bei Wegzug in eine andere Gemeinde oder einen anderen Kanton*

Zieht eine ausländische oder staatenlose Jugendliche oder ein ausländischer oder staatenloser Jugendlicher während des Verfahrens in eine andere politische Gemeinde oder in einen anderen Kanton weg, bleibt der Einbürgerungsrat, bei dem das Einbürgerungsgesuch hängig ist, zuständig, wenn die Einbürgerungsverfügung des Einbürgerungsrates in Rechtskraft erwachsen ist. In den übrigen Fällen erklärt er das Einbürgerungsgesuch als gegenstandslos.*

Art. 42 Beschluss

Der Einbürgerungsrat beschliesst über die Erteilung des Gemeinde- und Ortsbürgerrechts.

Der Einbürgerungsrat oder die von diesem bezeichnete Stelle leitet das Gesuch um Erteilung des Kantonsbürgerrechts dem zuständigen Departement weiter, nachdem das Gemeindebürgerrecht erteilt worden ist.

Art. 43 Rechtsschutz

Der Einbürgerungsbeschluss des Einbürgerungsrates kann nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965[13] mit Rekurs beim zuständigen Departement angefochten werden.

IV. Rechtswirksamkeit von Einbürgerungsbeschlüssen

Art. 44 Einbürgerung von Nichtkantonsbürgerinnen und -bürgern

Die Erteilung des Kantons- und Gemeindebürgerrechts an Nichtkantonsbürgerinnen und Nichtkantonsbürger wird mit dem Beschluss der Regierung rechtswirksam.

Das zuständige Departement tätigt vor dem Beschluss der Regierung über die Erteilung des Kantonsbürgerrechts an Ausländerinnen und Ausländer erneut eine Abfrage der Strafregisterdaten aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA. Es prüft zusätzlich:*

  1. ob die gesuchstellende Person in geordneten finanziellen Verhältnissen lebt;
  2. die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung, wenn seit Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes mehr als sechs Monate verstrichen sind.

Die Regierung lehnt die Erteilung des Kantonsbürgerrechts ab, wenn die Prüfung nach Abs. 1bis dieser Bestimmung ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Einbürgerung nicht mehr erfüllt sind.*

Der Beschluss über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts an Ausländerinnen und Ausländer wird hinfällig, wenn das Kantonsbürgerrecht aus Gründen, die in der Verantwortung der um Einbürgerung ersuchenden Person liegen, nicht innert fünf Jahren erteilt wird. Das zuständige Departement schreibt das Verfahren ab.*

Art. 45 Einbürgerung von Kantonsbürgerinnen und Kantonsbürgern

Die Erteilung eines weiteren Gemeindebürgerrechts an eine Kantonsbürgerin oder an einen Kantonsbürger wird mit dem Beschluss der politischen Gemeinde rechtswirksam.

V. Entlassung aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht

1. auf Begehren

Art. 46* Erwachsene

Wer unter Beibehaltung eines anderen Kantonsbürgerrechts auf das st.gallische Kantons- und Gemeindebürgerrecht verzichten will, ersucht das zuständige Departement schriftlich um Entlassung.

Wer unter Beibehaltung eines anderen Gemeindebürgerrechts auf ein st.gallisches Gemeindebürgerrecht verzichten will, ersucht den Einbürgerungsrat schriftlich um Entlassung.

Das zuständige Departement oder der Einbürgerungsrat spricht die Entlassung aus.

Art. 47* Minderjährige

In die Entlassung aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht werden Minderjährige, die unter elterlicher Sorge der verzichtenden Person stehen, einbezogen. Der Einbezug von Minderjährigen, die das 16. Altersjahr vollendet haben, setzt ihr schriftliches Einverständnis voraus.

Minderjährige, die unter elterlicher Sorge beider Elternteile stehen, behalten das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, solange ein Elternteil dieses besitzt.

Minderjährige können selbständig aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht entlassen werden, wenn die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter zustimmt.

Art. 48* Volljährige Personen unter umfassender Beistandschaft

Volljährige Personen unter umfassender Beistandschaft können mit Zustimmung des Beistandes aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht entlassen werden.

2. von Amtes wegen

Art. 49 Verlust des Schweizer Bürgerrechts

Das zuständige Departement spricht die mit dem Verlust des Schweizer Bürgerrechts verbundene Entlassung aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht aus.

Art. 50 Nichtigerklärung

Das zuständige Departement erklärt eine Einbürgerung als nichtig, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen wurde.

VI. Feststellung des Kantons- und Gemeindebürgerrechts

Art. 51 Entscheid

Das zuständige Departement:

  1. entscheidet im Zweifels- oder Streitfall über den Bestand des Kantons- oder eines Gemeindebürgerrechts;
  2. bestimmt das Gemeindebürgerrecht einer Ausländerin oder eines Ausländers, die oder der von den Behörden irrtümlich als Schweizer Bürgerin oder Schweizer Bürger behandelt worden ist.

Art. 52 Findelkind

Das auf dem Kantonsgebiet gefundene Kind unbekannter Abstammung erhält das Bürgerrecht der politischen Gemeinde, in der es gefunden wurde.

Das zuständige Departement:

  1. stellt das Gemeinde- und das Kantonsbürgerrecht fest;
  2. bezeichnet die Ortsgemeinde, deren Bürgerrecht das Kind erhält, wenn im Gebiet der politischen Gemeinde mehrere Ortsgemeinden bestehen.

VIbis. Weitere Ortsbürgerrechte*

Art. 52a* Erwerb

Wer in einer politischen Gemeinde mit mehreren Ortsgemeinden wohnt, seit wenigstens zehn Jahren das Ortsbürgerrecht einer dieser Ortsgemeinden besitzt und in dieser Zeit ununterbrochen Wohnsitz in der politischen Gemeinde hatte, erwirbt auf Gesuch das Ortsbürgerrecht einer weiteren im Gebiet dieser politischen Gemeinde bestehenden Ortsgemeinde.

Art. 52b* Verlust

Die Inhaberin oder der Inhaber des weiteren Ortsbürgerrechts verliert es, wenn sie oder er nach Art. 46 bis 49 dieses Erlasses aus dem st.gallischen Kantons- und Gemeindebürgerrecht oder dem st.gallischen Gemeindebürgerrecht entlassen wird.

Art. 52c* Verzicht

Wer das Ortsbürgerrecht von mehreren in der politischen Gemeinde bestehenden Ortsgemeinden besitzt, kann unter Beibehaltung eines Ortsbürgerrechts auf die anderen verzichten.

Art. 52d* Verfahren

Der Verwaltungsrat oder Bürgerrat:

  1. beschliesst über den Erwerb des weiteren Ortsbürgerrechts;
  2. stellt den Verzicht nach Art. 52c dieses Erlasses fest.

Der Beschluss über den Erwerb und die Feststellung des Verzichts können nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965[14] mit Rekurs beim zuständigen Departement angefochten werden.

VII. Mitwirkung im Bund

Art. 53 Verfahren vor Bundesbehörden

Das zuständige Departement vertritt den Kanton in den Verfahren bei den zuständigen Bundesbehörden. Der Einbürgerungsrat trifft die für die zuständigen Bundesbehörden erforderlichen Abklärungen für Einbürgerungsentscheide des Bundes.

Das zuständige Departement übermittelt Einbürgerungsgesuche von Ausländerinnen und Ausländern sowie von ausländischen und staatenlosen Jugendlichen der zuständigen Bundesbehörde zur Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes.*

Art. 54 Beschwerdeverfahren

Das zuständige Departement erhebt im Namen des Kantons Beschwerde gegen Entscheide des zuständigen eidgenössischen Departementes in Bürgerrechtsangelegenheiten.

VIII. Schlussbestimmungen

Art. 56 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Bürgerrechtsgesetz vom 5. Dezember 1955[16] wird aufgehoben.

Art. 57 Übergangsbestimmung

Für Einbürgerungsgesuche, die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses beim Einbürgerungsrat hängig sind, werden angewendet:

  1. für die Voraussetzungen zur Erteilung des Kantons- und Gemeindebürgerrechts die Bestimmungen des Bürgerrechtsgesetzes vom 5. Dezember 1955[17] und des Einbürgerungsreglementes der politischen Gemeinde;
  2. für das Verfahren die Bestimmungen dieses Erlasses.

Art. 58 Vollzugsbeginn

Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses.

Egress

nGS 27–76

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 27–76 03.08.2010 01.01.2011
Art. 8 geändert 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 9, Abs. 1 geändert 2017-052 15.08.2017 01.01.2018
Art. 10, Abs. 1 geändert 2017-052 15.08.2017 01.01.2018
Art. 10, Abs. 1, b) aufgehoben 2017-052 15.08.2017 01.01.2018
Art. 11 geändert 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 11, Abs. 1 geändert 2017-052 15.08.2017 01.01.2018
Art. 12, Abs. 2 aufgehoben 2017-052 15.08.2017 01.01.2018
Art. 13 geändert 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 13, Abs. 1 geändert 2017-052 15.08.2017 01.01.2018
Art. 13, Abs. 1, a) aufgehoben 2017-052 15.08.2017 01.01.2018
Art. 13, Abs. 1, b) aufgehoben 2017-052 15.08.2017 01.01.2018
Art. 13, Abs. 1, d) aufgehoben 2017-052 15.08.2017 01.01.2018
Art. 13, Abs. 1, e) aufgehoben 2017-052 15.08.2017 01.01.2018
Art. 13, Abs. 1bis eingefügt 2017-052 15.08.2017 01.01.2018
Art. 14, Abs. 1, b) geändert 2017-052 15.08.2017 01.01.2018
Art. 15 geändert 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 17a eingefügt 2017-052 15.08.2017 01.01.2018
Art. 18 Artikeltitel geändert 2017-052 15.08.2017 01.01.2018
Art. 18, Abs. 1 geändert 2017-052 15.08.2017 01.01.2018
Art. 37, Abs. 1 geändert 2017-052 15.08.2017 01.01.2018
Art. 38 geändert 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 40a eingefügt 2017-052 15.08.2017 01.01.2018
Art. 41 Artikeltitel geändert 2017-052 15.08.2017 01.01.2018
Art. 41, Abs. 1 geändert 2017-052 15.08.2017 01.01.2018
Art. 44, Abs. 1bis eingefügt 2017-052 15.08.2017 01.01.2018
Art. 44, Abs. 1ter eingefügt 2017-052 15.08.2017 01.01.2018
Art. 44, Abs. 2 geändert 2017-052 15.08.2017 01.01.2018
Art. 46 geändert 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 47 geändert 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 48 geändert 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Gliederungstitel 6bis. eingefügt 2017-052 15.08.2017 01.01.2018
Art. 52a eingefügt 2017-052 15.08.2017 01.01.2018
Art. 52b eingefügt 2017-052 15.08.2017 01.01.2018
Art. 52c eingefügt 2017-052 15.08.2017 01.01.2018
Art. 52d eingefügt 2017-052 15.08.2017 01.01.2018
Art. 53, Abs. 2 eingefügt 2017-052 15.08.2017 01.01.2018

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
03.08.2010 01.01.2011 Erlass Grunderlass 27–76
24.04.2012 01.01.2013 Art. 8 geändert 47–149
24.04.2012 01.01.2013 Art. 11 geändert 47–149
24.04.2012 01.01.2013 Art. 13 geändert 47–149
24.04.2012 01.01.2013 Art. 15 geändert 47–149
24.04.2012 01.01.2013 Art. 38 geändert 47–149
24.04.2012 01.01.2013 Art. 46 geändert 47–149
24.04.2012 01.01.2013 Art. 47 geändert 47–149
24.04.2012 01.01.2013 Art. 48 geändert 47–149
15.08.2017 01.01.2018 Art. 9, Abs. 1 geändert 2017-052
15.08.2017 01.01.2018 Art. 10, Abs. 1 geändert 2017-052
15.08.2017 01.01.2018 Art. 10, Abs. 1, b) aufgehoben 2017-052
15.08.2017 01.01.2018 Art. 11, Abs. 1 geändert 2017-052
15.08.2017 01.01.2018 Art. 12, Abs. 2 aufgehoben 2017-052
15.08.2017 01.01.2018 Art. 13, Abs. 1 geändert 2017-052
15.08.2017 01.01.2018 Art. 13, Abs. 1, a) aufgehoben 2017-052
15.08.2017 01.01.2018 Art. 13, Abs. 1, b) aufgehoben 2017-052
15.08.2017 01.01.2018 Art. 13, Abs. 1, d) aufgehoben 2017-052
15.08.2017 01.01.2018 Art. 13, Abs. 1, e) aufgehoben 2017-052
15.08.2017 01.01.2018 Art. 13, Abs. 1bis eingefügt 2017-052
15.08.2017 01.01.2018 Art. 14, Abs. 1, b) geändert 2017-052
15.08.2017 01.01.2018 Art. 17a eingefügt 2017-052
15.08.2017 01.01.2018 Art. 18 Artikeltitel geändert 2017-052
15.08.2017 01.01.2018 Art. 18, Abs. 1 geändert 2017-052
15.08.2017 01.01.2018 Art. 37, Abs. 1 geändert 2017-052
15.08.2017 01.01.2018 Art. 40a eingefügt 2017-052
15.08.2017 01.01.2018 Art. 41 Artikeltitel geändert 2017-052
15.08.2017 01.01.2018 Art. 41, Abs. 1 geändert 2017-052
15.08.2017 01.01.2018 Art. 44, Abs. 1bis eingefügt 2017-052
15.08.2017 01.01.2018 Art. 44, Abs. 1ter eingefügt 2017-052
15.08.2017 01.01.2018 Art. 44, Abs. 2 geändert 2017-052
15.08.2017 01.01.2018 Gliederungstitel 6bis. eingefügt 2017-052
15.08.2017 01.01.2018 Art. 52a eingefügt 2017-052
15.08.2017 01.01.2018 Art. 52b eingefügt 2017-052
15.08.2017 01.01.2018 Art. 52c eingefügt 2017-052
15.08.2017 01.01.2018 Art. 52d eingefügt 2017-052
15.08.2017 01.01.2018 Art. 53, Abs. 2 eingefügt 2017-052