Für die Feststellung, ob gesuchstellende und in die Einbürgerung einbezogene Personen die Voraussetzung der Wohnsitzdauer erfüllen, ist der Zeitpunkt der Einreichung des Einbürgerungsgesuchs massgebend.
121.11
Verordnung über das St.Galler Bürgerrecht
(BRV)
Präambel
erlässt
in Ausführung des Gesetzes über das St.Galler Bürgerrecht vom 3. August 2010[1]
Anhänge
I. Einbürgerung
Art. 1 Wohnsitzdauer
Art. 2 Deutschkenntnisse
Über gute Deutschkenntnisse[3] verfügt, wer wenigstens das im Anhang zu diesem Erlass aufgeführte Referenzniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarates (GER) erreicht.
Art. 3* Einbezug weiterer Personen
Im Verfahren der Einbürgerung im Allgemeinen richtet sich der Einbezug von weiteren Personen in die Einbürgerung nach den Bestimmungen des Gesetzes über das St.Galler Bürgerrecht[4].
Im Verfahren der Besonderen Einbürgerung werden in die Einbürgerung der gesuchstellenden Personen einbezogen:
- die Ehegattin oder der Ehegatte beziehungsweise die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner eines Schweizers oder einer Schweizerin, wenn sie oder er den Einbezug beantragt und ebenfalls bereits das Schweizer Bürgerrecht besitzt;
- die Ehegattin oder der Ehegatte beziehungsweise die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner eines ausländischen oder staatenlosen Jugendlichen, wenn sie oder er den Einbezug beantragt und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Besondere Einbürgerung erfüllt;
- Minderjährige mit Wohnsitz in der Schweiz, wenn die gesuchstellende Person die elterliche Sorge ausübt.
Art. 4 Gesuchsunterlagen
Ausländerinnen und Ausländer legen dem Einbürgerungsgesuch bei:
- das Bewerbungsschreiben mit Fotografie;[5]
- Wohnsitzbescheinigungen ihrer schweizerischen Wohnorte;
- einen aktuellen Ausweis über den registrierten Familienstand, wenn die gesuchstellende Person verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt;
- eine aktuelle Bestätigung über den registrierten Personenstand für ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, wenn die gesuchstellende Person weder verheiratet ist noch in eingetragener Partnerschaft lebt;
- eine Kopie des Ausländerausweises;
- den Nachweis über die Staatsangehörigkeit;
- …
- den Nachweis über das Bestehen guter Deutschkenntnisse, wenn die Beherrschung der deutschen Sprache nicht offenkundig ist;[6]
- Erklärung über die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, sowie der Werte der Bundesverfassung.[7]
Die gesuchstellende Person und die in die Einbürgerung einbezogenen Personen reichen dem Einbürgerungsrat und dem Amt für Gemeinden und Bürgerrecht auf Verlangen weitere Unterlagen zur Feststellung der für die Einbürgerung massgebenden Sachverhalte ein.*
Art. 5 Personenstandsregister
Wer im schweizerischen Personenstandsregister[8] noch nicht eingetragen ist, lässt sich vor der Gesuchseinreichung registrieren.
Die gesuchstellende Person lässt das Personenstandsregister betreffende Änderungen, die während des Einbürgerungsverfahrens eintreten, unverzüglich beurkunden. Sie informiert den Einbürgerungsrat oder, nach Erteilung des Gemeindebürgerrechts, das Amt für Gemeinden und Bürgerrecht.*
Art. 6 Erhebungsbericht
Der Einbürgerungsrat hält im Verfahren der Einbürgerung im Allgemeinen sowie im Verfahren der Besonderen Einbürgerung von ausländischen und staatenlosen Jugendlichen die für die Einbürgerung massgebenden Sachverhalte im Erhebungsbericht fest.
Er kann im Verfahren der Besonderen Einbürgerung von Schweizerinnen und Schweizern auf den Erhebungsbericht verzichten und die für die Einbürgerung massgebenden Sachverhalte im Einbürgerungsbeschluss festhalten.
Die Erhebungsberichte werden auf Verlangen des Amtes für Gemeinden und Bürgerrecht aktualisiert.*
Art. 7 Weiterleitung der Unterlagen
Der Einbürgerungsrat leitet dem Amt für Gemeinden und Bürgerrecht weiter:*
- das Einbürgerungsgesuch mit Gesuchsunterlagen;
- den Erhebungsbericht;
- eine Zusammenfassung des Einbürgerungsgesprächs;
- den rechtskräftigen Beschluss über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts mit den Akten eines allfälligen Einspracheverfahrens.
Das Amt für Gemeinden und Bürgerrecht kann vom Einbürgerungsrat zusätzliche Auskünfte einholen oder ihn mit zusätzlichen Erhebungen beauftragen.*
Art. 8 Eidgenössische Einbürgerungsbewilligung
Das Amt für Gemeinden und Bürgerrecht koordiniert das Verfahren mit den Bundesbehörden und beantragt die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung.*
Art. 8a* Sistierung des Einbürgerungsverfahrens
Der Einbürgerungsrat oder, nach erfolgter Weiterleitung der Unterlagen nach Art. 7 Abs. 1 dieses Erlasses, das Amt für Gemeinden und Bürgerrecht sistiert bei hängigem Strafverfahren das Einbürgerungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens.*
Die gesuchstellende Person wird über die Sistierung informiert.
II. Entlassung aus dem Bürgerrecht
Art. 9 Unterlagen
Die gesuchstellende Person legt dem Entlassungsgesuch bei:
- einen Personenstandsausweis oder einen Ausweis über den registrierten Familienstand;
- bei Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht zusätzlich:
| 1. | den Nachweis über den ausländischen Wohnsitz; | ||
| 2. | den Nachweis oder die Zusicherung über die ausländische Staatsangehörigkeit. | ||
III. Gebühren
Art. 10* Gebührenerhebung
Die Gebühr wird gesamthaft bei der gesuchstellenden Person erhoben, wenn diese mit ihrer Ehegattin oder ihrem Ehegatten, ihrer eingetragenen Partnerin oder ihrem eingetragenen Partner oder mit den im Zeitpunkt des Einbürgerungsbeschlusses minderjährigen Kindern eingebürgert oder aus dem Bürgerrecht entlassen wird.
Das Amt für Gemeinden und Bürgerrecht besorgt den Einzug der Gebühr. Es erhebt einen Kostenvorschuss.*
IV. Mitteilungen
1. Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht*
Art. 11 Einbürgerungsrat
Der Einbürgerungsrat oder die von ihm bezeichnete Stelle teilt mit:
- dem Zivilstandsamt des neuen Heimatorts die Erteilung des Gemeindebürgerrechts, wenn die gesuchstellende Person das Kantonsbürgerrecht bereits besitzt;
- dem Zivilstandsamt des bisherigen Heimatorts die Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht, wenn die gesuchstellende Person ein weiteres st.gallisches Bürgerrecht besitzt.
Art. 12 Amt für Gemeinden und Bürgerrecht*
Das Amt für Gemeinden und Bürgerrecht teilt mit:*
- dem Zivilstandsamt des neuen Heimatorts die Erteilung des Kantonsbürgerrechts;
- dem Zivilstandsamt des bisherigen Heimatorts die Entlassung aus dem Bürgerrecht;
- dem Zivilstandsamt des bisherigen oder neuen Heimatorts die Bürgerrechtsfeststellung.
2. Weitere Ortsbürgerrechte*
Art. 12a* Verwaltungsrat oder Bürgerrat
Der Verwaltungsrat oder Bürgerrat übermittelt dem Zivilstandsamt der politischen Gemeinde seinen rechtskräftigen Beschluss über:
- den Erwerb eines weiteren Ortsbürgerrechts;
- die Feststellung des Verzichts auf ein Ortsbürgerrecht.
V. Schlussbestimmungen
Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Bürgerrechtsverordnung vom 15. Dezember 1992[12] wird aufgehoben.
Art. 17 Vollzugsbeginn
Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2011 angewendet.
Egress
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
| Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle | Erlassdatum | Vollzugsbeginn |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 45–82 | 19.10.2010 | 01.01.2011 |
| Art. 3 | geändert | 48–47 | 11.12.2012 | 01.01.2013 |
| Art. 4, Abs. 1, g) | aufgehoben | 2017-053 | 05.09.2017 | 01.01.2018 |
| Art. 4, Abs. 1, i) | geändert | 2017-053 | 05.09.2017 | 01.01.2018 |
| Art. 4, Abs. 2 | geändert | 2020-017 | 24.03.2020 | 01.06.2020 |
| Art. 5, Abs. 2 | geändert | 2020-017 | 24.03.2020 | 01.06.2020 |
| Art. 6, Abs. 3 | geändert | 2020-017 | 24.03.2020 | 01.06.2020 |
| Art. 7, Abs. 1 | geändert | 2020-017 | 24.03.2020 | 01.06.2020 |
| Art. 7, Abs. 2 | geändert | 2020-017 | 24.03.2020 | 01.06.2020 |
| Art. 8, Abs. 1 | geändert | 2020-017 | 24.03.2020 | 01.06.2020 |
| Art. 8a | eingefügt | 2017-053 | 05.09.2017 | 01.01.2018 |
| Art. 8a, Abs. 1 | geändert | 2020-017 | 24.03.2020 | 01.06.2020 |
| Art. 10 | aufgehoben | 48–47 | 11.12.2012 | 01.01.2013 |
| Art. 10, Abs. 2 | geändert | 2020-017 | 24.03.2020 | 01.06.2020 |
| Gliederungstitel 4.1. | eingefügt | 2017-053 | 05.09.2017 | 01.01.2018 |
| Art. 12 | Artikeltitel geändert | 2020-017 | 24.03.2020 | 01.06.2020 |
| Art. 12, Abs. 1 | geändert | 2020-017 | 24.03.2020 | 01.06.2020 |
| Gliederungstitel 4.2. | eingefügt | 2017-053 | 05.09.2017 | 01.01.2018 |
| Art. 12a | eingefügt | 2017-053 | 05.09.2017 | 01.01.2018 |
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
| Erlassdatum | Vollzugsbeginn | Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 19.10.2010 | 01.01.2011 | Erlass | Grunderlass | 45–82 |
| 11.12.2012 | 01.01.2013 | Art. 3 | geändert | 48–47 |
| 11.12.2012 | 01.01.2013 | Art. 10 | aufgehoben | 48–47 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | Art. 4, Abs. 1, g) | aufgehoben | 2017-053 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | Art. 4, Abs. 1, i) | geändert | 2017-053 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | Art. 8a | eingefügt | 2017-053 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | Gliederungstitel 4.1. | eingefügt | 2017-053 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | Gliederungstitel 4.2. | eingefügt | 2017-053 |
| 05.09.2017 | 01.01.2018 | Art. 12a | eingefügt | 2017-053 |
| 24.03.2020 | 01.06.2020 | Art. 4, Abs. 2 | geändert | 2020-017 |
| 24.03.2020 | 01.06.2020 | Art. 5, Abs. 2 | geändert | 2020-017 |
| 24.03.2020 | 01.06.2020 | Art. 6, Abs. 3 | geändert | 2020-017 |
| 24.03.2020 | 01.06.2020 | Art. 7, Abs. 1 | geändert | 2020-017 |
| 24.03.2020 | 01.06.2020 | Art. 7, Abs. 2 | geändert | 2020-017 |
| 24.03.2020 | 01.06.2020 | Art. 8, Abs. 1 | geändert | 2020-017 |
| 24.03.2020 | 01.06.2020 | Art. 8a, Abs. 1 | geändert | 2020-017 |
| 24.03.2020 | 01.06.2020 | Art. 10, Abs. 2 | geändert | 2020-017 |
| 24.03.2020 | 01.06.2020 | Art. 12 | Artikeltitel geändert | 2020-017 |
| 24.03.2020 | 01.06.2020 | Art. 12, Abs. 1 | geändert | 2020-017 |