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125.1

Gesetz über Referendum und Initiative

(RIG)

vom 27.11.1967 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 25. Januar 1966[1] Kenntnis genommen und

erlässt

in Ausführung von Art. 45 bis 49 und von Art. 114 bis 130 der Kantonsverfassung vom 16. November 1890[2], des Grossratsbeschlusses betreffend teilweise Änderung der Kantonsverfassung zwecks Ermöglichung des Finanzreferendums (Nachtrag) vom 20. Januar 1924[3] und der Bundesgesetzgebung über Referendum und Initiative in eidgenössischen Angelegenheiten[4]

als Gesetz:[5]

ERSTER TEIL: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1* Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt Referendum und Initiative:

  1. in kantonalen Angelegenheiten;
  2. in eidgenössischen Angelegenheiten, soweit das Bundesrecht kantonales Recht vorbehält.[6]

*

*

Art. 1bis* Erläuternder Bericht zu Abstimmungsvorlagen a) Grundsatz

Der Kantonsrat gibt Verfassungsvorlagen, Gesetzen, Kantonsratsbeschlüssen und Stellungnahmen zu Initiativbegehren für die Volksabstimmung in der Regel einen erläuternden Bericht bei. Er beachtet dabei die Grundsätze der Vollständigkeit, der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit.*

Der erläuternde Bericht enthält:

  1. eine Zusammenfassung des Inhalts der Vorlage und deren wesentliche Folgen;
  2. eine Darlegung der wichtigsten im parlamentarischen Entscheidungsprozess vertretenen Positionen;
  3. eine Abstimmungsempfehlung des Kantonsrates;
  4. eine kurze und sachliche Stellungnahme zum Initiativ- oder Referendumsbegehren nach Art. 1ter dieses Gesetzes;
  1.*
  2.*
  1. eine Kurzfassung des erläuternden Berichts in einfacher Sprache.

Der Kantonsrat kann den Erlass des erläuternden Berichts dem Präsidium oder einer Kommission aus seiner Mitte übertragen.*

Die Staatskanzlei kann die Inhalte des erläuternden Berichts zusätzlich in anderer geeigneter Form veröffentlichen.*

Art. 1ter* b) Initiativ- und Referendumsbegehren

Das Initiativ- oder das Referendumskomitee kann für den erläuternden Bericht eine kurze und sachliche Stellungnahme verfassen. Besteht kein Referendumskomitee, treten die das Referendumsbegehren einreichenden Personen an seine Stelle.

Die Staatskanzlei setzt dem Initiativ- oder dem Referendumskomitee eine nicht erstreckbare Frist zur Einreichung der Stellungnahme an. Verstreicht die Frist ungenützt, wird im erläuternden Bericht die auf den Unterschriftenlisten enthaltene Begründung berücksichtigt. Fehlt diese, entfällt eine Stellungnahme des Komitees.*

Das für den Erlass des erläuternden Berichts zuständige Organ kann Vorschriften über den Umfang der Stellungnahme erlassen und ehrverletzende, wahrheitswidrige oder zu lange Äusserungen ändern, zurückweisen oder durch eine eigene Stellungnahme ergänzen. Übernimmt das zuständige Organ die Stellungnahme nicht oder nur teilweise, teilt es dies dem Initiativ- oder dem Referendumskomitee unter Angabe der Gründe schriftlich mit.*

Art. 2* Fristen

Für die Fristen gelten sachgemäss Art. 142 und 143 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008[7].*

Art. 3 Unentgeltlichkeit

Für Amtshandlungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen keine Kosten erhoben werden.

Art. 3bis* Staatskanzlei

Die Staatskanzlei vollzieht dieses Gesetz, soweit der Kanton zuständig ist und dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

ZWEITER TEIL: REFERENDUM IN KANTONALEN ANGELEGENHEITEN

A. Referendumspflichtige Erlasse

Art. 4* Verfassungsreferendum

Dem obligatorischen Verfassungsreferendum unterstehen:

  1. der Beschluss des Kantonsrates auf Gesamtrevision der Kantonsverfassung;
  2. die Kantonsverfassung und ihre Änderungen;
  3. Beschlüsse des Kantonsrates über die Genehmigung zwischenstaatlicher Vereinbarungen mit Verfassungsrang.

Art. 5* Gesetzesreferendum

Dem fakultativen Gesetzesreferendum unterstehen die Gesetze und die Beschlüsse des Kantonsrates über die Genehmigung zwischenstaatlicher Vereinbarungen mit Gesetzesrang.

Art. 6* Finanzreferendum a) obligatorisches Finanzreferendum[8]

Dem obligatorischen Finanzreferendum unterstehen die Gesetze und Beschlüsse des Kantonsrates, die zulasten des Staates für den gleichen Gegenstand eine einmalige neue Ausgabe von mehr als Fr. 15 000 000.– oder eine während mindestens zehn Jahren wiederkehrende neue Jahresausgabe von mehr als Fr. 1 500 000.– zur Folge haben.

Art. 7* b) fakultatives Finanzreferendum 1. im allgemeinen

Dem fakultativen Finanzreferendum unterstehen die Beschlüsse des Kantonsrates, die zulasten des Staates für den gleichen Gegenstand eine einmalige neue Ausgabe von Fr. 3 000 000.– bis Fr. 15 000 000.– oder eine während mindestens zehn Jahren wiederkehrende neue Jahresausgabe von Fr. 300 000.– bis Fr. 1 500 000.– zur Folge haben.

Dem fakultativen Finanzreferendum unterstehen ferner Änderungen von Kantonsratsbeschlüssen, die dem Finanzreferendum unterstanden haben. Hat jedoch die Änderung eine Ausgabe im Sinne von Art. 6 dieses Gesetzes zur Folge, so untersteht der neue Beschluss dem obligatorischen Finanzreferendum.

Art. 7bis* 2. Kantonsstrassenbau und Finanzierung des öffentlichen Verkehrs*

Dem fakultativen Finanzreferendum unterstehen die Beschlüsse des Kantonsrates über:*

  1. Projekte für den Bau von Kantonsstrassen, die eine einmalige neue Ausgabe zulasten des Kantons von mehr als Fr. 6 000 000.– zur Folge haben;
  2. eine einmalige neue Ausgabe für einen Beitrag nach dem Gesetz über den öffentlichen Verkehr, der Kanton und politische Gemeinden zusammen mit mehr als Fr. 6 000 000.– belastet.

Dem fakultativen Finanzreferendum unterstehen ferner Änderungen von Kantonsratsbeschlüssen, die dem fakultativen Finanzreferendum unterstanden haben.

Art. 8 c) Verbürgungen, Beteiligungen usw.

Als Ausgaben gelten auch:

  1. Verbürgungen und Garantieerklärungen;
  2. Darlehen und Beteiligungen, wenn sie den allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen in bezug auf Sicherheit und Ertrag nicht entsprechen.

Art. 9* d) Ausnahmen

Vom Finanzreferendum sind ausgenommen:

  1. die Erlasse über die Besoldung des Staatspersonals;
  2. die Erlasse über die Staatsbeiträge an Lehrerbesoldungen;
  3. die Änderungen von Kantonsratsbeschlüssen, wenn der Kantonsrat im ursprünglichen Beschluss dazu ausdrücklich ermächtigt wurde.

Art. 12* Referendumsklausel

Die Unterstellung unter das Referendum ist im Erlass festzuhalten.*

*

Art. 12bis* Anordnung der Volksabstimmung

Die Regierung ordnet die Volksabstimmung auf den nächstmöglichen Abstimmungstermin an nach:

  1. der Verabschiedung von Gesetzen oder Beschlüssen des Kantonsrates, die dem obligatorischen Referendum unterstehen;
  2. der Veröffentlichung im Amtsblatt des Zustandekommens von Referendumsbegehren nach Art. 27 dieses Gesetzes.

Sie kann die Volksabstimmung im Einzelfall im Einvernehmen mit dem Präsidium des Kantonsrates auf den übernächstmöglichen Abstimmungstermin anordnen.

B. Obligatorisches Referendum

Art. 13* Verfassungsvorlagen

Das obligatorische Referendum über Verfassungsvorlagen richtet sich nach Art. 48 sowie 114 und 116 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 2001.[9]

C. Fakultatives Referendum

1. Referendumsbegehren aus der Mitte des Kantonsrates*

Art. 14* Grundsatz

Ein Drittel sämtlicher Mitglieder des Kantonsrates kann verlangen, dass ein dem fakultativen Referendum unterstehender Erlass der Volksabstimmung zu unterstellen ist.[10]

Art. 15* Verfahren

Der Antrag, den Erlass dem Volk zu unterbreiten, ist unmittelbar nach der Schlussabstimmung im Kantonsrat zu stellen. Er darf keine Bedingungen enthalten. Über den Antrag wird sofort beraten und abgestimmt.

2. Referendumsbegehren aus der Mitte des Volkes

Art. 16 Grundsatz

Viertausend in kantonalen Angelegenheiten Stimmberechtigte können verlangen, dass ein dem fakultativen Referendum unterstehender Erlass der Volksabstimmung unterstellt wird.[11]

Art. 17* Veröffentlichung der Referendumsvorlage

Die Parlamentsdienste haben den Erlass als Referendumsvorlage in der Regel innert 14 Tagen nach der Verabschiedung durch den Kantonsrat im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen, wenn nicht bereits das Referendum aus der Mitte des Kantonsrates ergriffen worden ist.*

Art. 18* Referendumsfrist

Die Volksabstimmung ist innert der Referendumsfrist zu verlangen.

Die Frist beginnt am Tag, nach dem die Referendumsvorlage veröffentlicht worden ist, und dauert vierzig Tage.

Der Tag, an dem die Referendumsfrist abläuft, ist in der Veröffentlichung hervorzuheben.

Art. 19 Eindeutigkeit und Einheitlichkeit

Das Referendumsbegehren muss eindeutig abgefasst sein und darf keine Bedingungen enthalten.

Es kann sich nur auf einen einzigen dem Referendum unterstellten Erlass beziehen und darf nicht mit einem Initiativbegehren verbunden werden.

Entspricht das Begehren diesen Anforderungen nicht, so ist es nicht zustandegekommen.

Art. 20* Unterschriftenlisten*

Das Referendumsbegehren ist auf Unterschriftenlisten zu stellen, die folgende Angaben enthalten:*

  1. den Namen der politischen Gemeinde, in der die Unterzeichnenden stimmberechtigt[12] sind;
  2. das Begehren auf Volksabstimmung; der Erlass, gegen den sich das Begehren richtet, ist mit der Überschrift und dem Datum der Schlussabstimmung im Kantonsrat zu nennen;
  3. den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für ein Referendum fälscht (Art. 282 des Strafgesetzbuches[13]) oder wer bei der Unterschriftensammlung besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 des Strafgesetzbuches);[14]
  4. eine allfällige Begründung.

Art. 21* Unterschriften a) Anforderungen

Die Stimmberechtigten, die ein Referendumsbegehren stellen, müssen ihre Namen und Vornamen selber, handschriftlich und leserlich auf die Unterschriftenliste setzen sowie zusätzlich ihre eigenhändige Unterschrift beifügen.*

Die Unterzeichnerin oder der Unterzeichner muss alle Angaben machen, die nötig sind, um erkennen zu lassen, wer unterzeichnet hat, wie Geburtsdatum und Adresse.*

Für Namen und Vornamen dürfen keine Wiederholungszeichen verwendet werden.

Schreibunfähige Stimmberechtigte dürfen eine stimmberechtigte Hilfsperson ihrer Wahl beiziehen, um ein Volksbegehren zu unterzeichnen. Die Personalien der schreibunfähigen Person sind vollständig in die Unterschriftenliste einzutragen. Anstelle der Unterschrift der oder des Stimmberechtigten setzt die Hilfsperson ihren eigenen Namen in Blockschrift ein und fügt den Zusatz «im Auftrag» sowie ihre eigene Unterschrift bei.*

Art. 22 b) Einschränkungen

Vor Beginn der Referendumsfrist dürfen keine Referendumsbegehren unterzeichnet werden.*

Die Stimmberechtigten dürfen das gleiche Referendumsbegehren nur einmal unterzeichnen.*

Sie dürfen nur auf Unterschriftenlisten unterzeichnen, die den Namen ihrer Gemeinde tragen.*

Art. 23* Stimmrechtsbescheinigung a) im allgemeinen

Die Unterschriftenlisten sind während der Referendumsfrist der Stimmregisterführerin oder dem Stimmregisterführer der auf der Unterschriftenliste bezeichneten politischen Gemeinde laufend einzureichen.*

Die Stimmregisterführerin oder der Stimmregisterführer bescheinigt auf der Unterschriftenliste das Stimmrecht der Unterzeichnenden, die am Tag, an dem die Unterschriftenliste zur Bescheinigung eingereicht wurde, im Stimmregister eingetragen sind, und gibt die Unterschriftenlisten so rasch als möglich zurück.*

Die Stimmrechtsbescheinigung muss die Zahl der Unterzeichnenden, deren Stimmrecht bescheinigt wird, angeben, das Datum und die eigenhändige Unterschrift der Stimmregisterführerin oder des Stimmregisterführers aufweisen und dessen amtliche Eigenschaft kennzeichnen.*

Art. 24* b) Verweigerung

Das Stimmrecht darf nur bescheinigt werden, wenn die Unterschriftenliste und die Unterschriften die Voraussetzungen von Art. 20 bis 22 dieses Gesetzes erfüllen.*

Die Stimmregisterführerin oder der Stimmregisterführer hat die Verweigerung von Stimmrechtsbescheinigungen auf der Unterschriftenliste in Stichworten zu begründen.*

Wenn Stimmrechtsbescheinigungen verweigert worden sind, hat die Stimmregisterführerin oder der Stimmregisterführer bei der Rückgabe darauf aufmerksam zu machen.*

Art. 25* Einreichung des Begehrens

Die Unterschriftenlisten mit dem Referendumsbegehren sind innert der Referendumsfrist der Staatskanzlei einzureichen.*

Die Staatskanzlei vermerkt den Zeitpunkt der Einreichung sowie die Namen der Personen, welche die Unterschriftenlisten übergeben. Sie bestätigt schriftlich die Einreichung des Begehrens.*

Ein eingereichtes Referendumsbegehren kann nicht zurückgezogen werden.*

Art. 26* Behebung von Mängeln

Die Staatskanzlei überprüft die Stimmrechtsbescheinigungen auf den eingereichten Unterschriftenlisten mittels Stichproben.*

Die Staatskanzlei behebt Mängel, die im Zusammenhang mit der Stimmrechtsbescheinigung stehen und nicht den Unterzeichnenden zur Last gelegt werden können.*

Die Mängel können auch nach Ablauf der Referendumsfrist behoben werden.

Art. 27* Feststellung des Zustandekommens

Nach Ablauf der Referendumsfrist stellt die Staatskanzlei fest, ob das Referendumsbegehren zustande gekommen ist.*

Als ungültig werden ausgeschieden:

  1. die Unterschriften von Unterzeichnenden, deren Stimmrecht nicht oder zu Unrecht bescheinigt worden ist;
  2. die Unterschriften auf Unterschriftenlisten, die nach Ablauf der Referendumsfrist eingereicht worden sind.

Die Staatskanzlei veröffentlicht im kantonalen Amtsblatt innert eines Monats seit der Einreichung das Ergebnis der Prüfung und die Zahl der gültigen Unterschriften, aufgeteilt nach politischen Gemeinden und Wahlkreisen.*

Art. 27a* Elektronische Unterzeichnung a) Grundsatz

Die Unterschrift kann abweichend von Art. 20 ff. dieses Gesetzes elektronisch über eine vom Kanton bereitgestellte Plattform (E-Collecting-Plattform) abgegeben werden, wenn:

  1. die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für eine ordnungsgemässe Durchführung erfüllt sind;
  2. alle wirksamen und angemessenen Massnahmen ergriffen werden, um die Prüfung der Stimmberechtigung, das Stimmgeheimnis und die korrekte Zuordnung aller Unterschriften zu gewährleisten sowie die Gefahr gezielten oder systematischen Missbrauchs ausschliessen zu können;
  3. die Regierung den Einsatz der E-Collecting-Plattform genehmigt. Sie kann die Genehmigung in begründeten Fällen widerrufen.

Der Kantonsrat kann die elektronische Abgabe von Unterschriften aussetzen.

Es besteht kein Anspruch, ein Referendumsbegehren elektronisch zu unterzeichnen.

Wer ein Referendumsbegehren elektronisch unterzeichnet, darf das gleiche Referendumsbegehren nicht auch handschriftlich unterzeichnen oder unterzeichnet haben.

Der Anteil elektronisch abgegebener Unterschriften ist auf die Hälfte der für das Zustandekommen des Referendumsbegehrens notwendigen Zahl gültiger Unterschriften beschränkt. Die Regierung kann den Höchstanteil elektronisch abgegebener Unterschriften durch Verordnung auf höchstens 75 Prozent erhöhen.

Die Regierung regelt das Verfahren bei gleichzeitiger Sammlung von handschriftlichen und elektronischen Unterschriften (gemischte Unterschriftensammlung) durch Verordnung. Das Verfahren orientiert sich am Verfahren für die Sammlung handschriftlicher Unterschriften nach Art. 20 ff. dieses Gesetzes.

Art. 27b* b) elektronische Authentifizierung

Wer die E-Collecting-Plattform nutzt, authentifiziert sich vorgängig elektronisch nach Art. 6a des Gesetzes über E-Government vom 20. November 2018[15]. Dies gilt für Personen, die:

  1. eine Unterschriftensammlung einrichten;
  2. ihre Unterschrift elektronisch abgeben.

Art. 27bis* Löschung von Kontrollzeichen sowie Vernichtung von Unterschriftenlisten*

Innert eines Monats nach Rechtsgültigkeit des Beschlusses über das Zustandekommen des Referendumsbegehrens:

  1. löscht die Staatskanzlei Kontrollzeichen, die auf der E-Collecting-Plattform angebracht worden sind;
  2. vernichtet die Staatskanzlei die Unterschriftenlisten.

D. Rechtsgültigkeit referendumspflichtiger Erlasse

Art. 28* Beginn

Erlasse, die dem Referendum unterstanden haben[16], werden am Tage der Annahme durch das Volk oder am Tage nach dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist rechtsgültig.[17]

Die Erteilung einer zur Rechtsgültigkeit des Erlasses erforderlichen eidgenössischen Genehmigung bleibt vorbehalten. Diese ist von der Regierung einzuholen.

Der Erlass trägt das Datum des Tages, an dem er nach kantonalem Recht rechtsgültig geworden ist.

Art. 29* Feststellung

Die Regierung stellt fest, ob der Erlass nach kantonalem und gegebenenfalls auch nach eidgenössischem Recht rechtsgültig geworden ist.

Sie veröffentlicht die Feststellung im kantonalen Amtsblatt.[18]

E. Konsultative Volksabstimmung

DRITTER TEIL: INITIATIVE IN KANTONALEN ANGELEGENHEITEN

A. Gesetzesinitiative

1. Voraussetzungen

Art. 34* Eindeutigkeit und Einheitlichkeit

Das Initiativbegehren muss eindeutig abgefasst sein und darf keine Bedingungen enthalten.

Es darf nur einen einzigen Erlass zum Gegenstand haben, dessen Vorschriften untereinander in einem inneren Zusammenhang stehen müssen.

Es dürfen weder mehrere ausgearbeitete Entwürfe noch Initiativbegehren und Referendumsbegehren verbunden werden.

Art. 35* Initiativkomitee

Das Initiativkomitee besteht aus wenigstens fünfzehn in kantonalen Angelegenheiten Stimmberechtigten.

Es erstellt eine Mitgliederliste mit Name, Adresse und eigenhändiger Unterschrift der Mitglieder des Initiativkomitees.

Es bezeichnet für den Verkehr mit den Behörden eine Vertreterin oder einen Vertreter und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Fehlt diese Bezeichnung, gilt:*

  1. die oder der Erstunterzeichnende als Vertreterin oder Vertreter;
  2. die oder der Zweitunterzeichnende als Stellvertreterin oder Stellvertreter.

2. Zulässigkeit

Art. 36* Verfahren

Das Initiativkomitee legt der Regierung den Wortlaut des Initiativbegehrens samt allfälliger Begründung und die Mitgliederliste schriftlich vor.

Die Regierung entscheidet innert drei Monaten über die Zulässigkeit des Initiativbegehrens. Sie kann diese von Bedingungen abhängig machen.*

Das Initiativbegehren ist zulässig, wenn:

  1. es rechtmässig ist;
  2. die Voraussetzungen nach Art. 34 und 35 dieses Gesetzes erfüllt sind.

3. Unterschriftensammlung

Art. 37* Anmeldung

Das Initiativkomitee meldet das zulässige Initiativbegehren schriftlich bei der Staatskanzlei an.*

Die Anmeldung erfolgt innert eines Monats seit Rechtskraft des Entscheides über die Zulässigkeit.

Art. 38* Veröffentlichung

Die Staatskanzlei veröffentlicht in der Regel innert 14 Tagen nach der Anmeldung den Wortlaut des Initiativbegehrens samt Rückzugsermächtigung im kantonalen Amtsblatt. Sie bezeichnet den Tag, an dem die Frist zur Einreichung abläuft.*

Die Veröffentlichung unterbleibt, wenn:

  1. vom zugelassenen Wortlaut abgewichen wird. Vorbehalten bleiben Änderungen aufgrund des Entscheides über die Zulässigkeit;
  2. die im Entscheid über die Zulässigkeit festgelegten Bedingungen nicht erfüllt sind.

Art. 39* Unterschriftenlisten*

Das Initiativbegehren ist auf Unterschriftenlisten zu stellen, die folgende Angaben enthalten:*

  1. den Namen der politischen Gemeinde, in der die Unterzeichnenden stimmberechtigt sind;
  2. den Wortlaut des Begehrens;
  3. Namen und Adressen der Mitglieder des Initiativkomitees;
  4. den Hinweis, dass das Initiativkomitee ermächtigt ist, das Initiativbegehren vorbehaltlos und gesamthaft mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder, die zum Zeitpunkt des Rückzugs in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt sind, zurückzuziehen;
  5. den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für ein Initiativbegehren fälscht (Art. 282 des Strafgesetzbuches[19]) oder wer bei der Unterschriftensammlung besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 des Strafgesetzbuches[20]);
  6. eine allfällige Begründung.

Art. 40* Verfahren

Die Unterschriftensammlung richtet sich nach Art. 21 und 22 dieses Gesetzes.

Das Initiativkomitee sorgt dafür, dass die Unterschriftenlisten vor Einreichung des Initiativbegehrens der Stimmregisterführerin oder dem Stimmregisterführer der auf der Unterschriftenliste verzeichneten politischen Gemeinde laufend übergeben werden.*

Die Stimmregisterführerin oder der Stimmregisterführer nimmt die Stimmrechtsbescheinigung in sachgemässer Anwendung von Art. 23 und 24 dieses Gesetzes vor. Sie oder er verweigert sie, wenn die Unterschriftenliste das Initiativbegehren abweichend von dem im kantonalen Amtsblatt veröffentlichten Wortlaut wiedergibt oder die Rückzugsermächtigung nicht oder unvollständig enthält.*

Art. 27a und 27b dieses Gesetzes betreffend elektronische Unterzeichnung werden sachgemäss angewendet.*

Art. 41* Einreichung

Das Initiativkomitee reicht das Initiativbegehren innert fünf Monaten seit Veröffentlichung der Staatskanzlei ein.*

Die Staatskanzlei vermerkt den Zeitpunkt der Einreichung und die Namen der Personen, welche die Unterschriftenlisten übergeben. Sie bestätigt schriftlich die Einreichung des Initiativbegehrens.*

4. Zustandekommen*

Art. 42* Entscheid

Die Staatskanzlei entscheidet innert eines Monats seit der Einreichung über das Zustandekommen des Initiativbegehrens.*

Das Initiativbegehren ist zustande gekommen, wenn es mit der erforderlichen Anzahl gültiger Unterschriften fristgerecht eingereicht wurde. Die Bestimmungen von Art. 26, 27, 27a und 27b dieses Gesetzes werden sachgemäss angewendet.*

5. Behandlung durch den Kantonsrat*

Art. 43* Überweisung

Die Regierung unterbreitet dem Kantonsrat innert vier Monaten seit Rechtsgültigkeit des Beschlusses über das Zustandekommen Bericht und Antrag zum Inhalt des Initiativbegehrens.*

Art. 44* Stellungnahme zum Begehren

Der Kantonsrat beschliesst innert sechs Monaten nach der Überweisung durch die Regierung, ob er dem Begehren zustimmt, ob er es ablehnt oder ob er auf eine Stellungnahme verzichten will.*

Beschliesst der Kantonsrat, zu einem Initiativbegehren nicht Stellung zu nehmen, ordnet die Regierung die Volksabstimmung auf den nächstmöglichen Abstimmungstermin an.*

Die Regierung ordnet auch dann die Volksabstimmung auf den nächstmöglichen Abstimmungstermin an, wenn der Kantonsrat innert sechs Monaten nach der Überweisung durch die Regierung keinen Beschluss über seine Stellungnahme zum Begehren gefasst hat.*

Die Regierung kann die Volksabstimmung nach Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung im Einzelfall im Einvernehmen mit dem Präsidium des Kantonsrates auf den übernächstmöglichen Abstimmungstermin anordnen.*

Art. 45* Löschung von Kontrollzeichen sowie Vernichtung von Unterschriftenlisten*

Innert eines Monats nach Beschluss des Kantonsrates über seine Stellungnahme zum Initiativbegehren:

  1. löscht die Staatskanzlei Kontrollzeichen, die auf der E-Collecting-Plattform angebracht wurden;
  2. vernichtet die Staatskanzlei die Unterschriftenlisten.

*

Art. 47* Zustimmung

Stimmt der Kantonsrat einem Initiativbegehren zu, untersteht der Erlass dem Gesetzesreferendum oder dem obligatorischen Finanzreferendum.

Art. 48* Ablehnung a) im allgemeinen

Lehnt der Kantonsrat ein Initiativbegehren ab, hat er gleichzeitig zu beschliessen, ob er dem Volk einen Gegenvorschlag[21] unterbreiten will.*

Lehnt der Kantonsrat das Initiativbegehren ohne Gegenvorschlag ab, hat die Regierung die Volksabstimmung auf den nächstmöglichen Abstimmungstermin anzuordnen.*

Die Regierung hat auch dann die Volksabstimmung über das Initiativbegehren auf den nächstmöglichen Abstimmungstermin anzuordnen, wenn der Kantonsrat innert einem Jahr nach seiner Stellungnahme einen in Aussicht genommenen Gegenvorschlag nicht ausgearbeitet hat. Der Kantonsrat kann die Frist von einem Jahr zur Beschlussfassung über den Gegenvorschlag um höchstens ein Jahr verlängern, wenn es sich als unmöglich erweist, den Gegenvorschlag fristgemäss aufzustellen.*

Die Regierung kann die Volksabstimmung nach Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung im Einzelfall im Einvernehmen mit dem Präsidium des Kantonsrates auf den übernächstmöglichen Abstimmungstermin anordnen.*

Art. 49* b) Form und Inhalt des Gegenvorschlags

Der Kantonsrat beschliesst den Gegenvorschlag in Form eines ausformulierten Entwurfs.

Der Gegenvorschlag muss sich auf den Gegenstand des Initiativbegehrens beziehen. Er kann unter Wahrung des Grundgedankens des Begehrens eine selbständige Lösung treffen.

Art. 50* Volksabstimmung bei Gegenvorschlag a) Verfahren

Hat der Kantonsrat einen Gegenvorschlag aufgestellt, beantworten die Stimmberechtigten:

  1. mit Ja oder Nein die Frage, ob sie das Initiativbegehren dem geltenden Recht vorziehen;
  2. mit Ja oder Nein die Frage, ob sie den Gegenvorschlag dem geltenden Recht vorziehen;
  3. durch Ankreuzen die Stichfrage, ob sie das Initiativbegehren oder den Gegenvorschlag vorziehen, wenn beide Vorlagen eine Ja-Mehrheit erhalten.

Die Staatskanzlei weist auf den Stimmzetteln darauf hin, wie gültig gestimmt wird.*

Art. 51* b) Ermittlung des Abstimmungsresultats

Das absolute Mehr wird für jede Frage getrennt ermittelt. Unbeantwortete Fragen werden nicht berücksichtigt.

Erhalten beide Fragen eine Ja-Mehrheit, ist das Abstimmungsresultat der Stichfrage massgebend. Erzielen Initiativbegehren und Gegenvorschlag dabei gleichviele Stimmen, gilt jene Vorlage als vorgezogen, die:

  1. mehr Ja-Stimmen aufweist;
  2. weniger Nein-Stimmen aufweist, wenn auf beide Vorlagen gleichviele Ja-Stimmen entfallen.

Die Vorlage gilt als abgelehnt, wenn auch die Zahl der Ja- und der Nein-Stimmen gleich ist.

A.bis Einheitsinitiative*

Art. 53bis* Kantonsrat a) Zustimmung

Stimmt der Kantonsrat einer Einheitsinitiative zu, verabschiedet er innert eines Jahres nach der Beschlussfassung einen dem Begehren entsprechenden Erlass.

Der Kantonsrat kann diese Frist angemessen verlängern, wenn es sich als unmöglich erweist, die Vorlage innert eines Jahres abschliessend zu behandeln.

Lehnt der Kantonsrat den Erlass in der Schlussabstimmung ab, ordnet die Regierung die Volksabstimmung über den Entwurf, welcher der Schlussabstimmung zugrunde lag, auf den nächstmöglichen Abstimmungstermin an. Sie kann die Volksabstimmung im Einzelfall im Einvernehmen mit dem Präsidium des Kantonsrates auf den übernächstmöglichen Abstimmungstermin anordnen.*

Art. 53ter* b) Ablehnung

Lehnt der Kantonsrat eine Einheitsinitiative ab, beschliesst er gleichzeitig, ob er dem Volk einen Gegenvorschlag unterbreiten will.

Art. 53quater* 1. mit Gegenvorschlag

Der Kantonsrat kann den Gegenvorschlag in Form einer allgemeinen Anregung oder eines ausformulierten Entwurfs beschliessen.

Beschliesst der Kantonsrat innert eines Jahres den Gegenvorschlag nicht, ordnet die Regierung die Volksabstimmung über die Einheitsinitiative auf den nächstmöglichen Abstimmungstermin an.*

Der Kantonsrat kann die Frist von einem Jahr zur Beschlussfassung über den Gegenvorschlag um höchstens ein Jahr verlängern, wenn es sich als unmöglich erweist, den Gegenvorschlag fristgemäss zu beschliessen. Die Regierung kann die Volksabstimmung im Einzelfall im Einvernehmen mit dem Präsidium des Kantonsrates auf den übernächstmöglichen Abstimmungstermin anordnen.*

Art. 53quinquies* 2. ohne Gegenvorschlag

Lehnt der Kantonsrat die Einheitsinitiative ohne Gegenvorschlag ab, ordnet die Regierung die Volksabstimmung auf den nächstmöglichen Abstimmungstermin an. Sie kann die Volksabstimmung im Einzelfall im Einvernehmen mit dem Präsidium des Kantonsrates auf den übernächstmöglichen Abstimmungstermin anordnen.*

Art. 53sexies* Allgemeine Anregung

Stimmt das Volk einer Einheitsinitiative oder einem Gegenvorschlag in Form der allgemeinen Anregung zu, verabschiedet der Kantonsrat innert eines Jahres nach der Volksabstimmung einen dem Begehren entsprechenden Erlass.

Der Kantonsrat kann diese Frist angemessen verlängern, wenn es sich als unmöglich erweist, die Vorlage innert eines Jahres abschliessend zu behandeln.

Lehnt der Kantonsrat den Erlass in der Schlussabstimmung ab, ordnet die Regierung die Volksabstimmung über den Entwurf, welcher der Schlussabstimmung zugrunde lag, auf den nächstmöglichen Abstimmungstermin an. Sie kann die Volksabstimmung im Einzelfall im Einvernehmen mit dem Präsidium des Kantonsrates auf den übernächstmöglichen Abstimmungstermin anordnen.*

Art. 53septies* Massgebliche Vorschriften

Die Vorschriften über die Gesetzesinitiative werden sachgemäss angewendet.

A.ter Mehrere Initiativbegehren und Rückzug von Initiativbegehren*

Art. 54* Mehrere Initiativbegehren

Ist über den gleichen Gegenstand bis zur Schlussabstimmung im Kantonsrat mehr als ein Initiativbegehren eingereicht worden, so kann der Kantonsrat unter Beachtung der für das zuerst eingebrachte Initiativbegehren massgeblichen Fristen über die Begehren gemeinsam beschliessen.

Sofern das Volk über mehr als zwei Vorlagen zu entscheiden hat, kann der Kantonsrat anordnen, dass über die Begehren und über einen allfälligen Gegenvorschlag in der Reihenfolge der Einreichung der Initiativbegehren getrennt abgestimmt wird.

Werden mehrere Begehren, allenfalls mit einem Gegenvorschlag, gleichzeitig zur Abstimmung gebracht, so sind die Fragen in sachgemässer Anwendung von Art. 50 und 51 dieses Gesetzes zu formulieren.

Art. 55* Rückzug von Initiativbegehren a) Im Allgemeinen

Das Initiativbegehren kann durch übereinstimmende schriftliche Erklärung der Mehrheit der Mitglieder des Initiativkomitees, die in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt sind, zurückgezogen werden.

Ein teilweiser oder bedingter Rückzug oder eine Änderung des Wortlautes des Begehrens ist unzulässig.

Die eingereichten Unterschriftenlisten werden nicht zurückgegeben.*

Art. 56* b) Frist

Ein Initiativbegehren kann spätestens innert sieben Tagen nach dem Beschluss des Kantonsrates über seine Stellungnahme zum Begehren zurückgezogen werden, wenn der Kantonsrat nicht beschliesst, einen Gegenvorschlag auszuarbeiten.

Wird der Gegenvorschlag ausgearbeitet, ist der Rückzug spätestens innert sieben Tagen nach der Schlussabstimmung über den Gegenvorschlag zulässig.

Kommt kein Beschluss des Kantonsrates zustande, ist der Rückzug zulässig bis zum Ablauf der Frist, die dem Kantonsrat zur Behandlung des Begehrens gesetzt ist.

Art. 57* c) Verfahren

Die Erklärung des Rückzugs eines Initiativbegehrens ist der Staatskanzlei schriftlich einzureichen. Diese stellt fest, ob das Initiativbegehren gültig zurückgezogen worden ist.*

Art. 58* d) Erlasse des Kantonsrates

Nach dem Rückzug des Begehrens setzt der Kantonsrat die Beratung über den Gegenvorschlag im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren fort, wenn er nicht die Behandlung abbricht.

Vom Kantonsrat bereits verabschiedete, noch dem Referendum unterstehende Gesetze und Beschlüsse werden behandelt, als wären sie ohne Rücksicht auf ein Initiativbegehren ergangen.

B. Verfassungsinitiative

Art. 59* Massgebliche Vorschriften

Soweit die Kantonsverfassung keine Regelung trifft, werden sachgemäss angewendet:

  1. bei Initiativbegehren in Form einer allgemeinen Anregung die Vorschriften dieses Erlasses über die Einheitsinitiative;
  2. bei Initiativbegehren in Form eines ausformulierten Entwurfs die Vorschriften dieses Erlasses über die Gesetzesinitiative.

VIERTER TEIL: REFERENDUM UND INITIATIVE IN EIDGENÖSSISCHEN ANGELEGENHEITEN

Art. 60* Zuständigkeit der Stimmregisterführerin oder des Stimmregisterführers*

Die Stimmregisterführerin oder der Stimmregisterführer der politischen Gemeinde[22] ist die zuständige kantonale Amtsstelle für die Stimmrechtsbescheinigungen im Sinn von Art. 62 und 65 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte.[23]*

Art. 61* Vorschriften der Regierung[24]

Erfordern neue Bundesvorschriften über Referendum und Initiative in eidgenössischen Angelegenheiten kantonale Ausführungsbestimmungen und treffen dieses Gesetz und andere kantonale Gesetze keine Regelung, so erlässt die Regierung die nötigen Vorschriften, wenn die gesetzlichen Bestimmungen nicht rechtzeitig ergänzt werden können.

Die Regierung hat in diesem Fall dem Kantonsrat beförderlich Antrag auf Revision dieses Gesetzes zu stellen.[25]

FÜNFTER TEIL: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 63 Aufhebung bisherigen Rechtes

Es werden aufgehoben:

  1. das Gesetz betreffend das Verfahren bei Ausübung des kantonalen Referendums und der Initiative vom 9. Januar 1893[27];
  2. [28]
  3. [29]

Art. 64 Vollzugsbeginn

Dieses Gesetz wird ab 1. Januar 1968 angewendet.

Egress

nGS 5, 247

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 5, 247 27.11.1967 01.01.1968
Art. 1 geändert 18-61 16.06.1983 keine Angabe
Art. 1, Abs. 2 aufgehoben 2023-009 15.11.2022 01.06.2023
Art. 1, Abs. 3 geändert 2018-062 14.08.2018 01.01.2019
Art. 1, Abs. 3 aufgehoben 2023-009 15.11.2022 01.06.2023
Art. 1bis geändert 41-44 30.05.2006 keine Angabe
Art. 1bis, Abs. 1 geändert 2023-008 15.11.2022 01.06.2023
Art. 1bis, Abs. 2, abis) eingefügt 2023-008 15.11.2022 01.06.2023
Art. 1bis, Abs. 2, b) geändert 2023-008 15.11.2022 01.06.2023
Art. 1bis, Abs. 2, c) geändert 2023-008 15.11.2022 01.06.2023
Art. 1bis, Abs. 2, c), 1. aufgehoben 2023-008 15.11.2022 01.06.2023
Art. 1bis, Abs. 2, c), 2. aufgehoben 2023-008 15.11.2022 01.06.2023
Art. 1bis, Abs. 2, d) eingefügt 2023-008 15.11.2022 01.06.2023
Art. 1bis, Abs. 3 geändert 2023-008 15.11.2022 01.06.2023
Art. 1bis, Abs. 4 eingefügt 2023-008 15.11.2022 01.06.2023
Art. 1ter geändert 41-44 30.05.2006 keine Angabe
Art. 1ter, Abs. 2 geändert 2023-009 15.11.2022 01.06.2023
Art. 1ter, Abs. 3 geändert 2023-008 15.11.2022 01.06.2023
Art. 2 geändert 26-39 20.12.1990 keine Angabe
Art. 2, Abs. 1 geändert 2014-057 05.08.2014 01.01.2015
Art. 3bis eingefügt 2023-009 15.11.2022 01.06.2023
Art. 4 geändert 41-44 30.05.2006 keine Angabe
Art. 5 geändert 41-44 30.05.2006 keine Angabe
Art. 6 geändert 18-61 16.06.1983 keine Angabe
Art. 6 geändert 32-3 11.04.1996 keine Angabe
Art. 6 geändert 41-44 30.05.2006 keine Angabe
Art. 7 geändert 23-81 12.06.1988 keine Angabe
Art. 7 geändert 32-3 11.04.1996 keine Angabe
Art. 7 geändert 41-44 30.05.2006 keine Angabe
Art. 7bis geändert 45-77 03.08.2010 keine Angabe
Art. 7bis Artikeltitel geändert 2016-015 17.11.2015 01.01.2016
Art. 7bis, Abs. 1 geändert 2016-015 17.11.2015 01.01.2016
Art. 7bis, Abs. 1, a) geändert 2016-015 17.11.2015 01.01.2016
Art. 7bis, Abs. 1, b) geändert 2016-015 17.11.2015 01.01.2016
Art. 7bis, Abs. 1, c) aufgehoben 2016-015 17.11.2015 01.01.2016
Art. 9 geändert 41-44 30.05.2006 keine Angabe
Art. 10 aufgehoben 41-44 30.05.2006 keine Angabe
Art. 11 aufgehoben 41-44 30.05.2006 keine Angabe
Art. 12 geändert 41-44 30.05.2006 keine Angabe
Art. 12, Abs. 1 geändert 2023-009 15.11.2022 01.06.2023
Art. 12, Abs. 2 aufgehoben 2023-009 15.11.2022 01.06.2023
Art. 12bis eingefügt 2023-009 15.11.2022 01.06.2023
Art. 13 geändert 41-44 30.05.2006 keine Angabe
Gliederungstitel 2.3.1. geändert 41-44 30.05.2006 keine Angabe
Art. 14 geändert 41-44 30.05.2006 keine Angabe
Art. 15 geändert 41-44 30.05.2006 keine Angabe
Art. 17 geändert 32-3 11.04.1996 keine Angabe
Art. 17 geändert 41-44 30.05.2006 keine Angabe
Art. 17, Abs. 1 geändert 2023-009 15.11.2022 01.06.2023
Art. 18 geändert 41-44 30.05.2006 keine Angabe
Art. 20 geändert 32-3 11.04.1996 keine Angabe
Art. 20 geändert 34-42 01.04.1999 keine Angabe
Art. 20 geändert 41-44 30.05.2006 keine Angabe
Art. 20 Artikeltitel geändert 2023-009 15.11.2022 01.06.2023
Art. 20, Abs. 1 geändert 2023-009 15.11.2022 01.06.2023
Art. 20, Abs. 1, a) geändert 2025-057 11.11.2025 01.01.2026
Art. 21 geändert 34–42 01.04.1999 keine Angabe
Art. 21 geändert 47–139 07.08.2012 01.01.2013
Art. 21, Abs. 1 geändert 2023-009 15.11.2022 01.06.2023
Art. 21, Abs. 2 geändert 2023-009 15.11.2022 01.06.2023
Art. 21, Abs. 2 geändert 2025-057 11.11.2025 01.01.2026
Art. 21, Abs. 4 geändert 2025-057 11.11.2025 01.01.2026
Art. 22, Abs. 1 geändert 2023-009 15.11.2022 01.06.2023
Art. 22, Abs. 1 geändert 2025-057 11.11.2025 01.01.2026
Art. 22, Abs. 2 geändert 2025-057 11.11.2025 01.01.2026
Art. 22, Abs. 3 geändert 2023-009 15.11.2022 01.06.2023
Art. 23 geändert 18-61 16.06.1983 keine Angabe
Art. 23 geändert 32-3 11.04.1996 keine Angabe
Art. 23, Abs. 1 geändert 2023-009 15.11.2022 01.06.2023
Art. 23, Abs. 1 geändert 2025-057 11.11.2025 01.01.2026
Art. 23, Abs. 2 geändert 2023-009 15.11.2022 01.06.2023
Art. 23, Abs. 2 geändert 2025-057 11.11.2025 01.01.2026
Art. 23, Abs. 3 geändert 2025-057 11.11.2025 01.01.2026
Art. 24 geändert 18-61 16.06.1983 keine Angabe
Art. 24, Abs. 1 geändert 2023-009 15.11.2022 01.06.2023
Art. 24, Abs. 2 geändert 2023-009 15.11.2022 01.06.2023
Art. 24, Abs. 2 geändert 2025-057 11.11.2025 01.01.2026
Art. 24, Abs. 3 geändert 2025-057 11.11.2025 01.01.2026
Art. 25 geändert 14-9 11.01.1979 keine Angabe
Art. 25, Abs. 1 geändert 2023-009 15.11.2022 01.06.2023
Art. 25, Abs. 2 geändert 2023-009 15.11.2022 01.06.2023
Art. 25, Abs. 3 eingefügt 2023-009 15.11.2022 01.06.2023
Art. 26 geändert 18-61 16.06.1983 keine Angabe
Art. 26, Abs. 1 geändert 2023-009 15.11.2022 01.06.2023
Art. 26, Abs. 1bis eingefügt 2023-009 15.11.2022 01.06.2023
Art. 26, Abs. 1bis geändert 2025-057 11.11.2025 01.01.2026
Art. 27 geändert 41-44 30.05.2006 keine Angabe
Art. 27, Abs. 1 geändert 2023-009 15.11.2022 01.06.2023
Art. 27, Abs. 2, a) geändert 2025-057 11.11.2025 01.01.2026
Art. 27, Abs. 2, b) geändert 2023-009 15.11.2022 01.06.2023
Art. 27, Abs. 3 geändert 2023-009 15.11.2022 01.06.2023
Art. 27a eingefügt 2025-057 11.11.2025 01.01.2026
Art. 27b eingefügt 2025-057 11.11.2025 01.01.2026
Art. 27bis eingefügt 32-3 11.04.1996 keine Angabe
Art. 27bis Artikeltitel geändert 2023-009 15.11.2022 01.06.2023
Art. 27bis, Abs. 1, a) geändert 2025-057 11.11.2025 01.01.2026
Art. 27bis, Abs. 1, b) geändert 2023-009 15.11.2022 01.06.2023
Art. 28 geändert 32-3 11.04.1996 keine Angabe
Art. 29 geändert 32-3 11.04.1996 keine Angabe
Art. 30 aufgehoben 41-44 30.05.2006 keine Angabe
Art. 31 aufgehoben 41-44 30.05.2006 keine Angabe
Art. 32 aufgehoben 41-44 30.05.2006 keine Angabe
Art. 33 aufgehoben 41-44 30.05.2006 keine Angabe
Art. 34 geändert 41-44 30.05.2006 keine Angabe
Art. 35 geändert 32-3 11.04.1996 keine Angabe
Art. 35, Abs. 3 geändert 2025-057 11.11.2025 01.01.2026
Art. 35, Abs. 3, a) geändert 2025-057 11.11.2025 01.01.2026
Art. 35, Abs. 3, b) geändert 2025-057 11.11.2025 01.01.2026
Art. 36 geändert 41-44 30.05.2006 keine Angabe
Art. 36, Abs. 2 geändert 2023-009 15.11.2022 01.06.2023
Art. 36, Abs. 3, b) geändert 2023-009 15.11.2022 01.06.2023
Art. 37 geändert 41-44 30.05.2006 keine Angabe
Art. 37, Abs. 1 geändert 2023-009 15.11.2022 01.06.2023
Art. 38 geändert 32-3 11.04.1996 keine Angabe
Art. 38, Abs. 1 geändert 2023-009 15.11.2022 01.06.2023
Art. 39 geändert 32-3 11.04.1996 keine Angabe
Art. 39 geändert 34-42 01.04.1999 keine Angabe
Art. 39 Artikeltitel geändert 2023-009 15.11.2022 01.06.2023
Art. 39, Abs. 1 geändert 2023-009 15.11.2022 01.06.2023
Art. 39, Abs. 1, a) geändert 2025-057 11.11.2025 01.01.2026
Art. 40 geändert 32-3 11.04.1996 keine Angabe
Art. 40, Abs. 2 geändert 2023-009 15.11.2022 01.06.2023
Art. 40, Abs. 2 geändert 2025-057 11.11.2025 01.01.2026
Art. 40, Abs. 3 geändert 2023-009 15.11.2022 01.06.2023
Art. 40, Abs. 3 geändert 2025-057 11.11.2025 01.01.2026
Art. 40, Abs. 4 eingefügt 2025-057 11.11.2025 01.01.2026
Art. 41 geändert 41-44 30.05.2006 keine Angabe
Art. 41, Abs. 1 geändert 2023-009 15.11.2022 01.06.2023
Art. 41, Abs. 2 geändert 2023-009 15.11.2022 01.06.2023
Gliederungstitel 3.1.4. aufgehoben 32-3 11.04.1996 keine Angabe
Art. 42 geändert 32-3 11.04.1996 keine Angabe
Art. 42, Abs. 1 geändert 2023-009 15.11.2022 01.06.2023
Art. 42, Abs. 2 geändert 2025-057 11.11.2025 01.01.2026
Gliederungstitel 3.1.5. eingefügt 32-3 11.04.1996 keine Angabe
Gliederungstitel 3.1.5. geändert 41-44 30.05.2006 keine Angabe
Art. 43 geändert 41-44 30.05.2006 keine Angabe
Art. 43, Abs. 1 geändert 2023-009 15.11.2022 01.06.2023
Art. 44 geändert 41-44 30.05.2006 keine Angabe
Art. 44, Abs. 1 geändert 2023-009 15.11.2022 01.06.2023
Art. 44, Abs. 2 geändert 2023-009 15.11.2022 01.06.2023
Art. 44, Abs. 3 geändert 2023-009 15.11.2022 01.06.2023
Art. 44, Abs. 4 eingefügt 2023-009 15.11.2022 01.06.2023
Art. 45 geändert 41-44 30.05.2006 keine Angabe
Art. 45 Artikeltitel geändert 2023-009 15.11.2022 01.06.2023
Art. 45, Abs. 1, a) geändert 2025-057 11.11.2025 01.01.2026
Art. 45, Abs. 1, b) geändert 2023-009 15.11.2022 01.06.2023
Art. 45, Abs. 2 aufgehoben 32-3 11.04.1996 keine Angabe
Art. 46 aufgehoben 41-44 30.05.2006 keine Angabe
Art. 47 geändert 41-44 30.05.2006 keine Angabe
Art. 48 geändert 32-3 11.04.1996 keine Angabe
Art. 48 geändert 41-44 30.05.2006 keine Angabe
Art. 48, Abs. 1 geändert 2023-009 15.11.2022 01.06.2023
Art. 48, Abs. 2 geändert 2023-009 15.11.2022 01.06.2023
Art. 48, Abs. 3 geändert 2023-009 15.11.2022 01.06.2023
Art. 48, Abs. 4 eingefügt 2023-009 15.11.2022 01.06.2023
Art. 49 geändert 41-44 30.05.2006 keine Angabe
Art. 50 geändert 41-44 30.05.2006 keine Angabe
Art. 50, Abs. 2 geändert 2023-009 15.11.2022 01.06.2023
Art. 51 geändert 32-3 11.04.1996 keine Angabe
Art. 52 aufgehoben 11-22 21.05.1976 keine Angabe
Art. 53 aufgehoben 41-44 30.05.2006 keine Angabe
Gliederungstitel 3.1.bis eingefügt 41-44 30.05.2006 keine Angabe
Art. 53bis eingefügt 41-44 30.05.2006 keine Angabe
Art. 53bis, Abs. 3 eingefügt 2023-009 15.11.2022 01.06.2023
Art. 53ter eingefügt 41-44 30.05.2006 keine Angabe
Art. 53quater eingefügt 41-44 30.05.2006 keine Angabe
Art. 53quater, Abs. 2 geändert 2023-009 15.11.2022 01.06.2023
Art. 53quater, Abs. 3 geändert 2023-009 15.11.2022 01.06.2023
Art. 53quinquies eingefügt 41-44 30.05.2006 keine Angabe
Art. 53quinquies, Abs. 1 geändert 2023-009 15.11.2022 01.06.2023
Art. 53sexies eingefügt 41-44 30.05.2006 keine Angabe
Art. 53sexies, Abs. 3 eingefügt 2023-009 15.11.2022 01.06.2023
Art. 53septies eingefügt 41-44 30.05.2006 keine Angabe
Gliederungstitel 3.1.ter eingefügt 41-44 30.05.2006 keine Angabe
Art. 54 geändert 32-3 11.04.1996 keine Angabe
Art. 54 geändert 41-44 30.05.2006 keine Angabe
Art. 55 geändert 41-44 30.05.2006 keine Angabe
Art. 55, Abs. 3 geändert 2023-009 15.11.2022 01.06.2023
Art. 56 geändert 41-44 30.05.2006 keine Angabe
Art. 57 geändert 41-44 30.05.2006 keine Angabe
Art. 57, Abs. 1 geändert 2023-009 15.11.2022 01.06.2023
Art. 58 geändert 41-44 30.05.2006 keine Angabe
Art. 59 geändert 41-44 30.05.2006 keine Angabe
Art. 60 geändert 14-9 11.01.1979 keine Angabe
Art. 60 Artikeltitel geändert 2025-057 11.11.2025 01.01.2026
Art. 60, Abs. 1 geändert 2025-057 11.11.2025 01.01.2026
Art. 61 geändert 32-3 11.04.1996 keine Angabe
Art. 61 geändert 41-44 30.05.2006 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
27.11.1967 01.01.1968 Erlass Grunderlass 5, 247
21.05.1976 keine Angabe Art. 52 aufgehoben 11-22
11.01.1979 keine Angabe Art. 25 geändert 14-9
11.01.1979 keine Angabe Art. 60 geändert 14-9
16.06.1983 keine Angabe Art. 1 geändert 18-61
16.06.1983 keine Angabe Art. 6 geändert 18-61
16.06.1983 keine Angabe Art. 23 geändert 18-61
16.06.1983 keine Angabe Art. 24 geändert 18-61
16.06.1983 keine Angabe Art. 26 geändert 18-61
12.06.1988 keine Angabe Art. 7 geändert 23-81
20.12.1990 keine Angabe Art. 2 geändert 26-39
11.04.1996 keine Angabe Art. 6 geändert 32-3
11.04.1996 keine Angabe Art. 7 geändert 32-3
11.04.1996 keine Angabe Art. 17 geändert 32-3
11.04.1996 keine Angabe Art. 20 geändert 32-3
11.04.1996 keine Angabe Art. 23 geändert 32-3
11.04.1996 keine Angabe Art. 27bis eingefügt 32-3
11.04.1996 keine Angabe Art. 28 geändert 32-3
11.04.1996 keine Angabe Art. 29 geändert 32-3
11.04.1996 keine Angabe Art. 35 geändert 32-3
11.04.1996 keine Angabe Art. 38 geändert 32-3
11.04.1996 keine Angabe Art. 39 geändert 32-3
11.04.1996 keine Angabe Art. 40 geändert 32-3
11.04.1996 keine Angabe Gliederungstitel 3.1.4. aufgehoben 32-3
11.04.1996 keine Angabe Art. 42 geändert 32-3
11.04.1996 keine Angabe Gliederungstitel 3.1.5. eingefügt 32-3
11.04.1996 keine Angabe Art. 45, Abs. 2 aufgehoben 32-3
11.04.1996 keine Angabe Art. 48 geändert 32-3
11.04.1996 keine Angabe Art. 51 geändert 32-3
11.04.1996 keine Angabe Art. 54 geändert 32-3
11.04.1996 keine Angabe Art. 61 geändert 32-3
01.04.1999 keine Angabe Art. 20 geändert 34-42
01.04.1999 keine Angabe Art. 21 geändert 34–42
01.04.1999 keine Angabe Art. 39 geändert 34-42
30.05.2006 keine Angabe Art. 1bis geändert 41-44
30.05.2006 keine Angabe Art. 1ter geändert 41-44
30.05.2006 keine Angabe Art. 4 geändert 41-44
30.05.2006 keine Angabe Art. 5 geändert 41-44
30.05.2006 keine Angabe Art. 6 geändert 41-44
30.05.2006 keine Angabe Art. 7 geändert 41-44
30.05.2006 keine Angabe Art. 9 geändert 41-44
30.05.2006 keine Angabe Art. 10 aufgehoben 41-44
30.05.2006 keine Angabe Art. 11 aufgehoben 41-44
30.05.2006 keine Angabe Art. 12 geändert 41-44
30.05.2006 keine Angabe Art. 13 geändert 41-44
30.05.2006 keine Angabe Gliederungstitel 2.3.1. geändert 41-44
30.05.2006 keine Angabe Art. 14 geändert 41-44
30.05.2006 keine Angabe Art. 15 geändert 41-44
30.05.2006 keine Angabe Art. 17 geändert 41-44
30.05.2006 keine Angabe Art. 18 geändert 41-44
30.05.2006 keine Angabe Art. 20 geändert 41-44
30.05.2006 keine Angabe Art. 27 geändert 41-44
30.05.2006 keine Angabe Art. 30 aufgehoben 41-44
30.05.2006 keine Angabe Art. 31 aufgehoben 41-44
30.05.2006 keine Angabe Art. 32 aufgehoben 41-44
30.05.2006 keine Angabe Art. 33 aufgehoben 41-44
30.05.2006 keine Angabe Art. 34 geändert 41-44
30.05.2006 keine Angabe Art. 36 geändert 41-44
30.05.2006 keine Angabe Art. 37 geändert 41-44
30.05.2006 keine Angabe Art. 41 geändert 41-44
30.05.2006 keine Angabe Gliederungstitel 3.1.5. geändert 41-44
30.05.2006 keine Angabe Art. 43 geändert 41-44
30.05.2006 keine Angabe Art. 44 geändert 41-44
30.05.2006 keine Angabe Art. 45 geändert 41-44
30.05.2006 keine Angabe Art. 46 aufgehoben 41-44
30.05.2006 keine Angabe Art. 47 geändert 41-44
30.05.2006 keine Angabe Art. 48 geändert 41-44
30.05.2006 keine Angabe Art. 49 geändert 41-44
30.05.2006 keine Angabe Art. 50 geändert 41-44
30.05.2006 keine Angabe Art. 53 aufgehoben 41-44
30.05.2006 keine Angabe Gliederungstitel 3.1.bis eingefügt 41-44
30.05.2006 keine Angabe Art. 53bis eingefügt 41-44
30.05.2006 keine Angabe Art. 53ter eingefügt 41-44
30.05.2006 keine Angabe Art. 53quater eingefügt 41-44
30.05.2006 keine Angabe Art. 53quinquies eingefügt 41-44
30.05.2006 keine Angabe Art. 53sexies eingefügt 41-44
30.05.2006 keine Angabe Art. 53septies eingefügt 41-44
30.05.2006 keine Angabe Gliederungstitel 3.1.ter eingefügt 41-44
30.05.2006 keine Angabe Art. 54 geändert 41-44
30.05.2006 keine Angabe Art. 55 geändert 41-44
30.05.2006 keine Angabe Art. 56 geändert 41-44
30.05.2006 keine Angabe Art. 57 geändert 41-44
30.05.2006 keine Angabe Art. 58 geändert 41-44
30.05.2006 keine Angabe Art. 59 geändert 41-44
30.05.2006 keine Angabe Art. 61 geändert 41-44
03.08.2010 keine Angabe Art. 7bis geändert 45-77
07.08.2012 01.01.2013 Art. 21 geändert 47–139
05.08.2014 01.01.2015 Art. 2, Abs. 1 geändert 2014-057
17.11.2015 01.01.2016 Art. 7bis Artikeltitel geändert 2016-015
17.11.2015 01.01.2016 Art. 7bis, Abs. 1 geändert 2016-015
17.11.2015 01.01.2016 Art. 7bis, Abs. 1, a) geändert 2016-015
17.11.2015 01.01.2016 Art. 7bis, Abs. 1, b) geändert 2016-015
17.11.2015 01.01.2016 Art. 7bis, Abs. 1, c) aufgehoben 2016-015
14.08.2018 01.01.2019 Art. 1, Abs. 3 geändert 2018-062
15.11.2022 01.06.2023 Art. 1, Abs. 2 aufgehoben 2023-009
15.11.2022 01.06.2023 Art. 1, Abs. 3 aufgehoben 2023-009
15.11.2022 01.06.2023 Art. 1bis, Abs. 1 geändert 2023-008
15.11.2022 01.06.2023 Art. 1bis, Abs. 2, abis) eingefügt 2023-008
15.11.2022 01.06.2023 Art. 1bis, Abs. 2, b) geändert 2023-008
15.11.2022 01.06.2023 Art. 1bis, Abs. 2, c) geändert 2023-008
15.11.2022 01.06.2023 Art. 1bis, Abs. 2, c), 1. aufgehoben 2023-008
15.11.2022 01.06.2023 Art. 1bis, Abs. 2, c), 2. aufgehoben 2023-008
15.11.2022 01.06.2023 Art. 1bis, Abs. 2, d) eingefügt 2023-008
15.11.2022 01.06.2023 Art. 1bis, Abs. 3 geändert 2023-008
15.11.2022 01.06.2023 Art. 1bis, Abs. 4 eingefügt 2023-008
15.11.2022 01.06.2023 Art. 1ter, Abs. 2 geändert 2023-009
15.11.2022 01.06.2023 Art. 1ter, Abs. 3 geändert 2023-008
15.11.2022 01.06.2023 Art. 3bis eingefügt 2023-009
15.11.2022 01.06.2023 Art. 12, Abs. 1 geändert 2023-009
15.11.2022 01.06.2023 Art. 12, Abs. 2 aufgehoben 2023-009
15.11.2022 01.06.2023 Art. 12bis eingefügt 2023-009
15.11.2022 01.06.2023 Art. 17, Abs. 1 geändert 2023-009
15.11.2022 01.06.2023 Art. 20 Artikeltitel geändert 2023-009
15.11.2022 01.06.2023 Art. 20, Abs. 1 geändert 2023-009
15.11.2022 01.06.2023 Art. 21, Abs. 1 geändert 2023-009
15.11.2022 01.06.2023 Art. 21, Abs. 2 geändert 2023-009
15.11.2022 01.06.2023 Art. 22, Abs. 1 geändert 2023-009
15.11.2022 01.06.2023 Art. 22, Abs. 3 geändert 2023-009
15.11.2022 01.06.2023 Art. 23, Abs. 1 geändert 2023-009
15.11.2022 01.06.2023 Art. 23, Abs. 2 geändert 2023-009
15.11.2022 01.06.2023 Art. 24, Abs. 1 geändert 2023-009
15.11.2022 01.06.2023 Art. 24, Abs. 2 geändert 2023-009
15.11.2022 01.06.2023 Art. 25, Abs. 1 geändert 2023-009
15.11.2022 01.06.2023 Art. 25, Abs. 2 geändert 2023-009
15.11.2022 01.06.2023 Art. 25, Abs. 3 eingefügt 2023-009
15.11.2022 01.06.2023 Art. 26, Abs. 1 geändert 2023-009
15.11.2022 01.06.2023 Art. 26, Abs. 1bis eingefügt 2023-009
15.11.2022 01.06.2023 Art. 27, Abs. 1 geändert 2023-009
15.11.2022 01.06.2023 Art. 27, Abs. 2, b) geändert 2023-009
15.11.2022 01.06.2023 Art. 27, Abs. 3 geändert 2023-009
15.11.2022 01.06.2023 Art. 27bis Artikeltitel geändert 2023-009
15.11.2022 01.06.2023 Art. 27bis, Abs. 1, b) geändert 2023-009
15.11.2022 01.06.2023 Art. 36, Abs. 2 geändert 2023-009
15.11.2022 01.06.2023 Art. 36, Abs. 3, b) geändert 2023-009
15.11.2022 01.06.2023 Art. 37, Abs. 1 geändert 2023-009
15.11.2022 01.06.2023 Art. 38, Abs. 1 geändert 2023-009
15.11.2022 01.06.2023 Art. 39 Artikeltitel geändert 2023-009
15.11.2022 01.06.2023 Art. 39, Abs. 1 geändert 2023-009
15.11.2022 01.06.2023 Art. 40, Abs. 2 geändert 2023-009
15.11.2022 01.06.2023 Art. 40, Abs. 3 geändert 2023-009
15.11.2022 01.06.2023 Art. 41, Abs. 1 geändert 2023-009
15.11.2022 01.06.2023 Art. 41, Abs. 2 geändert 2023-009
15.11.2022 01.06.2023 Art. 42, Abs. 1 geändert 2023-009
15.11.2022 01.06.2023 Art. 43, Abs. 1 geändert 2023-009
15.11.2022 01.06.2023 Art. 44, Abs. 1 geändert 2023-009
15.11.2022 01.06.2023 Art. 44, Abs. 2 geändert 2023-009
15.11.2022 01.06.2023 Art. 44, Abs. 3 geändert 2023-009
15.11.2022 01.06.2023 Art. 44, Abs. 4 eingefügt 2023-009
15.11.2022 01.06.2023 Art. 45 Artikeltitel geändert 2023-009
15.11.2022 01.06.2023 Art. 45, Abs. 1, b) geändert 2023-009
15.11.2022 01.06.2023 Art. 48, Abs. 1 geändert 2023-009
15.11.2022 01.06.2023 Art. 48, Abs. 2 geändert 2023-009
15.11.2022 01.06.2023 Art. 48, Abs. 3 geändert 2023-009
15.11.2022 01.06.2023 Art. 48, Abs. 4 eingefügt 2023-009
15.11.2022 01.06.2023 Art. 50, Abs. 2 geändert 2023-009
15.11.2022 01.06.2023 Art. 53bis, Abs. 3 eingefügt 2023-009
15.11.2022 01.06.2023 Art. 53quater, Abs. 2 geändert 2023-009
15.11.2022 01.06.2023 Art. 53quater, Abs. 3 geändert 2023-009
15.11.2022 01.06.2023 Art. 53quinquies, Abs. 1 geändert 2023-009
15.11.2022 01.06.2023 Art. 53sexies, Abs. 3 eingefügt 2023-009
15.11.2022 01.06.2023 Art. 55, Abs. 3 geändert 2023-009
15.11.2022 01.06.2023 Art. 57, Abs. 1 geändert 2023-009
11.11.2025 01.01.2026 Art. 20, Abs. 1, a) geändert 2025-057
11.11.2025 01.01.2026 Art. 21, Abs. 2 geändert 2025-057
11.11.2025 01.01.2026 Art. 21, Abs. 4 geändert 2025-057
11.11.2025 01.01.2026 Art. 22, Abs. 1 geändert 2025-057
11.11.2025 01.01.2026 Art. 22, Abs. 2 geändert 2025-057
11.11.2025 01.01.2026 Art. 23, Abs. 1 geändert 2025-057
11.11.2025 01.01.2026 Art. 23, Abs. 2 geändert 2025-057
11.11.2025 01.01.2026 Art. 23, Abs. 3 geändert 2025-057
11.11.2025 01.01.2026 Art. 24, Abs. 2 geändert 2025-057
11.11.2025 01.01.2026 Art. 24, Abs. 3 geändert 2025-057
11.11.2025 01.01.2026 Art. 26, Abs. 1bis geändert 2025-057
11.11.2025 01.01.2026 Art. 27, Abs. 2, a) geändert 2025-057
11.11.2025 01.01.2026 Art. 27a eingefügt 2025-057
11.11.2025 01.01.2026 Art. 27b eingefügt 2025-057
11.11.2025 01.01.2026 Art. 27bis, Abs. 1, a) geändert 2025-057
11.11.2025 01.01.2026 Art. 35, Abs. 3 geändert 2025-057
11.11.2025 01.01.2026 Art. 35, Abs. 3, a) geändert 2025-057
11.11.2025 01.01.2026 Art. 35, Abs. 3, b) geändert 2025-057
11.11.2025 01.01.2026 Art. 39, Abs. 1, a) geändert 2025-057
11.11.2025 01.01.2026 Art. 40, Abs. 2 geändert 2025-057
11.11.2025 01.01.2026 Art. 40, Abs. 3 geändert 2025-057
11.11.2025 01.01.2026 Art. 40, Abs. 4 eingefügt 2025-057
11.11.2025 01.01.2026 Art. 42, Abs. 2 geändert 2025-057
11.11.2025 01.01.2026 Art. 45, Abs. 1, a) geändert 2025-057
11.11.2025 01.01.2026 Art. 60 Artikeltitel geändert 2025-057
11.11.2025 01.01.2026 Art. 60, Abs. 1 geändert 2025-057