Dieser Erlass regelt das Verfahren bei gleichzeitiger Sammlung von handschriftlichen und elektronischen Unterschriften (gemischte Unterschriftensammlung) im Zusammenhang mit Referendums- und Initiativbegehren.
125.11
Verordnung über die gemischte Unterschriftensammlung
Präambel
erlässt
in Ausführung von Art. 27a Abs. 6 des Gesetzes über Referendum und Initiative vom 27. November 1967[1]
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 E-Collecting-Plattform
Die Staatskanzlei stellt für die Sammlung elektronischer Unterschriften und weitere elektronische Verfahrensschritte im Zusammenhang mit Referendums- und Initiativbegehren eine E-Collecting-Plattform zur Verfügung, die über das Internet zugänglich ist.
Für die elektronische Authentifizierung sind folgende Vertrauensstufen nach Art. 4 der Verordnung über das E-Login vom 27. November 2025[3] erforderlich:
- für die Einrichtung einer Unterschriftensammlung: Vertrauensstufe 1;
- für die Abgabe einer elektronischen Unterschrift: Vertrauensstufe 4.
Eine Stellvertretung zur Abgabe einer elektronischen Unterschrift ist ausgeschlossen.
Die mehrfache Unterzeichnung desselben Referendums- oder Initiativbegehrens durch dieselbe Person wird durch technische Mittel ausgeschlossen.
Art. 3 Elektronische Unterschrift
Als elektronische Unterschrift gilt eine Unterstützungsbekundung in Form eines Kontrollzeichens auf der E-Collecting-Plattform.
II. Sammlung handschriftlicher Unterschriften
Art. 4 Verfahren
Das Verfahren für die Sammlung handschriftlicher Unterschriften entspricht dem Verfahren, das nach dem Gesetz über Referendum und Initiative vom 27. November 1967[4] für Sammlungen ausschliesslich handschriftlicher Unterschriften angewendet wird. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen über:
Bei gemischter Unterschriftensammlung erfassen die politischen Gemeinden die Kontrollzeichen für handschriftliche Unterschriften auf der E-Collecting-Plattform.
III. Sammlung elektronischer Unterschriften
Art. 5 Referendumsbegehren in elektronischer Form a) Erfassung
Personen, die eine Unterschriftensammlung initiieren, erfassen das Referendumsbegehren auf der E-Collecting-Plattform. Art. 20 Bst. b bis d RIG werden sachgemäss angewendet.
Art. 6 b) elektronische Unterschrift
Personen, die ein Referendumsbegehren unterstützen, geben ihre Unterschrift elektronisch auf der E-Collecting-Plattform ab.
Die elektronische Unterschrift gilt als abgegeben, wenn:
- über einen automatischen Abgleich mit dem stehenden Stimmregister unter Verwendung der AHV-Versichertennummer die Stimmberechtigung bestätigt wurde;
- für die betreffende Sammlung nicht bereits ein Kontrollzeichen erfasst wurde.
Die elektronische Unterschrift ist ungültig, wenn:
- sie nicht in der vorgesehenen Form erfolgt;
- sie vor Beginn der Referendumsfrist erfolgt;
- sie nicht bis zum Ablauf der Referendumsfrist erfolgt;
- die höchstens zulässige Anzahl an elektronischen Unterschriften erreicht wurde;
- sie missbräuchlich erfolgt ist.
Art. 7 c) Datenbearbeitung
Die E-Collecting-Plattform speichert insbesondere folgende Daten der unterzeichnenden Person:
- zur Verhinderung von Mehrfachunterzeichnungen:
| 1. | verschlüsselte Stimmregister-ID; | ||
| 2. | Zeitpunkt der Validierung gegenüber dem stehenden Stimmregister; | ||
- für Statistikzwecke:
| 1. | Geschlecht; | ||
| 2. | Alter; | ||
| 3. | BFS-Nummer der politischen Gemeinde (Municipality-ID); | ||
| 4. | politische Gemeinde; | ||
| 5. | Zeitpunkt der Validierung gegenüber dem stehenden Stimmregister. | ||
Die Daten der Personen, die ihre Unterschriften elektronisch abgeben, sind den Personen, die eine Unterschriftensammlung einrichten, sowie Dritten nicht zugänglich.
Die jeweils aktuelle Zahl der für ein Referendumsbegehren abgegebenen elektronischen Unterschriften ist auf der E-Collecting-Plattform öffentlich einsehbar.
Art. 8 Initiativbegehren in elektronischer Form a) Erfassung
Art. 9 b) weitere Verfahrensschritte
Das Initiativkomitee kann insbesondere folgende weitere Verfahrensschritte ebenfalls über die E‑Collecting-Plattform abwickeln:
- Erstellung und Unterzeichnung der Mitgliederliste;
- Einreichung des Initiativbegehrens an die Regierung zur Prüfung der Zulässigkeit;
- Anmeldung des Initiativbegehrens.
Betreffend elektronische Authentifizierung wird Art. 2 Abs. 2 dieses Erlasses sachgemäss angewendet.
Art. 10 c) Unterschrift und Datenbearbeitung
IV. Zustandekommen
Art. 11 Feststellung des Zustandekommens
Die Staatskanzlei stellt innert eines Monats seit der Einreichung des Referendums- oder Initiativbegehrens fest, ob dieses zustande gekommen ist.
Das Begehren ist zustande gekommen, wenn die erforderliche Anzahl gültiger handschriftlicher und elektronischer Unterschriften der Staatskanzlei fristgerecht vorliegt.
Die Staatskanzlei veröffentlicht im kantonalen Amtsblatt das Ergebnis der Prüfung und die Zahl der handschriftlich und elektronisch gültigen Unterschriften, aufgeteilt nach politischen Gemeinden und Wahlkreisen.
V. Schlussbestimmungen
Art. 12 Übergangsbestimmung
Bei Referenden und Initiativen, bei denen die Frist für die Unterschriftensammlung vor Vollzugsbeginn des Beschlusses der Regierung betreffend Genehmigung des Einsatzes der E‑Collecting-Plattform nach Art. 27a Abs. 1 Bst. c RIG zu laufen beginnt, ist die elektronische Unterzeichnung ausgeschlossen.
Egress
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
| Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle | Erlassdatum | Vollzugsbeginn |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 2025-053 | 11.11.2025 | 01.01.2026 |
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
| Erlassdatum | Vollzugsbeginn | Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 11.11.2025 | 01.01.2026 | Erlass | Grunderlass | 2025-053 |