Enthält ein Stimmzettel weniger gültige Stimmen für Kandidierende, als Mandate im Wahlkreis zu vergeben sind, gelten die fehlenden Stimmen als Zusatzstimmen für jene Liste, deren Bezeichnung oder Ordnungsnummer auf dem Stimmzettel gedruckt oder geschrieben ist.
Stimmen Listenbezeichnung und Ordnungsnummer nicht überein, gilt die Listenbezeichnung. Stimmt die Listenbezeichnung mit jener der amtlich veröffentlichten Wahlliste nicht überein, ist sie gültig, wenn die Bezeichnung den Willen der oder des Stimmenden eindeutig erkennen lässt. Fehlen Listenbezeichnung und Ordnungsnummer oder enthält der Stimmzettel mehr als eine der eingereichten Listenbezeichnungen oder Ordnungsnummern, gelten die fehlenden Stimmen als leer.
Sind in einem Wahlkreis mehrere regionale Listen gleicher Bezeichnung eingereicht worden, werden Zusatzstimmen auf einem Stimmzettel, der nicht mit der Region bezeichnet ist, jener Liste zugezählt, in deren Region der Stimmzettel abgegeben wurde.
Bei den anderen Anwendungsmöglichkeiten von Art. 43 Abs. 2 dieses Erlasses werden die Zusatzstimmen jener Liste zugerechnet, deren Bezeichnung der Stimmzettel trägt. Die Zusatzstimmen auf ungenügend bezeichneten Stimmzetteln werden jener Liste zugerechnet, welche die Gruppierung als Stammliste bezeichnet hat.