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125.3

Gesetz über Wahlen und Abstimmungen

(WAG)

vom 05.12.2018 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft der Regierung vom 6. März 2018[1] Kenntnis genommen und

erlässt

als Gesetz:[2]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Dieser Erlass regelt:

  1. die Wahl der st.gallischen Mitglieder des Nationalrates nach Proporz und die eidgenössischen Volksabstimmungen, soweit die Bundesgesetzgebung keine Regelungen enthält;
  2. die kantonalen Wahlen:
  1. der Mitglieder des Kantonsrates nach Proporz;
  2. der st.gallischen Mitglieder des Ständerates, die Wahl der Mitglieder der Regierung und die Wahl der Mitglieder der Kreisgerichte nach Majorz;
  1. die kantonalen Volksabstimmungen;
  2. die Wahlen in den Gemeinden an der Urne:
  1. nach Majorz;
  2. der Mitglieder der Gemeindeparlamente nach Proporz;
  1. die Volksabstimmungen in den Gemeinden an der Urne.

Wahlen und Abstimmungen an Bürgerversammlungen richten sich nach dem Gemeindegesetz vom 21. April 2009[3].

Art. 2 Stimmfähigkeit und Stimmberechtigung

Stimmfähigkeit und Stimmberechtigung richten sich nach Art. 31 ff. der Verfassung des Kantons St.Gallen vom 10. Juni 2001[4].

Als nicht stimmfähige Entmündigte nach Art. 31 Bst. b der Verfassung des Kantons St.Gallen vom 10. Juni 2001[5] gelten Personen, die wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine mit der Vorsorge[6] beauftragte Person vertreten werden.

Art. 3 Stimmgeheimnis

Das Stimmgeheimnis wird gewahrt. Die zuständigen Stellen treffen die erforderlichen Massnahmen, damit niemand vom Inhalt der Stimmabgabe Kenntnis erhält.

II. Wahl- und Abstimmungsorganisation

1. Zuständigkeit

Art. 4 Gemeindeweise Durchführung

Wahlen und Abstimmungen werden in den Gemeinden durchgeführt.

Eidgenössische Wahlen und Abstimmungen sowie kantonale Wahlen und Abstimmungen werden in den politischen Gemeinden durchgeführt.

Art. 5 Übertragung

Politische Gemeinde und Spezialgemeinde können vereinbaren, Vorbereitung und Durchführung der Wahlen und Abstimmungen der Spezialgemeinde ganz oder teilweise der politischen Gemeinde zu übertragen.

Art. 6 Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer

Die im Kanton St.Gallen registrierten Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer üben ihr Stimmrecht bei der Staatskanzlei aus.

Die Staatskanzlei nimmt in Bezug auf die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer die Aufgaben wahr, welche die Gesetzgebung im Bereich der politischen Rechte den Gemeinden zuweist. Art. 12 Bst. c dieses Erlasses bleibt vorbehalten.

2. Stimmregister

Art. 7 Stimmregister der Gemeinden a) Führung und Eintrag*

Jede Gemeinde führt ein Verzeichnis der Stimmberechtigten. Das Stimmregister kann elektronisch geführt werden.

In das Stimmregister der politischen Gemeinde werden alle Stimmberechtigten eingetragen, die in dieser Gemeinde ihren politischen Wohnsitz nach Art. 3 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976[7] haben.

In das Stimmregister der Spezialgemeinden werden alle Stimmberechtigten eingetragen, die in dieser Gemeinde zum Kreis der Stimmberechtigten gehören. Spezialgemeinden können verlangen, dass ihr Stimmregister gegen Entschädigung von der politischen Gemeinde geführt wird. Örtliche Korporationen, deren Stimmregister von der politischen Gemeinde geführt wird, stellen sicher, dass die Angaben von Stimmberechtigten, die ihren politischen Wohnsitz nicht in dieser politischen Gemeinde haben, der entsprechenden Gemeinde zur Stimmregisterführung zugestellt werden.

Eintragungen und Streichungen werden von Amtes wegen vorgenommen. Stimmberechtigte werden bis zum fünften Tag vor dem Wahl- oder Abstimmungstag eingetragen, wenn sie die Voraussetzungen zur Teilnahme am Wahl- oder Abstimmungstag erfüllen.

Art. 8 b) Öffentlichkeit*

Das Stimmregister steht den Stimmberechtigten der entsprechenden Gemeinde, der Staatskanzlei und dem für Beschwerden zuständigen Departement zur Einsicht offen. Eine Vervielfältigung des Stimmregisters ist nicht zulässig.

Art. 9 c) Abgabe von Adressen*

Die Stimmregisterführerin oder der Stimmregisterführer gibt die Adressen der Stimmberechtigten auf Gesuch hin gegen Bezahlung der Selbstkosten ab, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller glaubhaft macht, dass die Adressen ausschliesslich für Wahl- oder Abstimmungswerbung verwendet werden.

Art. 9a* Stimmregister des Kantons

Der Kanton führt ein stehendes Stimmregister. Darin werden die elektronischen Stimmregister der politischen Gemeinden täglich automatisiert zusammengeführt.

Die Regierung regelt Einzelheiten, insbesondere zur Datenbekanntgabe, durch Verordnung.

3. Behörden

Art. 10 Leitende Behörde

Die Regierung ist leitende Behörde bei eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen, soweit der Kanton zuständig ist.

Der Rat ist leitende Behörde bei Wahlen und Abstimmungen der Gemeinden.

Die leitende Behörde ist für die korrekte Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen verantwortlich. Bei Anzeichen von Unregelmässigkeiten ordnet sie von Amtes wegen die notwendigen Massnahmen an.

Art. 11 Kantonales Stimmbüro a) Zusammensetzung

Die Regierung wählt für die Dauer von vier Jahren ein kantonales Stimmbüro mit wenigstens sieben Mitgliedern. Sie bestimmt aus den Mitgliedern die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Schreiberin oder den Schreiber. Sie achtet auf eine angemessene Vertretung der politischen Parteien.

Dem kantonalen Stimmbüro gehören nicht an:

  1. Mitglieder des Kantonsrates;
  2. Mitglieder der Regierung;
  3. Mitglieder des Nationalrates;
  4. Mitglieder des Ständerates.

Art. 12 b) Aufgaben

Das kantonale Stimmbüro:

  1. beaufsichtigt bei Nationalratswahlen und Kantonsratswahlen sowie bei Regierungswahlen und Ständeratswahlen die Ermittlung der Ergebnisse der Wahlkreise und des Kantons und gibt die Ergebnisse zur amtlichen Veröffentlichung frei;
  2. beaufsichtigt die Entschlüsselung der elektronischen Urne;
  3. amtet als Stimmbüro für Stimmabgaben der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer.

Art. 13 c) Einberufung

Für jede Wahl oder Abstimmung beruft die Präsidentin oder der Präsident so viele Mitglieder ein, dass das kantonale Stimmbüro die Aufgaben nach Art. 12 dieses Erlasses ordnungsgemäss wahrnehmen kann. Sie oder er achtet auf eine angemessene Vertretung der politischen Parteien.

Art. 14 d) Ausstand

Die Mitglieder üben ihr Amt nicht aus, wenn sie:

  1. selbst bei Nationalratswahlen oder Kantonsratswahlen sowie bei Regierungs- oder Ständeratswahlen kandidieren;
  2. an einer Angelegenheit persönlich beteiligt sind.

Art. 15 Staatskanzlei

Die Staatskanzlei übernimmt die Vorbereitung und Durchführung von eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen, soweit der Kanton zuständig ist.

Die Regierung kann die Zuständigkeit nach Abs. 1 dieser Bestimmung einem Departement übertragen.

Art. 16 Stimmbüros der Gemeinden a) Aufgaben

Die Stimmbüros der Gemeinden stellen die geordnete Stimmabgabe durch die Stimmberechtigten sicher.

Sie stellen eine geordnete Auszählung und Ermittlung der Gemeindeergebnisse sowie bei eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen die korrekte Übermittlung der Ergebnisse an die Staatskanzlei sicher.

Art. 17 b) Zusammensetzung

Jede Gemeinde, die Wahlen und Abstimmungen durchführt, bestellt ein Stimmbüro.

Das Stimmbüro besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und wenigstens vier Stimmenzählerinnen und Stimmenzählern.

Der Rat wählt die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler aus den Stimmberechtigten der Gemeinde. Er achtet auf eine angemessene Vertretung der politischen Parteien. Die Mitglieder des Rates, die Ratsschreiberin oder der Ratsschreiber und deren Stellvertretung sowie die Stimmregisterführerin oder der Stimmregisterführer und deren Stellvertretung sind nicht wählbar.

Art. 18 c) Vorsitz und Sekretariat

Als Präsidentin oder Präsident amtet die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Rates, wenn der Rat keine andere Wahl trifft.

Das Sekretariat des Stimmbüros wird von einer Schreiberin oder einem Schreiber geführt. Als Schreiberin oder Schreiber amtet die Ratsschreiberin oder der Ratsschreiber, wenn der Rat keine andere Wahl trifft.

Die Schreiberin oder der Schreiber hat beratende Stimme, unterstützt das Stimmbüro bei der Auszählung und Ermittlung des Gemeindeergebnisses und besorgt insbesondere die Protokollführung.

Art. 19 d) Einberufung

Für jede Wahl oder Abstimmung beruft die Präsidentin oder der Präsident so viele Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler ein, dass eine rasche Auszählung gewährleistet ist. Es werden wenigstens zwei Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler einberufen. Die Präsidentin oder der Präsident achtet auf eine angemessene Vertretung der politischen Parteien.

Für administrative Arbeiten können Dritte beigezogen werden.

Art. 20 e) Ausstand

Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler üben ihr Amt nicht aus, wenn sie selbst bei Wahlen kandidieren oder an einer Angelegenheit persönlich beteiligt sind.

Die Präsidentin oder der Präsident und die Schreiberin oder der Schreiber üben ihr Amt  nicht aus, wenn sie an einer Angelegenheit persönlich beteiligt sind.

III. Vorbereitung und Vorverfahren

1. Bekanntmachung

Art. 21 Zeitpunkt

Die Regierung setzt den Zeitpunkt fest:

  1. der Erneuerungswahlen in Kanton, Gerichtskreisen und Gemeinden;
  2. der Ersatzwahlen von Mitgliedern der Regierung oder des Ständerates;
  3. der kantonalen Abstimmungen.

Die Staatskanzlei setzt den Zeitpunkt der Ersatzwahlen in den Gerichtskreisen fest.

Der Rat setzt den Zeitpunkt von Ersatzwahlen in der Gemeinde sowie von Abstimmungen in der Gemeinde fest.

Gleichzeitig gewählt werden die Mitglieder von:

  1. Nationalrat und Ständerat;
  2. Kantonsrat und Regierung;
  3. Parlament und Rat, wenn die Gemeindeordnung keine andere Regelung vorsieht.

Art. 22 Inhalt, Fristen und Veröffentlichung

Die Bekanntmachung umfasst:

  1. Gegenstand der Wahl oder der Abstimmung;
  2. Datum des Wahl- oder Abstimmungstags sowie Ort und Frist der Einreichung von Wahlvorschlägen;
  3. Datum des Wahltags sowie Ort und Frist der Einreichung von Wahlvorschlägen für den allfälligen zweiten Wahlgang.

Wahlen des Kantonsrates und der Gemeindeparlamente werden spätestens zwölf Wochen, Majorzwahlen spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag bekannt gemacht. Abstimmungen werden spätestens vier Wochen vor dem Abstimmungstag bekannt gemacht.

Kantonale Wahlen und Abstimmungen werden von der Staatskanzlei im kantonalen Amtsblatt, Wahlen und Abstimmungen der Gemeinde von der zuständigen Stelle der Gemeinde im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde bekannt gemacht.

Art. 23 Wahl- oder Abstimmungstag

Wahl- oder Abstimmungstage werden auf einen Sonntag gelegt.

Die Stimmabgabe ist im Rahmen der Bestimmungen dieses Erlasses und des Bundesrechts auch vor dem Wahl- oder Abstimmungstag möglich.

2. Majorzwahlen

Art. 24 Wahlvorschläge a) Gültigkeit

Wahlvorschläge sind gültig, wenn sie:

  1. innert der angesetzten Frist der zuständigen Stelle der Gemeinde, bei kantonalen Wahlen der Staatskanzlei eingereicht werden;
  2. unterzeichnet sind:
  1. von wenigstens 15 Stimmberechtigten des Wahlkreises bei der Wahl in Gemeindebehörden und Kreisgerichte;
  2. von wenigstens 15 in kantonalen Angelegenheiten Stimmberechtigten bei der Wahl von Mitgliedern der Regierung und des Ständerates;
  1. höchstens gleich viele Namen von Kandidierenden enthalten, als Mandate zu vergeben sind;
  2. den Namen jeder kandidierenden Person nur einmal enthalten;
  3. ausschliesslich Namen von wählbaren Kandidierenden enthalten;
  4. ausschliesslich Namen von Kandidierenden enthalten, die der Kandidatur schriftlich zugestimmt haben.

Unterzeichnerinnen und Unterzeichner von Wahlvorschlägen können ihre Unterschrift nicht zurückziehen.

Den Wahlvorschlägen für eine Kreisgerichtspräsidentin oder einen Kreisgerichtspräsidenten sowie für hauptamtliche und teilamtliche Richterinnen oder Richter des Kreisgerichtes werden Belege für die Erfüllung der Wählbarkeitsvoraussetzungen nach Art. 26 des Gerichtsgesetzes vom 2. April 1987[8] beigelegt.

Art. 25 b) Vertretung und Stellvertretung

Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner bestimmen eine Vertretung und eine Stellvertretung des Wahlvorschlags. Verzichten sie darauf, gelten die Personen, die an erster und zweiter Stelle unterzeichnet haben, als Vertretung und Stellvertretung.

Die Vertretung und, wenn diese verhindert ist, die Stellvertretung, sind berechtigt, im Namen der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner die zur Bereinigung von Wahlvorschlägen erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben.

Art. 26 c) Rückzug

Eine vorgeschlagene Person kann vor Ablauf der Einreichefrist schriftlich erklären, dass sie die Kandidatur zurückzieht.

Im Todesfall oder bei Verlust der Wählbarkeit der vorgeschlagenen Person gilt die Kandidatur als zurückgezogen.

Art. 27 d) Einsicht

Die Wahlvorschläge für kantonale Wahlen nach Majorz können von den Stimmberechtigten des Wahlkreises bei der Staatskanzlei, die Wahlvorschläge für die Wahlen der Gemeinde nach Majorz von den in der Gemeinde Stimmberechtigten bei der zuständigen Stelle der Gemeinde eingesehen werden.

Eine Vervielfältigung der Wahlvorschläge ist nicht zulässig.

Art. 28 Stille Wahl a) Umfang

Stille Wahl ist möglich für:

  1. Ständerat und Regierung im zweiten Wahlgang;
  2. Kreisgerichte im ersten und im zweiten Wahlgang;
  3. Gemeindebehörden im zweiten Wahlgang.

Art. 29 b) Zustandekommen

Stille Wahl kommt zustande, wenn die Zahl der auf allen gültigen Wahlvorschlägen aufgeführten Namen von Kandidierenden der Zahl der zu vergebenden Mandate entspricht.

Über das Zustandekommen der stillen Wahl entscheidet die zuständige Stelle der Gemeinde, bei kantonalen Wahlen die Staatskanzlei. Sie veröffentlicht den Entscheid:

  1. bei der Wahl der Mitglieder von Ständerat, Regierung und Kreisgerichten im kantonalen Amtsblatt;
  2. bei der Wahl von Gemeindebehörden im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde.

Art. 30 Zweiter Wahlgang

Ein zweiter Wahlgang findet statt, wenn im ersten Wahlgang nicht genügend wählbare Personen das absolute Mehr erreicht haben.

Er wird von der Behörde angesetzt, die für die Bekanntmachung der Wahl zuständig ist.

3. Proporzwahlen

a) Wahlkreise

Art. 31 Verteilung der Kantonsratssitze auf die Wahlkreise

Die Staatskanzlei stellt die Zahl der Mitglieder des Kantonsrates je Wahlkreis fest und veröffentlicht diese im Amtsblatt.

Grundlage der Berechnung ist die eidgenössische Statistik des jährlichen Bevölkerungsstands. Stichtag ist der 1. Januar des zweitletzten Jahres vor dem Wahljahr.

Zur Berechnung der Kantonsratssitze je Wahlkreis wird die Einwohnerzahl des Kantons durch die Anzahl Mitglieder des Kantonsrates geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl bildet die Verteilungszahl. Jeder Wahlkreis erhält die Anzahl Sitze, als die Verteilungszahl in seiner Einwohnerzahl enthalten ist. Die verbleibende Anzahl Sitze werden an die Wahlkreise mit den grössten Restzahlen verteilt. Erreichen mehrere Wahlkreise die gleiche Restzahl, entscheidet das Los.

b) Wahlvorschläge

Art. 32 Einreichefrist

Die Wahlvorschläge für Nationalratswahlen und Kantonsratswahlen treffen spätestens am neunten Montag vor dem Wahltag bei der Staatskanzlei ein. Das Ende der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge bei Kantonsratswahlen kann durch die Regierung um höchstens zehn Tage vorverlegt werden.

Die Regierung setzt bei Nationalratswahlen und Kantonsratswahlen den Beginn der Einreichefrist für Wahlvorschläge fest.

Der Rat legt die Fristen für die Einreichung von Wahlvorschlägen bei Wahlen der Gemeindeparlamente fest.

Art. 33 Bezeichnung

Jeder Wahlvorschlag trägt eine zur Unterscheidung von anderen Wahlvorschlägen geeignete Bezeichnung.

Art. 34 Unterzeichnung der Wahlvorschläge

Eine stimmberechtigte Person darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Unterschrift kann nicht zurückgezogen werden.

Bei Kantonsratswahlen und Wahlen von Gemeindeparlamenten wird jeder Wahlvorschlag von wenigstens 15 im Wahlkreis wohnhaften Stimmberechtigten eigenhändig unterzeichnet. Das Unterzeichnungsquorum für Nationalratswahlen richtet sich nach Art. 24 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976[9].

Für Parteien, die bei den letzten Nationalratswahlen vom Unterzeichnungsquorum gemäss Art. 24 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976[10] befreit waren, gilt das Quorum nach Abs. 2 Satz 1 dieser Bestimmung nicht. Der Wahlvorschlag wird von zwei Personen unterzeichnet, die als Vertretung und Stellvertretung des Wahlvorschlags gelten.

Art. 35 Anzahl und Bezeichnung der Vorgeschlagenen

Ein Wahlvorschlag darf höchstens so viele Namen wählbarer Personen enthalten, als Mandate im Wahlkreis zu vergeben sind, und keinen Namen mehr als zweimal.

In den Wahlvorschlägen werden Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Beruf, Wohnadresse und Heimatort der Vorgeschlagenen angegeben.

Jede vorgeschlagene Person unterzeichnet den Wahlvorschlag zur Bestätigung handschriftlich.

Art. 36 Vertretung der Wahlvorschläge

Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner bestimmen eine Vertretung und eine Stellvertretung des Wahlvorschlags. Verzichten sie darauf, gelten die Personen, die an erster und zweiter Stelle unterzeichnet haben, als Vertretung und Stellvertretung.

Die Vertretung und, wenn diese verhindert ist, die Stellvertretung sind berechtigt, im Namen der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner die zur Bereinigung von Wahlvorschlägen erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben.

Art. 37 Rückzug

Eine vorgeschlagene Person kann vor Ablauf der Einreichefrist schriftlich erklären, dass sie ihre Kandidatur zurückzieht. Die Vertretung kann einen Ersatzvorschlag einreichen.

Ziehen auf einem Wahlvorschlag sämtliche oder mehr als drei Personen ihre Kandidatur zurück, ist der Wahlvorschlag ungültig.

Art. 38 Einsicht

Die Wahlvorschläge für Nationalratswahlen und Kantonsratswahlen können von den Stimmberechtigten des Wahlkreises bei der Staatskanzlei, die Wahlvorschläge für die Wahlen der Gemeindeparlamente von den in der Gemeinde Stimmberechtigten bei der zuständigen Stelle der Gemeinde eingesehen werden.

Eine Vervielfältigung der Wahlvorschläge ist nicht zulässig.

Art. 39 Bereinigung der Wahlvorschläge a) Prüfung

Die Staatskanzlei bei Nationalratswahlen und Kantonsratswahlen sowie die zuständige Stelle der Gemeinde bei Wahlen des Gemeindeparlamentes prüfen jeden Wahlvorschlag und streichen:

  1. die Namen von Vorgeschlagenen, deren Name auf mehr als einem Wahlvorschlag steht, sowie von nichtwahlfähigen Kandidierenden;
  2. die letzten Namen auf einem Wahlvorschlag, wenn dieser mehr Namen enthält, als Mandate im Wahlkreis zu vergeben sind;
  3. die überzähligen Namen von Vorgeschlagenen, die auf einem Wahlvorschlag mehr als zweimal aufgeführt sind.

Die zur Prüfung der Wahlvorschläge zuständige Stelle setzt der Vertretung nötigenfalls eine Frist an, innert der insbesondere fehlende Unterschriften ergänzt, Ersatzvorschläge für amtlich gestrichene Vorgeschlagene eingereicht, die Bezeichnung von Vorgeschlagenen verbessert oder die Bezeichnung des Wahlvorschlags zum Zweck einer besseren Unterscheidung von anderen Vorschlägen geändert werden können.

Wird ein Mangel nicht fristgemäss behoben, ist der Wahlvorschlag ungültig. Betrifft der Mangel nur eine vorgeschlagene Person, wird lediglich ihr Name gestrichen.

Art. 40 b) Ersatzvorschlag

Ein Ersatzvorschlag wird von der vorgeschlagenen Person zur Bestätigung handschriftlich unterzeichnet. Fehlt diese Unterschrift, findet sich der betreffende Name schon auf einem anderen Wahlvorschlag oder ist die kandidierende Person nicht wahlfähig, wird der Ersatzvorschlag gestrichen.

Sofern die Vertretung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner nichts anderes verlangt, wird der Ersatzvorschlag am Ende des Wahlvorschlags angereiht.

Art. 41 c) Abschluss

Ab dem achten Montag vor dem Wahltag werden an den Wahlvorschlägen für Nationalratswahlen und Kantonsratswahlen keine Änderungen mehr vorgenommen.

Die politischen Gemeinden können für den Abschluss der Bereinigung der Wahlvorschläge bei Wahlen der Gemeindeparlamente eine andere Frist festlegen.

Art. 42 Listen

Die bereinigten Wahlvorschläge heissen Listen.

Bei Nationalratswahlen und Kantonsratswahlen erhalten je Wahlkreis die Listen, die in der laufenden Amtsdauer für den betreffenden Wahlkreis bereits im jeweiligen Parlament vertreten sind, in der Reihenfolge ihres Stimmenanteils im jeweiligen Wahlkreis Ordnungsnummern von 1 an aufsteigend.

Die übrigen Listen erhalten je Wahlkreis die folgenden Ordnungsnummern in der Reihenfolge ihres Eingangs. Vorzeitig eingereichte Wahlvorschläge gelten als am ersten Tag der Einreichefrist eingegangen. Bei am selben Tag eingereichten Wahlvorschlägen entscheidet das Los.

Verbundene Listen, die sich nur durch einen Zusatz zur Kennzeichnung des Geschlechts, der Flügel einer Gruppierung, der Region oder des Alters unterscheiden, erhalten auf Antrag der Stammliste abweichend von Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung die Ordnungsnummer der Stammliste mit einem Buchstaben in alphabetischer Reihenfolge als Zusatz.

Nicht vergeben wird im Wahlkreis eine bestimmte Ordnungsnummer, wenn:

  1. eine Liste, die nach Abs. 2 Satz 1 dieser Bestimmung Anspruch auf diese Ordnungsnummer hätte, in diesem Wahlkreis nicht an der Wahl teilnimmt;
  2. die betreffende Liste eine andere Ordnungsnummer mit Zusatz nach Abs. 4 dieser Bestimmung erhält.

Die politischen Gemeinden regeln die Vergabe der Ordnungsnummern bei Wahlen der Gemeindeparlamente.

Art. 43 Listenverbindungen a) Kantonsratswahlen und Wahlen der Gemeindeparlamente

Unterzeichnerinnen und Unterzeichner von Wahlvorschlägen oder ihre Vertretungen können bei Kantonsratswahlen und Wahlen der Gemeindeparlamente übereinstimmend erklären, dass ihre Wahlvorschläge miteinander eine Listenverbindung bilden. Sie bezeichnen einen dieser Wahlvorschläge als Stammliste.

Zulässig sind Listenverbindungen zwischen Listen gleicher Bezeichnung, wenn diese sich nur durch einen Zusatz zur Kennzeichnung des Geschlechts, der Flügel einer Gruppierung, der Region oder des Alters unterscheiden.

Unterlistenverbindungen sind unzulässig.

Erklärungen über die Verbindung von Listen können bis spätestens am achten Montag vor dem Wahltag abgegeben werden. Sie können nicht widerrufen werden. Die politischen Gemeinden können für die Abgabe solcher Erklärungen bei Wahlen der Gemeindeparlamente eine andere Frist festlegen.

Art. 44 b) Nationalratswahlen

Listenverbindungen bei Nationalratswahlen richten sich nach Art. 31 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976[11].

Art. 45 Stille Wahl

Ist nur eine Liste vorhanden oder überschreitet die Gesamtzahl der vorgeschlagenen Kandidierenden aller Listen die Zahl der zu wählenden Personen nicht, erklärt die Regierung bei Nationalratswahlen und Kantonsratswahlen, der Rat bei Wahlen der Gemeindeparlamente alle Kandidierenden als gewählt.

Führen alle Listen zusammen weniger Kandidierende auf, als Mandate zu vergeben sind, finden für die restlichen Sitze Ergänzungswahlen nach Art. 116 Abs. 3 dieses Erlasses statt.

IV. Stimmabgabe

1. Stimmmaterial

Art. 46 Inhalt

Das Stimmmaterial umfasst:

  1. den Stimmrechtsausweis;
  2. die zur Abstimmung gelangenden Vorlagen mit erläuterndem Bericht;
  3. den oder die Stimmzettel;
  4. die Mitteilung über Fristen, Zustellung und Verfahren der brieflichen, elektronischen und persönlichen Stimmabgabe sowie über Standorte und Öffnungszeiten der Urnen;
  5. das Zustellkuvert;
  6. das Stimmzettelkuvert;
  7. den Hinweis auf die Möglichkeiten zur vorzeitigen Stimmabgabe;
  8. bei eidgenössischen Wahlen eine von der Bundeskanzlei, bei kantonalen Wahlen eine von der Staatskanzlei, bei Wahlen der Gemeinden eine von der zuständigen Stelle der Gemeinde erstellte kurze Wahlanleitung.

Die Bestimmungen über die elektronische Stimmabgabe bleiben vorbehalten.

Art. 47 Stimmrechtsausweis

Auf dem Stimmrechtsausweis werden aufgeführt:

  1. Name, Vorname und Adresse der oder des Stimmberechtigten;
  2. Datum der Wahl oder der Abstimmung;
  3. Erklärung für die briefliche Stimmabgabe, dass die Stimmabgabe dem Willen der oder des Stimmberechtigten entspricht;
  4. Authentisierungsmerkmale und Angaben für die elektronische Stimmabgabe, wenn diese für die Wahl oder Abstimmung möglich ist.

Bei unterschiedlicher Stimmberechtigung unterscheiden sich die Stimmrechtsausweise und die Stimmzettelkuverts in der Farbe.

Art. 48 Gestaltung des Stimmzettels

Der Stimmzettel trägt die Bezeichnung «Stimmzettel» und nennt den Wahlkreis, das Datum und den Gegenstand der Wahl oder Abstimmung.

Zur Unterscheidung verschiedener Wahlen oder Abstimmungsvorlagen können die Stimmzettel verschiedene Farben aufweisen, durch Ziffern gekennzeichnet und mit weiteren Unterscheidungsmerkmalen versehen werden.

Für Wahlen und Abstimmungen, die am selben Tag stattfinden, werden gesonderte Stimmzettel verwendet. Stimmzettel werden nur einseitig bedruckt.

Unterschiedliche Wahlen oder unterschiedliche Abstimmungen, die am selben Tag stattfinden, können je klar voneinander getrennt auf demselben Stimmzettel aufgeführt werden. Soweit der Bund oder der Kanton die Zusammenführung nicht angeordnet hat, werden solche Stimmzettel:

  1. von den Gemeinden auf eigene Kosten hergestellt;
  2. der Staatskanzlei vor der Zustellung an die Stimmberechtigten zur Genehmigung eingereicht, wenn sie nicht nur Wahlen und Abstimmungen der Gemeinde betreffen.

Art. 49 Inhalt des Stimmzettels a) Abstimmungen

Der Stimmzettel enthält bei Abstimmungen die Abstimmungsfrage und das Feld zur Beantwortung.

Bei einer Abstimmung mit Gegenvorschlag enthält der Stimmzettel zusätzlich eine Stichfrage, ob das Initiativbegehren oder der Gegenvorschlag vorgezogen wird, wenn beide Vorlagen mehr Ja- als Nein-Stimmen erhalten.

Art. 50 b) Majorzwahlen

Der Stimmzettel enthält:

  1. mit fortlaufender Nummerierung die auf den gültigen Wahlvorschlägen aufgeführten Namen in alphabetischer Reihenfolge, zuerst die bisherigen Kandidierenden mit dem Zusatz «bisher»;
  2. leere Linien in der Zahl der zu vergebenden Mandate;
  3. neben jedem Namen und jeder leeren Linie ein Kästchen zum Ankreuzen.

Art. 51 c) Proporzwahlen

Für sämtliche Listen werden Stimmzettel erstellt, auf denen die Listenbezeichnung, die Ordnungsnummer, Angaben zu den Kandidierenden sowie allenfalls Listenverbindungen vorgedruckt sind. Es wird zudem ein leerer Stimmzettel erstellt.

Art. 52 Zustellung

Die Stimmberechtigten müssen spätestens drei Wochen vor dem Wahl- oder Abstimmungstag im Besitz des Stimmmaterials sein.

Bei zweiten Wahlgängen von Regierungswahlen und Ständeratswahlen beträgt die Frist zehn Tage. Gleiches gilt für gleichzeitig stattfindende kantonale Abstimmungen sowie gleichzeitig stattfindende Wahlen und Abstimmungen der Gemeinde.

Bei zweiten Wahlgängen in den Gemeinden beträgt die Frist zehn Tage. Gleiches gilt für gleichzeitig stattfindende Abstimmungen der Gemeinde.

Art. 53 Nachbezug des Stimmrechtsausweises a) Wohnsitzwechsel

Wer nach Erhalt des Stimmmaterials vor einem Wahl- oder Abstimmungstag den politischen Wohnsitz wechselt, erhält am neuen Wohnsitz das Stimmmaterial für die Wahl oder Abstimmung gegen Abgabe des von der bisherigen Wohnsitzgemeinde erhaltenen Stimmrechtsausweises. Art. 7 Abs. 4 dieses Erlasses bleibt vorbehalten.

Art. 54 b) Verlust oder Nichterhalt

Bei Verlust oder Nichterhalt des Stimmrechtsausweises kann eine stimmberechtigte Person bei der Gemeinde einen Ersatz-Stimmrechtsausweis beantragen.

Die stimmberechtigte Person muss glaubhaft darlegen, dass sie bisher keinen Stimmrechtsausweis erhalten oder diesen verloren hat.

2. Ausfüllen der Stimmzettel

Art. 55 Grundsatz

Stimmzettel werden handschriftlich ausgefüllt oder geändert.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften zur elektronischen Stimmabgabe.

Art. 56 Majorzwahlen

Auf den Stimmzetteln für Majorzwahlen werden angekreuzt:

  1. vorgedruckte Namen von Kandidierenden;
  2. Namen von anderen wählbaren Personen, welche die oder der Stimmberechtigte auf leere Linien schreibt.

Art. 57 Proporzwahlen

Wer den leeren Stimmzettel benutzt, kann Namen von Kandidierenden der Listen im Wahlkreis eintragen und die Listenbezeichnung und Ordnungsnummer einer Liste anbringen.

Wer einen Stimmzettel mit Vordruck benutzt, kann:

  1. vorgedruckte Namen von Kandidierenden streichen;
  2. Namen von Kandidierenden aus anderen Listen im Wahlkreis eintragen (panaschieren);
  3. die vorgedruckte Ordnungsnummer und Listenbezeichnung streichen oder durch eine andere ersetzen.

Der Name derselben kandidierenden Person kann zweimal auf dem Stimmzettel aufgeführt werden (kumulieren).

3. Briefliche Stimmabgabe

Art. 58 Grundsatz

Stimmberechtigte können ihre Stimme ab Erhalt des Stimmmaterials brieflich abgeben. Art. 64 Abs. 3 dieses Erlasses bleibt vorbehalten.

Briefliche Stimmabgaben, die spätestens am Wahl- oder Abstimmungstag bis zum Urnenschluss bei der Gemeinde eintreffen, werden für die Auszählung berücksichtigt.

Art. 59 Ablauf

Wer seine Stimme brieflich abgibt:

  1. legt den oder die Stimmzettel in das Stimmzettelkuvert;
  2. unterzeichnet den Stimmrechtsausweis.

Das Stimmzettelkuvert und der Stimmrechtsausweis werden in das Zustellkuvert oder in ein privates Zustellkuvert gelegt.

Anstelle des Stimmzettelkuverts kann ein privates Kuvert verwendet werden. Umfasst das Stimmmaterial unterschiedlich farbige Stimmzettelkuverts, sind private Kuverts nicht zulässig.

Das Zustellkuvert oder das private Zustellkuvert kann der Post übergeben oder in den von der Gemeinde bezeichneten Briefkasten eingeworfen werden. Die Gemeinde trägt die Portokosten im Inland. Das private Zustellkuvert wird mit dem Vermerk «Briefliche Stimmabgabe» an die von der Gemeinde bezeichnete Stelle adressiert.

Art. 60 Schreibunfähige Stimmberechtigte

Schreibunfähige Stimmberechtigte können eine stimmberechtigte Hilfsperson ihrer Wahl beiziehen, um ihre Stimme gültig abzugeben.

Anstelle der Unterschrift der oder des Stimmberechtigten auf dem Stimmrechtsausweis setzt die Hilfsperson ihren eigenen Namen in Blockschrift ein und fügt den Zusatz «im Auftrag» sowie ihre eigene Unterschrift bei.

Art. 61 Prüfung

Die Stimmregisterführerin oder der Stimmregisterführer oder die Schreiberin oder der Schreiber des Stimmbüros prüft mit einem Ausschuss des Stimmbüros, ob die briefliche Stimmabgabe gültig ist.

Sie ist gültig, wenn:

  1. die oder der Stimmberechtigte im Stimmregister eingetragen ist;
  2. der unterzeichnete Stimmrechtsausweis beiliegt;
  3. der oder die Stimmzettel sich in einem separaten Kuvert oder bei unterschiedlicher Stimmberechtigung in den farbigen Stimmzettelkuverts befinden.

Die bei der Gemeinde eingegangenen Zustellkuverts werden vor der Prüfung unter Verschluss gehalten. Nach der Prüfung werden die separaten Kuverts mit dem oder den Stimmzetteln bis zum Beginn der Auszählung in einem verschlossenen Behältnis aufbewahrt.

4. Elektronische Stimmabgabe

Art. 62 Festlegung

Die Stimme kann elektronisch abgegeben werden, wenn:

  1. die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für eine ordnungsgemässe Durchführung erfüllt sind;
  2. die Sicherheit der Stimmabgabe und der Ergebnisermittlung sowie deren Nachvollziehbarkeit für die Stimmberechtigten, die Vertrauenswürdigkeit der ermittelten Ergebnisse sowie der Schutz von Stimmgeheimnis und Personendaten der Stimmberechtigten durch angemessene Massnahmen gewährleistet sind.

Soll die elektronische Stimmabgabe für mehr als 30 Prozent des kantonalen Elektorats ermöglicht werden, bedarf dies der vorgängigen Genehmigung durch den Kantonsrat.

Die Regierung legt das Verfahren nach Massgabe der Bundesgesetzgebung fest und holt die bundesrechtlich vorgesehenen Bewilligungen ein. Sie überprüft das Bestehen der Voraussetzungen nach Abs. 1 dieser Bestimmung in regelmässigen Abständen, insbesondere der Angemessenheit der sicherheitstechnischen Massnahmen.

Die Staatskanzlei legt die Öffnungs- und Schliessungszeiten der elektronischen Urne fest.

Art. 63 Anmeldung a) Verfahren

Die Regierung kann die elektronische Stimmabgabe von einer Anmeldung durch die Stimmberechtigte oder den Stimmberechtigten abhängig machen.

Ist die elektronische Stimmabgabe von einer Anmeldung abhängig, sind An- und Abmeldungen vor jeder Wahl oder Abstimmung möglich.

An- und Abmeldungen werden ab der bevorstehenden Wahl oder Abstimmung berücksichtigt, wenn sie spätestens acht Wochen vor dem Wahl- oder Abstimmungstag bei der Gemeinde eintreffen.

Art. 64 b) Stimmmaterial

Der oder dem angemeldeten Stimmberechtigten kann das Stimmmaterial mit Ausnahme des Stimmrechtsausweises elektronisch zur Verfügung gestellt werden.

Der Stimmrechtsausweis wird postalisch zugestellt. Er kann elektronisch zur Verfügung gestellt werden, wenn ein nach Massgabe des Bundesrechts hinreichend sicheres elektronisches Verfahren besteht.

Angemeldeten Stimmberechtigten steht die briefliche oder die persönliche Stimmabgabe nur zur Verfügung, wenn das dafür erforderliche Stimmmaterial unter Vorlage des Stimmrechtsausweises bei der Gemeinde bezogen wird.

Art. 65 Ablauf

Wer seine Stimme elektronisch abgibt:

  1. gibt die vorgesehenen Authentisierungsmerkmale auf der Benutzerplattform ein;
  2. füllt den elektronischen Stimmzettel aus;
  3. kann die Korrektheit der Stimmabgabe anhand der Prüfmerkmale kontrollieren;
  4. bestätigt die Stimmabgabe durch Eingabe der vorgesehenen Authentisierungsmerkmale.

Art. 66 Ungültige Stimmabgabe

Die elektronische Stimmabgabe ist ungültig, wenn sie:

  1. nicht in der vorgesehenen Form und Verschlüsselung erfolgt;
  2. nicht bis zur Schliessung der elektronischen Urne eintrifft;
  3. nicht entschlüsselt und gelesen werden kann;
  4. missbräuchlich erfolgt ist.

5. Persönliche Stimmabgabe

a) an der Urne

Art. 67 Ablauf

Die oder der Stimmberechtigte gibt bei der Urne den Stimmrechtsausweis ab.

Für die Stimmabgabe verwendet die oder der Stimmberechtigte die mit dem Stimmmaterial zugestellten Stimmzettel oder die bei der Urne aufgelegten Stimmzettel.

Die oder der Stimmberechtigte legt die ausgefüllten Stimmzettel in das Stimmzettelkuvert und wirft dieses in die Urne.

Anstelle des Stimmzettelkuverts kann ein privates Kuvert verwendet werden. Umfasst das Stimmmaterial unterschiedlich farbige Stimmzettelkuverts, sind private Kuverts nicht zulässig.

Art. 68 Auflage

Bei der Urne sind jederzeit Stimmzettel in ausreichender Zahl vorhanden.

Art. 69 Urnendienst

Die Präsidentin oder der Präsident teilt einberufene Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler zum Urnendienst ein.

Für jede Urne werden wenigstens zwei Stimmenzählerinnen oder Stimmenzähler eingeteilt.

Präsidentin oder Präsident und Schreiberin oder Schreiber des Stimmbüros sind vom Urnendienst ausgeschlossen.

Art. 70 Überwachung der Urnen a) während der Öffnungszeit

Während der Öffnungszeit sind ohne Unterbruch zwei Stimmenzählerinnen oder Stimmenzähler bei der Urne anwesend und sorgen für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften.

Die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler achten besonders darauf, dass:

  1. die Urne zu Beginn der Wahl oder Abstimmung leer ist;
  2. die stimmende Person nur in Angelegenheiten stimmt, in denen sie stimmberechtigt ist;
  3. die stimmende Person nur ein Kuvert je Farbe in die Urne legt;
  4. bei den Urnen und in den Vorräumen keine Wahl- oder Abstimmungsempfehlungen aufgelegt, ausgeteilt oder angeschlagen werden.

Die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler dürfen weder nach dem Inhalt der Stimmzettel forschen noch die Stimmenden bei der Stimmabgabe beeinflussen oder ihnen beim Ausfüllen der Stimmzettel oder beim Einlegen in das Kuvert behilflich sein. Das gleiche Verbot gilt im Urnenraum auch für andere Personen. Personen, die ohne Unterstützung nicht in der Lage sind, die persönliche Stimmabgabe zu tätigen, können eine Hilfsperson ihrer Wahl beiziehen.

Niemand darf sich länger als nötig im Urnenraum aufhalten.

Art. 71 b) ausserhalb der Öffnungszeit

Sofort nach Ablauf der Öffnungszeit wird die Urne verschlossen und so aufbewahrt, dass der Inhalt nicht verändert werden kann.

Die Urne darf geöffnet werden zur:

  1. Fortsetzung der Wahl oder Abstimmung, wenn die für die Öffnungszeit eingeteilten Stimmenzählerinnen und Stimmzähler anwesend sind;
  2. Auszählung, wenn ein Ausschuss des Stimmbüros die Öffnung beaufsichtigt.

Art. 72 Ungehinderter Urnenzugang

Während der Öffnungszeit wird der ungehinderte Zugang zur Urne gewährleistet.

Es ist verboten, unmittelbar vor und im Gebäude:

  1. Stimmzettel, Werbesachen oder Geschenke zu verteilen;
  2. Gaben oder Unterschriften zu sammeln;
  3. Getränke oder Speisen anzubieten.

Art. 73 Urnenschluss

An Wahl- oder Abstimmungstagen werden die Urnen spätestens um 12.00 Uhr geschlossen. Eine Urne ist an Wahl- oder Abstimmungstagen während wenigstens einer Stunde geöffnet.

b) vorzeitige Stimmabgabe

Art. 74 Vortage a) Grundsatz

Die Gemeinde ermöglicht die vorzeitige Stimmabgabe an wenigstens zwei der vier Vortage des Wahl- oder Abstimmungstags durch:

  1. Urnenöffnung während vom Rat bestimmten Zeiten oder
  2. Abgabe der Stimmzettel in einem verschlossenen Kuvert an die zuständige Stelle der Gemeinde.

Art. 75 b) Abgabe an die zuständige Stelle der Gemeinde

Die Stimmberechtigte oder der Stimmberechtigte gibt den Stimmrechtsausweis bei der zuständigen Stelle der Gemeinde ab.

Für die Stimmabgabe verwendet die oder der Stimmberechtigte die mit dem Stimmmaterial zugestellten Stimmzettel. Sie oder er übergibt diese der zuständigen Stelle der Gemeinde in einem verschlossenen Kuvert. Art. 67 Abs. 4 dieses Erlasses wird sachgemäss angewendet.

Das Kuvert wird bis zum Beginn der Auszählung in einer verschlossenen Urne aufbewahrt.

V. Ergebnisermittlung

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 76 Fachanwendung

Der Kanton verwendet eine Fachanwendung, mit der die Ergebnisse von Wahlen und Abstimmungen ermittelt und übermittelt werden. Die Stimmbüros der politischen Gemeinden verwenden diese Fachanwendung für alle eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen. Sie können diese auch für Wahlen und Abstimmungen der Gemeinde einsetzen.

Art. 77 Elektronische und technische Hilfsmittel

Gemeinden können für die Auszählung der Ergebnisse elektronische und technische Hilfsmittel verwenden. Vorbehalten bleiben die Vorgaben des Bundesrechts.

Der Einsatz von elektronischen Hilfsmitteln zur automatischen Erfassung und Auszählung von Stimmzetteln bedarf der Genehmigung der Staatskanzlei. Gemeinden, die solche Hilfsmittel einsetzen, reichen der Staatskanzlei bei eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen vorgängig Belegexemplare der maschinenlesbaren Stimmzettel zur Überprüfung ein.

Art. 78 Zeitliche Vorgaben

Das Stimmbüro beginnt mit der Auszählung am Vormittag des Wahl- oder Abstimmungstags. Die Auszählung von brieflich abgegebenen Stimmen am Vortag des Wahl- oder Abstimmungstags ist zulässig:

  1. in Gemeinden mit mehr als 10'000 Stimmberechtigten;
  2. bei Proporzwahlen;
  3. bei Erneuerungswahlen der Gemeinden.

Die Mitglieder des Stimmbüros und die für administrative Arbeiten beigezogenen Personen halten Teilergebnisse geheim.

Finden am selben Tag mehrere Wahlen oder Abstimmungen statt, wird das Gemeindeergebnis in folgender Reihenfolge ermittelt:

  1. eidgenössische Wahlen und Abstimmungen;
  2. kantonale Wahlen und Abstimmungen;
  3. Wahlen und Abstimmungen der Gemeinden.

Art. 79 Zu ermittelnde Werte

Das Stimmbüro nimmt von der Zahl der Stimmberechtigten Kenntnis und ermittelt die Zahl der brieflich, der persönlich und der elektronisch Stimmenden.

Art. 80 Verfahren a) Grundsatz

Die Auszählung der brieflich oder persönlich abgegebenen Stimmen erfolgt in Gruppen von wenigstens zwei Stimmenzählerinnen oder Stimmenzählern.

Art. 81 b) elektronisch abgegebene Stimmen

Die Staatskanzlei ist für die Ermittlung der elektronisch abgegebenen Stimmen zuständig. Diese erfolgt durch Entschlüsselung der elektronischen Urne am Wahl- oder Abstimmungstag.

Die ermittelten Werte werden dem Stimmbüro der Gemeinde zur Verfügung gestellt.

Das Stimmbüro der Gemeinde führt nach Abschluss der Auszählung die elektronisch abgegebenen Stimmen sowie die brieflich und die persönlich abgegebenen Stimmen zum Ergebnis zusammen.

Die Regierung kann politische Gemeinden ermächtigen, die Ermittlung der elektronisch abgegebenen Stimmen durchzuführen, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind.

Art. 82 Ungültige Stimmzettel

Ungültig sind Stimmzettel:

  1. die nicht amtlich sind;
  2. die anders als handschriftlich ausgefüllt sind. Vorbehalten bleibt die elektronische Stimmabgabe;
  3. die bei der persönlichen Stimmabgabe ohne Kuvert in die Urne geworfen oder abgegeben werden;
  4. die den Willen der oder des Stimmenden nicht eindeutig erkennen lassen, insbesondere wenn:
  1. sie sich mit anderen, nicht gleichlautenden Stimmzetteln derselben Wahl oder Abstimmung im selben Kuvert befinden; von mehreren gleichlautenden Stimmzetteln ist nur einer gültig;
  2. bei Majorzwahlen die Zahl der angekreuzten Namen die Zahl der zu wählenden Personen übersteigt. Bei unterschiedlichen Wahlen, die auf demselben Stimmzettel aufgeführt werden, bezieht sich die Ungültigkeit nur auf die betroffene Wahl;
  1. die bei Proporzwahlen keinen Namen einer kandidierenden Person des Wahlkreises enthalten;
  2. mit ehrverletzenden Äusserungen oder Angaben, die das Stimmgeheimnis aufheben;
  3. die sich bei unterschiedlicher Stimmberechtigung nicht im zugehörigen Stimmzettelkuvert befinden.

Entstehen Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel über die Gültigkeit eines Stimmzettels, entscheidet das Stimmbüro.

Art. 83 Nachzählung

Bei Wahlen und Abstimmungen des Kantons und der Gemeinden ordnet die leitende Behörde eine Nachzählung an, wenn sie Unregelmässigkeiten feststellt, die nach Art und Umfang geeignet waren, das Ergebnis wesentlich zu beeinflussen.

In Ergänzung zu Abs. 1 dieser Bestimmung wird bei Majorzwahlen der Gemeinden und Abstimmungen der Gemeinden ein sehr knappes Ergebnis nachgezählt, bevor es zu Protokoll genommen wird.

Nachzählungen bei Nationalratswahlen und eidgenössischen Abstimmungen richten sich nach den Vorgaben des Bundesrechts[12].

Art. 84 Ergebnis a) Protokoll der Gemeinde

Das Stimmbüro führt über das Wahl- und Abstimmungsergebnis je ein Protokoll. Es enthält:

  1. die Zahl der Stimmberechtigten;
  2. die Zahl der brieflich, der elektronisch und der persönlich Stimmenden;
  3. die je Wahl oder Abstimmungsvorlage zu ermittelnden Werte;
  4. bei Wahlen und Abstimmungen der Gemeinde das Ergebnis.

Das Protokoll wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Schreiberin oder dem Schreiber und zwei Stimmenzählerinnen oder Stimmenzählern unterzeichnet.

Die Protokolle der eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen werden umgehend der Staatskanzlei, die Protokolle der Wahlen in den politischen Gemeinden dem zuständigen Departement[13] zugestellt.

Art. 85 b) Zusammenzug beim Kanton

Das Stimmbüro meldet der Staatskanzlei umgehend die Gemeindeergebnisse der eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen.

Die Staatskanzlei ermittelt umgehend das vorläufige kantonale Ergebnis und macht es öffentlich.

Art. 86 c) Protokoll des Kantons

Die Staatskanzlei führt bei eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen je ein Protokoll. Es enthält je Wahlkreis:

  1. die Zahl der Stimmberechtigten;
  2. die je Wahl oder Abstimmungsvorlage zu ermittelnden Werte;
  3. das Ergebnis.

Das Protokoll wird von der Staatssekretärin oder dem Staatssekretär unterzeichnet.

Art. 87 Aufbewahrung der Stimmzettel und Stimmrechtsausweise

Die Stimmzettel werden, bei mehreren Wahlen und Abstimmungen getrennt, verpackt und von zwei Stimmenzählerinnen oder Stimmenzählern versiegelt.

Die Stimmzettel der eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen werden bis zur Erwahrung des Ergebnisses durch den Bundesrat[14] von der Gemeinde aufbewahrt.

Die Stimmzettel von Wahlen und Abstimmungen des Kantons und der Gemeinden werden bis zur rechtskräftigen Erledigung von Beschwerden, wenigstens aber einen Monat lang, von der Gemeinde aufbewahrt.

Die Stimmrechtsausweise werden bis zur rechtskräftigen Erledigung von Beschwerden aufbewahrt.

2. Abstimmungen

Art. 88 Zu ermittelnde Werte

Je Abstimmungsvorlage werden ermittelt:

  1. die Zahl der gültigen, leeren und ungültigen Stimmzettel sowie deren Gesamtzahl;
  2. die Zahl der Ja- und der Nein-Stimmen sowie gegebenenfalls das Ergebnis der Stichfrage auf den gültigen Stimmzetteln.

Art. 89 Ergebnis

Eine Abstimmungsvorlage ist angenommen, wenn mehr Ja- als Nein-Stimmen abgegeben worden sind. Bei Stimmengleichheit ist die Abstimmungsvorlage abgelehnt.

Erhalten bei einer Abstimmung mit Gegenvorschlag beide Vorlagen mehr Ja- als Nein-Stimmen, richtet sich die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nach Art. 51 des Gesetzes über Referendum und Initiative vom 27. November 1967[15].

3. Majorzwahlen

Art. 90 Zu ermittelnde Werte

Je Wahl werden ermittelt:

  1. die Zahl der gültigen, leeren und ungültigen Stimmzettel sowie deren Gesamtzahl;
  2. aus den gültigen Stimmzetteln die Zahl der für jede kandidierende oder andere wählbare Person abgegebenen gültigen Stimmen.

Art. 91 Ungültige Stimmen

Eine Stimme ist ungültig, wenn:

  1. der Name einer kandidierenden Person oder einer anderen wählbaren Person nicht angekreuzt ist oder angekreuzt und zugleich gestrichen ist;
  2. sie für eine wählbare Person abgegeben wird, für die auf demselben Stimmzettel bereits eine gültige Stimme abgegeben wurde;
  3. eine wählbare Person nicht genügend klar bezeichnet ist;
  4. der Name einer nicht wählbaren Person aufgeführt ist.

Art. 92 Massgebendes Mehr und Ergebnis

Im ersten Wahlgang gewählt ist eine kandidierende oder andere wählbare Person, die das absolute Mehr erreicht.

Zur Berechnung des absoluten Mehrs wird die Zahl der gültigen Stimmzettel durch zwei geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl ist das absolute Mehr. Das absolute Mehr wird für jede Wahl gesondert berechnet.

Im zweiten Wahlgang ist das relative Mehr massgebend. Gewählt sind die kandidierenden oder anderen wählbaren Personen mit den höchsten Stimmenzahlen.

Art. 93 Ausscheidung

Erreichen mehr kandidierende oder andere wählbare Personen, als Mandate zu vergeben sind, das absolute Mehr, sind jene mit der höheren Stimmenzahl gewählt.

Erreichen kandidierende oder andere wählbare Personen, die nicht zugleich derselben Behörde angehören können, im ersten Wahlgang das absolute Mehr oder im zweiten Wahlgang das relative Mehr, ist jene mit der höheren Stimmenzahl gewählt.

Erhalten mehrere kandidierende oder andere wählbare Personen gleich viele Stimmen und ist die Reihenfolge für die Vergabe eines Mandats massgebend, entscheidet das Los.

Wird ein Entscheid durch das Los gefällt, wird dieses:

  1. bei Wahlen der Mitglieder der Regierung, des Ständerates oder der Kreisgerichte durch die Präsidentin oder den Präsidenten des kantonalen Stimmbüros in Anwesenheit von wenigstens zwei weiteren Mitgliedern gezogen;
  2. bei Wahlen der Gemeinde durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Stimmbüros in Anwesenheit von wenigstens zwei Stimmenzählerinnen und Stimmenzählern gezogen.

Erreicht eine kandidierende oder andere wählbare Person im ersten Wahlgang das absolute Mehr oder im zweiten Wahlgang das relative Mehr, gilt diese Person als nicht gewählt, wenn mit einem Mitglied der Behörde ein Ausschliessungsgrund nach Art. 34 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 2001[16] besteht.

4. Proporzwahlen

Art. 94 Streichungen

Vom Wahlzettel gestrichen werden überzählige Wiederholungen, wenn der Name einer kandidierenden Person mehr als zweimal auf einem Wahlzettel steht.

Enthält ein Stimmzettel mehr Namen, als Mandate im Wahlkreis zu vergeben sind, werden die letzten vorgedruckten nicht handschriftlich kumulierten, danach die letzten handschriftlich ausgefüllten Namen gestrichen.

Namen, die auf keiner Liste stehen, werden gestrichen.

Art. 95 Zusatzstimmen

Enthält ein Stimmzettel weniger gültige Stimmen für Kandidierende, als Mandate im Wahlkreis zu vergeben sind, gelten die fehlenden Stimmen als Zusatzstimmen für jene Liste, deren Bezeichnung oder Ordnungsnummer auf dem Stimmzettel gedruckt oder geschrieben ist.

Stimmen Listenbezeichnung und Ordnungsnummer nicht überein, gilt die Listenbezeichnung. Stimmt die Listenbezeichnung mit jener der amtlich veröffentlichten Wahlliste nicht überein, ist sie gültig, wenn die Bezeichnung den Willen der oder des Stimmenden eindeutig erkennen lässt. Fehlen Listenbezeichnung und Ordnungsnummer oder enthält der Stimmzettel mehr als eine der eingereichten Listenbezeichnungen oder Ordnungsnummern, gelten die fehlenden Stimmen als leer.

Sind in einem Wahlkreis mehrere regionale Listen gleicher Bezeichnung eingereicht worden, werden Zusatzstimmen auf einem Stimmzettel, der nicht mit der Region bezeichnet ist, jener Liste zugezählt, in deren Region der Stimmzettel abgegeben wurde.

Bei den anderen Anwendungsmöglichkeiten von Art. 43 Abs. 2 dieses Erlasses werden die Zusatzstimmen jener Liste zugerechnet, deren Bezeichnung der Stimmzettel trägt. Die Zusatzstimmen auf ungenügend bezeichneten Stimmzetteln werden jener Liste zugerechnet, welche die Gruppierung als Stammliste bezeichnet hat.

Art. 96 Stimmen für Verstorbene

Stimmen für Kandidierende, die seit Bereinigung der Wahlvorschläge verstorben sind, werden als Kandidatenstimmen gezählt.

Art. 97 Zu ermittelnde Werte a) Gemeinde

Das Stimmbüro ermittelt je Wahl:

  1. die Zahl der gültigen, der ungültigen und der leeren Stimmzettel sowie deren Gesamtzahl;
  2. die Zahl der Stimmen, welche die einzelnen Kandidierenden jeder Liste erhalten haben (Kandidatenstimmen);
  3. die Zahl der Stimmen, die jede Liste durch leere Linien erhalten hat (Zusatzstimmen);
  4. die Summe der Kandidaten- und Zusatzstimmen der einzelnen Listen (Parteistimmen);
  5. der Gemeindeparlamente für die verbundenen Listen die Gesamtzahl der auf die Listengruppe vereinigten Stimmen;
  6. die Zahl der leeren Stimmen.

Art. 98 b) Kanton

Die Staatskanzlei ermittelt bei eidgenössischen und kantonalen Wahlen aufgrund der Protokolle der Stimmbüros je Wahlkreis:

  1. die Zahl der gültigen, der ungültigen und der leeren Stimmzettel sowie deren Gesamtzahl;
  2. die Zahl der Stimmen, welche die einzelnen Kandidierenden jeder Liste erhalten haben (Kandidatenstimmen);
  3. die Zahl der Stimmen, die jede Liste durch leere Linien erhalten hat (Zusatzstimmen);
  4. die Summe der Kandidaten- und Zusatzstimmen der einzelnen Listen (Parteistimmen);
  5. für die verbundenen Listen die Gesamtzahl der auf die Listengruppe vereinigten Stimmen;
  6. die Zahl der leeren Stimmen.

Art. 99 Erste Verteilung der Mandate auf die Listen

Die Zahl der gültigen Parteistimmen aller Listen wird durch die um eins vergrösserte Zahl der zu vergebenden Mandate geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl heisst Verteilungszahl.

Jeder Liste werden so viele Mandate zugeteilt, als die Verteilungszahl in ihrer Stimmenzahl enthalten ist.

Art. 100 Weitere Verteilung

Sind noch nicht alle Mandate verteilt, werden die verbliebenen einzeln und nacheinander nach folgenden Regeln zugeteilt:  

  1. Die Stimmenzahl jeder Liste wird durch die um eins vergrösserte Anzahl der ihr bereits zugeteilten Mandate geteilt.
  2. Das nächste Mandat wird derjenigen Liste zugeteilt, die den grössten Quotienten aufweist.
  3. Haben mehrere Listen aufgrund des gleichen Quotienten den gleichen Anspruch auf das nächste Mandat, erhält jene unter diesen Listen das nächste Mandat, die bei der Teilung nach Art. 99 Abs. 2 dieses Erlasses den grössten Rest erzielte.
  4. Falls noch immer mehrere Listen den gleichen Anspruch haben, geht das Mandat an jene dieser Listen, welche die grösste Parteistimmenzahl aufweist.
  5. Haben immer noch mehrere Listen den gleichen Anspruch, erhält jene dieser Listen das nächste Mandat, bei welcher die für die Wahl in Betracht kommende kandidierende Person die grösste Stimmenzahl aufweist.
  6. Falls mehrere solche kandidierende Personen die gleiche Stimmenzahl aufweisen, entscheidet das Los.

Dieses Vorgehen wird solange wiederholt, bis alle Mandate zugeteilt sind.

Art. 101 Verteilung bei verbundenen Listen

Jede Gruppe miteinander verbundener Listen wird bei der Verteilung der Mandate zunächst wie eine einzige Liste behandelt.

Auf die einzelnen Listen der Gruppe werden die Mandate nach Art. 99 und 100 dieses Erlasses verteilt.

Art. 102 Ergebnis

Von jeder Liste sind nach Massgabe der erreichten Mandate die Kandidierenden gewählt, die am meisten Stimmen erhalten haben.

Die nicht gewählten Kandidierenden sind Ersatzmitglieder in der Reihenfolge der erzielten Stimmen.

Bei Stimmengleichheit bestimmt das Los die Reihenfolge.

Werden einer Liste mehr Mandate zugeteilt, als sie Kandidierende aufführt, findet für die überzähligen Mandate eine Ergänzungswahl nach Art. 116 dieses Erlasses statt.

Art. 103 Losentscheid

Wird ein Entscheid durch das Los gefällt, wird dieses:

  1. bei Nationalratswahlen und Kantonsratswahlen durch die Präsidentin oder den Präsidenten des kantonalen Stimmbüros im Beisein von wenigstens zwei weiteren Mitgliedern gezogen;
  2. bei Wahlen der Gemeindeparlamente durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Stimmbüros im Beisein von wenigstens zwei Stimmenzählerinnen und Stimmenzählern gezogen.

VI. Abschluss

Art. 104 Veröffentlichung

Die Staatskanzlei veröffentlicht das Protokoll von eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen innert acht Tagen mit einer Rechtsmittelbelehrung im Amtsblatt. Die Veröffentlichung des Protokolls von Nationalratswahlen und Kantonsratswahlen sowie von Regierungswahlen und Ständeratswahlen bedarf der Freigabe durch das kantonale Stimmbüro.

Die zuständige Stelle der Gemeinde veröffentlicht umgehend und in geeigneter Weise:

  1. das Protokoll von Wahlen und Abstimmungen der Gemeinde mit einer Rechtsmittelbelehrung;
  2. die Gemeindeergebnisse bei eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen.

Art. 105 Wahlanzeige

Die Wahl wird umgehend schriftlich und unter Vorbehalt allfälliger Beschwerden angezeigt:

  1. den in den Nationalrat Gewählten durch die Regierung;
  2. den in eine kantonale Behörde oder in den Ständerat Gewählten durch die Staatskanzlei;
  3. den in Behörden einer Gemeinde Gewählten durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Stimmbüros.

Art. 106 Wahlablehnung

Allfällige Wahlablehnungen müssen innert drei Tagen nach Versand der Wahlanzeige der Behörde eingereicht werden, welche die Wahl angezeigt hat.

  Im Fall einer Ablehnung der Wahl:

  1. im ersten Wahlgang bei Majorzwahlen:
  1. gilt die Person mit der nächsthöheren Stimmenzahl, die das absolute Mehr erreicht, als gewählt;
  2. wird ein zweiter Wahlgang angesetzt, wenn keine weitere Person das absolute Mehr erreicht;
  1. kommen im zweiten Wahlgang bei Majorzwahlen die Bestimmungen über die Ersatzwahl nach Art. 114 dieses Erlasses zur Anwendung;
  2. kommen bei Proporzwahlen die Bestimmungen über das Nachrücken nach Art. 115 dieses Erlasses zur Anwendung.

Art. 107 Beschwerde a) eidgenössische Abstimmungen und Nationalratswahlen

Beschwerden zu eidgenössischen Abstimmungen und Nationalratswahlen richten sich nach Art. 77 ff. des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976[17].

Art. 108 b) kantonale Wahlen und Abstimmungen 1. Verfahren

Stimmberechtigte können bei kantonalen Wahlen und Abstimmungen bei der Regierung Beschwerde führen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Die Beschwerde muss innert dreier Tage seit Bekanntwerden des Beschwerdegrunds, spätestens am dritten Tag nach der amtlichen Veröffentlichung des Ergebnisses, eingeschrieben eingereicht werden. Die Beschwerde enthält einen Antrag, eine kurze Darstellung des Sachverhalts und eine Begründung. Sie wird unterzeichnet.

Art. 109 2. Beschwerdegründe und Massnahmen

Beschwerdegründe sind Unregelmässigkeiten, die bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl oder Abstimmung vorgekommen sind.

Stellt die Regierung Unregelmässigkeiten fest, trifft sie die notwendigen Massnahmen zur Behebung der Mängel. Können die Unregelmässigkeiten nicht behoben werden, hebt sie die Wahl oder Abstimmung auf, wenn die Unregelmässigkeiten von entscheidendem Einfluss auf das Ergebnis sein könnten, gewesen sind oder hätten sein können.

Sie weist Beschwerden ohne nähere Prüfung ab, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten weder nach ihrer Art noch nach ihrem Umfang dazu geeignet waren, das Ergebnis der Wahl oder Abstimmung wesentlich zu beeinflussen.

Art. 110 c) Wahlen und Abstimmungen der Gemeinden

Stimmberechtigte können bei Wahlen und Abstimmungen der Gemeinden beim zuständigen Departement[18] Beschwerde führen. Das Verfahren richtet sich nach Art. 164 und 165 des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009[19].

Art. 111 Feststellung des Ergebnisses

Bei Nationalratswahlen sowie kantonalen Wahlen und Abstimmungen stellt die Regierung nach unbenütztem Ablauf der Beschwerdefrist oder rechtskräftiger Erledigung von Beschwerden das endgültige Ergebnis fest. Die Feststellung wird im Amtsblatt veröffentlicht.

Bei Wahlen und Abstimmungen der Gemeinde stellt der Rat nach unbenütztem Ablauf der Beschwerdefrist oder rechtskräftiger Erledigung von Beschwerden das endgültige Ergebnis fest. Die Feststellung wird im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde veröffentlicht.

Art. 112 Validierung

Der Kantonsrat entscheidet über die Gültigkeit der Wahl seiner Mitglieder.

VII. Verfahren bei Vakanzen

Art. 113 Rücktritt

Eine gewählte Person kann nach Ablauf der Frist zur Wahlablehnung jederzeit von ihrem Amt zurücktreten. Art. 87 und 88 des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009[20] bleiben vorbehalten.

Wer nachträglich einen Ausschliessungsgrund nach Art. 34 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 2001[21] herbeiführt, tritt zurück.

Der Rücktritt aus dem Nationalrat richtet sich nach Art. 54 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976[22].

Bei kantonalen Wahlen sowie bei Wahlen der Gemeinden wird der Rücktritt der Behörde eingereicht, welche die Wahl angezeigt hat.

Art. 114 Ersatzwahlen nach Majorz

Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus dem Amt, wird innert neun Monaten eine Ersatzwahl durchgeführt.

Wird innert neun Monaten eine Erneuerungswahl durchgeführt, kann die Ersatzwahl unterbleiben.

Art. 115 Proporzwahlen a) Nachrücken

Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus dem Amt, erklärt die Regierung, oder bei Wahlen der Gemeindeparlamente der Rat, das erste Ersatzmitglied von derselben Liste als gewählt.

Die Verfahren zur Validierung durch den Nationalrat oder den Kantonsrat bleiben vorbehalten.

Kann oder will ein Ersatzmitglied das Amt nicht antreten, rückt das nachfolgende an seine Stelle. Die Wahlablehnung durch ein Ersatzmitglied gilt für die gesamte Amtsdauer.

Art. 116 b) Ergänzungswahl

Kann ein Sitz nicht durch Nachrücken besetzt werden, können einen Wahlvorschlag unterbreiten:

  1. drei Fünftel der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der Liste;
  2. bei vom Quorum befreiten Wahlvorschlägen:
  1. bei Nationalratswahlen der Vorstand der kantonalen Partei, welche die Liste eingereicht hat, auf der das ausgeschiedene Mitglied aufgeführt war;
  2. bei Wahlen des Kantonsrates und der Gemeindeparlamente die Vertretung und die Stellvertretung, welche die Liste eingereicht hat, auf der das ausgeschiedene Mitglied aufgeführt war.

Das Ergebnis der Ergänzungswahl wird mit einer Rechtsmittelbelehrung von der Staatskanzlei im Amtsblatt oder bei Wahlen der Gemeindeparlamente von der zuständigen Stelle der Gemeinde im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde veröffentlicht. Die Feststellung des Ergebnisses richtet sich sachgemäss nach Art. 111 dieses Erlasses.

Wird das Vorschlagsrecht nicht genutzt, findet eine Ersatzwahl statt. Sind mehrere Sitze zu besetzen, finden die Bestimmungen über die Proporzwahlen Anwendung, andernfalls jene über die Majorzwahlen.

VIII. Übergangsbestimmungen

Art. 117 Kantonales Stimmbüro

Die Amtszeit der Mitglieder des kantonalen Wahlbüros nach Art. 51 des Gesetzes über die Urnenabstimmungen vom 4. Juli 1971[23] in der Fassung vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses endet mit Vollzugsbeginn dieses Erlasses.

Die erste Amtszeit der Mitglieder des kantonalen Stimmbüros nach Art. 11 dieses Erlasses beginnt mit Vollzugsbeginn dieses Erlasses und endet am 31. Mai 2024.

Art. 118 Stimmbüro für Stimmabgaben der Auslandschweizer

Die Amtszeit der Mitglieder des Stimmbüros für Stimmabgaben der Auslandschweizer nach Art. 30quinquies der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Urnenabstimmungen vom 17. August 1971[24] in der Fassung vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses endet mit Vollzugsbeginn dieses Erlasses.

Art. 119 Vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses bekannt gemachte Wahlen und Abstimmungen

Die Vorbereitung und Durchführung von eidgenössischen Abstimmungen sowie Wahlen und Abstimmungen des Kantons und der Gemeinden, die nach Vollzugsbeginn dieses Erlasses stattfinden, aber vor Vollzugsbeginn bekannt gemacht werden, richten sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Urnenabstimmungen vom 4. Juli 1971[25] in der Fassung vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses. Vorbehalten bleibt Abs. 2 dieser Bestimmung.

Das kantonale Stimmbüro nach Art. 11 ff. und 117 dieses Erlasses übernimmt die Aufgaben des Stimmbüros für Stimmabgaben der Auslandschweizer nach der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Urnenabstimmungen vom 17. August 1971[26] in der Fassung vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses.

Egress

nGS 2019-001

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2019-001 05.12.2018 01.01.2019
Art. 7 Artikeltitel geändert 2025-057 11.11.2025 01.01.2026
Art. 8 Artikeltitel geändert 2025-057 11.11.2025 01.01.2026
Art. 9 Artikeltitel geändert 2025-057 11.11.2025 01.01.2026
Art. 9a eingefügt 2025-057 11.11.2025 01.01.2026
Art. 59, Abs. 1, b) geändert 2025-057 11.11.2025 01.01.2026

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
05.12.2018 01.01.2019 Erlass Grunderlass 2019-001
11.11.2025 01.01.2026 Art. 7 Artikeltitel geändert 2025-057
11.11.2025 01.01.2026 Art. 8 Artikeltitel geändert 2025-057
11.11.2025 01.01.2026 Art. 9 Artikeltitel geändert 2025-057
11.11.2025 01.01.2026 Art. 9a eingefügt 2025-057
11.11.2025 01.01.2026 Art. 59, Abs. 1, b) geändert 2025-057