Dieses Gesetz ordnet die Staatsverwaltung, soweit andere Gesetze keine abweichenden Vorschriften enthalten.
Staatsverwaltung sind:
- Regierung sowie ihr nachgeordnete Behörden und Dienststellen;
- Parlamentsdienste;
- selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten. Vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Vorschriften;
- Private, soweit ihnen Staatsaufgaben übertragen sind.
Dieses Gesetz wird auf Gerichte und andere Justizbehörden sachgemäss angewendet, soweit sie nicht richterlich handeln.