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140.2

Öffentlichkeitsgesetz*

(OeffG)

vom 18.11.2014 (Stand 01.07.2023)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft der Regierung vom 21. Mai 2013[1] Kenntnis genommen und

erlässt

in Ausführung von Art. 60 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 2001[2]

als Gesetz:[3]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich a) Grundsatz

Dieser Erlass fördert die Transparenz über den Auftrag, die Organisation und die Tätigkeit der öffentlichen Organe. Zu diesem Zweck regelt er die Information der Öffentlichkeit durch die öffentlichen Organe und gewährleistet den Zugang zu amtlichen Dokumenten.*

Öffentliche Organe sind Organe, Behörden und Dienststellen:

  1. des Kantons;
  2. der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons;
  3. der Gemeinden;
  4. der selbständigen öffentlich-rechtlichen Gemeindeunternehmen;
  5. von Gemeindeverbänden und Zweckverbänden.

Den öffentlichen Organen sind Private gleichgestellt, wenn sie Staatsaufgaben erfüllen.

Art. 1a* abis) Kantonsrat und Gemeindeparlament

Kantonsrat und Gemeindeparlament regeln im Geschäftsreglement[4] für sich und ihre Organe die Information der Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit und den Zugang zu amtlichen Dokumenten.

Dieser Erlass gilt sachgemäss, soweit das Geschäftsreglement keine Regelung enthält.

Art. 1b* ater) Zuständigkeit

Nach dem vorliegenden Erlass handelt:

  1. für den Kantonsrat und seine Organe: die Leiterin oder der Leiter der Parlamentsdienste;
  2. für das Gemeindeparlament und seine Organe: die im Geschäftsreglement be-zeichnete Stelle;
  3. für die Regierung: die Staatskanzlei;
  4. im Übrigen das öffentliche Organ nach Massgabe der in Gesetz, Reglement oder Organisationsvorschriften festgelegten Zeichnungsberechtigung.

Art. 2 b) Ausnahmen

Dieser Erlass wird in Verfahren der Zivil-, der Straf- und der Verwaltungsrechtspflege einschliesslich Schlichtungs-, Schieds- und Rechtshilfeverfahren nicht angewendet.

Der Zugang zu Personendaten nach Art. 1 Bst. a des Datenschutzgesetzes vom 20. Januar 2009[5] richtet sich nach jenem Gesetz.

Die Veröffentlichung von und der Zugang zu statistischen Daten und Informationen richten sich nach dem Statistikgesetz vom 16. November 2010[6].

Dieser Erlass verschafft keinen Anspruch auf Zugang zu nicht öffentlichen Verhandlungen öffentlicher Organe.

Art. 3 c) Vorbehalt von Spezialbestimmungen

Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen kantonaler Gesetze, welche:

  1. die Geheimhaltung von bestimmten Geschäften, Dokumenten oder Sachverhalten vorschreiben;
  2. den Zugang zu bestimmten Geschäften, Dokumenten oder Sachverhalten regeln.

Den kantonalen Gesetzen gleichgestellt sind rechtsetzende Erlasse von Gemeinden im Sinn von Art. 3 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009[7].

II. Informationsverbreitung

Art. 4 Informationspflicht

Das öffentliche Organ informiert von sich aus über seine Tätigkeit, soweit diese von allgemeinem Interesse ist.

Es stellt sicher, dass alle Personen Zugang zur Information haben.

III. Informationszugang

1. Öffentlichkeitsprinzip

Art. 5 Recht auf Informationszugang

Jede Person hat, ohne dass sie ein besonderes Interesse geltend machen muss, nach Massgabe dieses Erlasses ein Recht auf:

  1. Information über die Tätigkeit des öffentlichen Organs;
  2. Zugang zu amtlichen Dokumenten.

Art. 6 Einschränkungen a) öffentliche oder schützenswerte private Interessen

Das öffentliche Organ informiert und gewährt Zugang zu amtlichen Dokumenten, soweit nicht öffentliche oder schützenswerte private Interessen entgegenstehen.[8]

Ein öffentliches Interesse steht insbesondere entgegen, wenn die Information:

  1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden könnte;
  2. die Stellung des öffentlichen Organs in Verhandlungen schwächen könnte;
  3. die Beziehungen zu anderen Gemeinwesen beeinträchtigen könnte;
  4. die Wirksamkeit von behördlichen Massnahmen vereiteln oder herabsetzen könnte;
  5. einen unverhältnismässigen Aufwand verursachen würde.

Ein schützenswertes privates Interesse steht insbesondere entgegen, wenn die Information geeignet ist:

  1. Persönlichkeitsrechte Dritter zu beeinträchtigen;
  2. Immaterialgüterrechte zu verletzen;
  3. gegen ein Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnis zu verstossen.

Art. 7 b) besondere Fälle

Vom Recht auf Informationszugang ausgenommen sind Informationen und Dokumente:

  1. über die inhaltliche Bearbeitung von hängigen Geschäften;
  2. über nicht öffentliche Verhandlungen, insbesondere Sitzungsunterlagen und Aufzeichnungen;
  3. soweit das Gemeinwesen am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnimmt und nicht hoheitlich handelt.

*

2. Information über die Tätigkeit öffentlicher Organe

Art. 8 Gegenstand

Das öffentliche Organ erteilt auf Anfrage Auskunft über seine Tätigkeit. Es erteilt diese mündlich, auf elektronischem Weg oder schriftlich.

Art. 9 Ablehnung der Auskunftserteilung a) Mitteilung

Lehnt das öffentliche Organ die Erteilung der Auskunft ab, teilt es dies der anfragenden Person mit kurzer Begründung mit.

Die Mitteilung erfolgt schriftlich, wenn die anfragende Person das Auskunftsbegehren schriftlich eingereicht hat. Das öffentliche Organ weist auf das Recht hin, eine Verfügung zu verlangen.

Die anfragende Person kann die Anfrage schriftlich einreichen, nachdem das öffentliche Organ die Auskunft mündlich oder auf elektronischem Weg abgelehnt hat.

Art. 10 b) Verfügung und Rechtsschutz

Die anfragende Person kann innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung des öffentlichen Organs den Erlass einer Verfügung verlangen.

Lässt sie die Frist unbenutzt verstreichen, kann sie die gleiche Anfrage nicht erneut einreichen.

Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965[9].

3. Zugang zu amtlichen Dokumenten

Art. 11 Gegenstand

Das öffentliche Organ gewährt auf Gesuch Zugang zu amtlichen Dokumenten. Es kann:

  1. vor Ort Einsicht in ein amtliches Dokument gewähren;
  2. Auskunft über den Inhalt eines amtlichen Dokuments erteilen;
  3. ein amtliches Dokument oder eine Kopie davon aushändigen oder zustellen. Die Gesetzgebung über das Urheberrecht bleibt vorbehalten.

Ist das amtliche Dokument in einem amtlichen Publikationsorgan, im Amts- oder Geschäftsbericht oder elektronisch veröffentlicht, gilt der Zugang als gewahrt.

Der Zugang zu archivierten Dokumenten richtet sich nach dem Gesetz über die Aktenführung und Archivierung vom 19. April 2011[10].

Art. 12 Amtliches Dokument

Als amtliches Dokument gilt jede Aufzeichnung, die:

  1. auf einem beliebigen Datenträger enthalten ist;
  2. sich im Besitz eines öffentlichen Organs befindet, von dem sie stammt oder dem sie mitgeteilt worden ist;
  3. die Erfüllung einer Staatsaufgabe betrifft;
  4. nicht ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bestimmt ist.

Art. 13 Verfahren a) Gesuch

Wer Zugang zu einem amtlichen Dokument will, richtet ein schriftliches Gesuch an das öffentliche Organ, welches das amtliche Dokument besitzt.

Elektronische Eingaben im Sinn von Art. 11bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965[11] sind der Schriftlichkeit gleichgestellt.

Das Gesuch enthält:

  1. Name und Vorname sowie Wohnadresse der gesuchstellenden Person;
  2. die Bezeichnung des amtlichen Dokuments;
  3. die verlangte Art des Informationszugangs und, bei verlangter Zustellung der Kopie des amtlichen Dokuments, die Zustelladresse, wenn diese nicht mit der Wohnadresse übereinstimmt.

Art. 14 b) Anhörung 1. betroffene Dritte

Zieht das öffentliche Organ die Gewährung des Zugangs zu amtlichen Dokumenten in Betracht, hört es betroffene Dritte an, wenn diese ein schützenswertes privates Interesse gegen die Gewährung des Informationszugangs geltend machen könnten.

Es gewährt den betroffenen Dritten eine Frist von 14 Tagen zur Stellungnahme.

Das öffentliche Organ teilt der gesuchstellenden Person die Durchführung der Anhörung mit.

Art. 15 2. andere öffentliche Organe

Das öffentliche Organ, bei dem ein Gesuch um Zugang zu einem amtlichen Dokument gestellt wurde, das im Besitz mehrerer öffentlicher Organe ist, hört die anderen öffentlichen Organe an, soweit diese bekannt sind, und gewährt ihnen eine Frist von 14 Tagen zur Stellungnahme.

Macht ein öffentliches Organ geltend, dem Zugang zum amtlichen Dokument stehen öffentliche oder schützenswerte private Interessen entgegen, teilt es dies jenem Organ mit, welches das Gesuch bearbeitet.

Art. 16 c) Stellungnahme

Das öffentliche Organ informiert in der Regel innert 30 Tagen die gesuchstellende und, soweit eine Anhörung erfolgt ist, die angehörte Person oder das angehörte öffentliche Organ schriftlich, ob und in welcher Art dem Gesuch entsprochen wird.

Lehnt das öffentliche Organ einen Antrag der gesuchstellenden oder der angehörten Person ab, begründet es seine Stellungnahme kurz und weist auf das Recht hin, eine Verfügung zu verlangen.

Art. 17 d) Verfügung

Die gesuchstellende Person und die angehörte Person können innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Stellungnahme den Erlass einer Verfügung verlangen.

Lässt die gesuchstellende Person die Frist unbenutzt verstreichen, kann sie das gleiche Gesuch nicht erneut einreichen.

Art. 18 e) Rechtsschutz

Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965[12].

Die Rechtsmittelinstanz hat Zugang zum amtlichen Dokument, das Gegenstand des Gesuchs ist.

4. Kosten

Art. 19 Gebühr

Für das Verfahren nach Art. 11 Abs. 1 sowie Art. 16 dieses Erlasses können Gebühren erhoben werden.

Gebühren werden erhoben für Verfügungen sowie Rekurs- und Beschwerdeentscheide nach Art. 10, 17 und 18 dieses Erlasses.

Die Gebührenerhebung richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965[13].

IV. Schlussbestimmungen

Egress

nGS 2015-003

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2015-003 18.11.2014 18.11.2014
Erlasstitel geändert 2023-037 14.06.2022 01.07.2023
Art. 1, Abs. 1 geändert 2023-037 14.06.2022 01.07.2023
Art. 1a eingefügt 2023-037 14.06.2022 01.07.2023
Art. 1b eingefügt 2023-037 14.06.2022 01.07.2023
Art. 7, Abs. 2 aufgehoben 2023-037 14.06.2022 01.07.2023

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
18.11.2014 18.11.2014 Erlass Grunderlass 2015-003
14.06.2022 01.07.2023 Erlasstitel geändert 2023-037
14.06.2022 01.07.2023 Art. 1, Abs. 1 geändert 2023-037
14.06.2022 01.07.2023 Art. 1a eingefügt 2023-037
14.06.2022 01.07.2023 Art. 1b eingefügt 2023-037
14.06.2022 01.07.2023 Art. 7, Abs. 2 aufgehoben 2023-037