Die amtlichen Publikationsorgane des Kantons sind:
- die Gesetzessammlung;
- das Amtsblatt.
140.3
hat von der Botschaft der Regierung vom 16. Januar 2018[1] Kenntnis genommen und
erlässt
Die amtlichen Publikationsorgane des Kantons sind:
Die amtlichen Publikationsorgane werden von der Staatskanzlei herausgegeben.
Die amtlichen Publikationsorgane werden in elektronischer Form über das Internet veröffentlicht.
Der Zugang ist unentgeltlich.
Wenn die amtlichen Publikationsorgane über das Internet nicht zugänglich sind oder die Datensicherheit aus anderen Gründen nicht sichergestellt werden kann, können sie mit anderen zweckmässigen Mitteln veröffentlicht werden.
Die Veröffentlichung in elektronischer Form über das Internet wird so rasch wie möglich nachgeholt.
Es können eingesehen werden:
Die Einsichtnahme ist unentgeltlich.
Einzelne amtliche Publikationen können bei der Staatskanzlei in gedruckter Form bezogen werden.
Die Regierung kann für den Bezug eine Gebühr festlegen.
Die Staatskanzlei sorgt für die Authentizität, die Integrität sowie die stabile und dauerhafte Verfügbarkeit der amtlichen Publikationen.
Sie setzt die notwendigen Massnahmen um und überprüft regelmässig, ob diese dem aktuellen Stand der Technik entsprechen.
Amtliche Publikationsorgane können Personendaten und besonders schützenswerte Personendaten nach Art. 1 Bst. a und b des Datenschutzgesetzes vom 20. Januar 2009[4] enthalten, wenn dies für eine rechtlich vorgesehene Publikation notwendig ist.
Publikationen, die besonders schützenswerte Personendaten enthalten, werden nicht länger öffentlich zugänglich gemacht und enthalten nicht mehr Informationen, als es ihr Zweck erfordert.
Die Staatskanzlei stellt bei der Veröffentlichung den Schutz von besonders schützenswerten Personendaten sicher. Sie berücksichtigt dabei den Stand der Technik.
In der Gesetzessammlung werden folgende Erlasse veröffentlicht:
| 1. | von Organisationen mit kantonaler Beteiligung und Dritten, die der Genehmigung des Kantonsrates oder der Regierung bedürfen; | ||
| 2. | interkantonaler Organe; | ||
Die Regierung kann weitere rechtsetzende Erlasse in die Gesetzessammlung aufnehmen, wenn an der Veröffentlichung ein öffentliches Interesse besteht.
Erlasse können nur mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle veröffentlicht werden, wenn sie:
Die Gesetzessammlung besteht aus der chronologischen Gesetzessammlung und der systematischen Gesetzessammlung.
Die chronologische Gesetzessammlung (nGS) enthält in zeitlicher Abfolge die rechtsgültig gewordenen Erlasse.
Die systematische Gesetzessammlung (sGS) enthält die bereinigte, nach Sachgebieten geordnete und laufend nachgeführte Sammlung rechtsgültiger Erlasse.
Die Staatskanzlei kann formlos:
Sie entfernt aus der systematischen Gesetzessammlung Erlasse, die nicht mehr rechtsgültig oder durch Vollzug überholt sind.
Die Staatskanzlei berichtigt in der chronologischen und der systematischen Gesetzessammlung Formulierungen, die nicht dem Beschluss des erlassenden Organs entsprechen und den Sinn der Bestimmung verändern. Die formelle Berichtigung untersteht nicht dem Referendum.
Der Zustimmung der zuständigen Kommission des Kantonsrates bedürfen:
| 1. | Kantonsverfassung; | ||
| 2. | kantonale Gesetze; | ||
| 3. | rechtsetzende Erlasse des Kantonsrates; | ||
| 4. | rechtsetzende Erlasse von Organisationen mit kantonaler Beteiligung und Dritten, die der Genehmigung des Kantonsrates bedürfen; | ||
| 5. | referendumspflichtige Beschlüsse über neue Ausgaben; | ||
Massgeblich ist die elektronische Ausgabe der Gesetzessammlung. Die chronologische und die systematische Gesetzessammlung sind in gleicher Weise verbindlich.
Bei Veröffentlichung durch Verweis ist die Ausgabe massgeblich, auf die verwiesen wird.
Rechtsgültige Erlasse werden wenigstens fünf Tage vor Vollzugsbeginn veröffentlicht.
Besteht unaufschiebbarer Regelungsbedarf, kann die Veröffentlichung weniger als fünf Tage vor Vollzugsbeginn erfolgen. Ein rückwirkender Vollzugsbeginn ist im Rahmen der verfassungsrechtlichen Vorgaben zulässig.
Erlasse, die nach diesem Erlass veröffentlicht wurden, gelten als bekannt und sind ab ihrem Vollzugsbeginn für die Adressatinnen und Adressaten rechtsverbindlich.
Erlasse, für die kein Vollzugsbeginn und keine Zuständigkeit für die Festlegung des Vollzugsbeginns bestimmt wurden, werden fünf Tage nach ihrer Veröffentlichung für die Adressatinnen und Adressaten rechtsverbindlich.
Die Rechtswirkung von Erlassen, die nach Art. 9 Abs. 2 dieses Erlasses veröffentlicht werden, hängt nicht von der Veröffentlichung ab.
Erlasse, die verspätet veröffentlicht werden, werden fünf Tage nach ihrer Veröffentlichung für die Adressatinnen und Adressaten rechtsverbindlich. Art. 18 Abs. 2 dieses Erlasses bleibt vorbehalten.
In zwischenstaatlichen Vereinbarungen und rechtsetzenden Erlassen interkantonaler Organe kann von Art. 18 bis 20 dieses Erlasses abgewichen werden.
Das Amtsblatt wird auf einer über das Internet zugänglichen Publikationsplattform in elektronischer Form veröffentlicht.
Die Regierung kann vorsehen, dass weitere Inhalte auf der Publikationsplattform veröffentlicht werden.
Die Publikationsplattform enthält keine Werbung.
Im Amtsblatt werden veröffentlicht:
Die Staatskanzlei kann weitere Informationen ins Amtsblatt aufnehmen, wenn an der Veröffentlichung ein öffentliches Interesse besteht.
Massgeblich ist die auf der Publikationsplattform veröffentlichte Ausgabe des Amtsblatts.
Das Amtsblatt gilt mit der Veröffentlichung als bekannt.
Der Rat veröffentlicht die Rechtssammlung der Gemeinde in geeigneter Weise.
Die Rechtssammlung kann auf einer elektronischen Plattform veröffentlicht werden.
Der Rat bestimmt die Publikationsplattform nach Art. 22 dieses Erlasses, eine oder mehrere Zeitungen oder ein Mitteilungsblatt, das allen Haushalten zugestellt wird, als amtliches Publikationsorgan der Gemeinde.
Wird die Publikationsplattform als amtliches Publikationsorgan bestimmt, ist die auf der Publikationsplattform veröffentlichte Ausgabe der amtlichen Publikation massgeblich.
Wird die Rechtssammlung der Gemeinde auf einer elektronischen Plattform veröffentlicht, ist die elektronische Ausgabe massgeblich.
Die amtliche Publikation der Gemeinde gilt mit der Veröffentlichung als bekannt.
Erlasse, die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses angewendet werden, behalten ihre Rechtswirkung.
Die Gesetzessammlung nach dem Gesetz über die Gesetzessammlung und das Amtsblatt vom 21. Dezember 1953[6], mit Stand bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses, wird als Gesetzessammlung nach Art. 9 ff. dieses Erlasses weitergeführt.
Aus der systematischen Gesetzessammlung entfernt werden:
Die Regierung bezeichnet die Erlasse, die nach Abs. 2 dieser Bestimmung aus der Gesetzessammlung entfernt werden, und veröffentlicht eine entsprechende Liste im Amtsblatt.
Für Erlasse, die nach Art. 31 dieses Erlasses in der Gesetzessammlung weitergeführt werden, ist die elektronische Ausgabe der Gesetzessammlung massgeblich.
Für elektronisch nicht zugängliche Erlasse der chronologischen Gesetzessammlung bleibt deren gedruckte Ausgabe massgeblich.
| Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle | Erlassdatum | Vollzugsbeginn |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 2019-028 | 14.08.2018 | 01.06.2019 |
| Erlassdatum | Vollzugsbeginn | Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 14.08.2018 | 01.06.2019 | Erlass | Grunderlass | 2019-028 |