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142.3

Gesetz über E-Government

(E-GovG)

vom 20.11.2018 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft der Regierung vom 27. Februar 2018[1] Kenntnis genommen und

erlässt

als Gesetz:[2]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Dieser Erlass bezweckt:

  1. Festlegung der gemeinsamen E-Government-Organisation von Kanton und politischen Gemeinden sowie deren Finanzierung;
  2. Förderung der durchgängigen und rechtsverbindlichen elektronischen Zusammenarbeit von Kanton und politischen Gemeinden untereinander und mit dem Bund, mit anderen öffentlichen Organen sowie mit Dritten;
  3. Sicherstellung einer wirksamen und wirtschaftlichen Verwaltungstätigkeit durch den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien;
  4. Förderung der flächendeckenden und nachhaltigen Verfügbarkeit von E‑Government-Services zum Nutzen von Bevölkerung und Wirtschaft;
  5. jederzeitige Verfügbarkeit von aktuellen und rechtsverbindlichen Daten von öffentlichen Organen in hoher Qualität.

Art. 2 Grundsätze von E-Government

E-Government orientiert sich an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sicherheit, Transparenz sowie am Nutzen für Bevölkerung und Wirtschaft.

Art. 3 Öffentliche Organe

Öffentliche Organe im Sinn dieses Erlasses sind Organe, Behörden und Dienststellen:

  1. des Kantons;
  2. der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons;
  3. der Gemeinden;
  4. der selbständigen öffentlich-rechtlichen Gemeindeunternehmen;
  5. von Gemeindeverbänden und Zweckverbänden.

Den öffentlichen Organen sind Private gleichgestellt, wenn sie Staatsaufgaben erfüllen.

Art. 4 Begriffe

In diesem Erlass bedeuten:

  1. Datensammlung: systematischer, nach fachlichen Kriterien definierter Bestand an strukturierten und unstrukturierten Daten;
  2. Datenaustauschvereinbarung: öffentlich-rechtlicher Vertrag, der Datenlieferung, Datenempfang, Datenspeicherung und Datennutzung zwischen öffentlichen Organen regelt;
  3. E-Government-Service: sämtliche Angebote und Dienste, die eine durchgängige und rechtsverbindliche elektronische Zusammenarbeit unter öffentlichen Organen sowie zwischen diesen und Dritten ermöglichen und fördern;
  4. E-Government-Infrastruktur: sämtliche technischen und organisatorischen Voraussetzungen für das Bereitstellen von E-Government-Services.

Art. 5 Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Organen

Die öffentlichen Organe stellen durch den Abschluss von Datenaustauschvereinbarungen nach Art. 38 ff. dieses Erlasses sicher, dass Datenlieferung, Datenempfang, Datenspeicherung und Datennutzung elektronisch und medienbruchfrei erfolgen können.

Sie stellen bereits vorhandene Daten anderen öffentlichen Organen zur Verfügung, wenn diese die Daten zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe benötigen.

Das Datenschutzgesetz vom 20. Januar 2009[3] sowie spezialgesetzliche Regelungen bleiben vorbehalten.

Art. 6 Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Organen und Dritten a) Grundsatz*

Ein öffentliches Organ kann Dritten über ein E-Government-Portal E-Government-Services anbieten. Diese umfassen insbesondere:*

  1. elektronische und rechtsverbindliche Übermittlung von Daten und Eingaben an ein öffentliches Organ;
  2. elektronischer Bezug von Daten und Leistungen von einem öffentlichen Organ;
  3. elektronische Verwaltung und Führung von Daten.

Art. 6a* b) elektronische Authentifizierung

Wer einen E-Government-Service nutzt, authentifiziert sich vorgängig über einen zentralen elektronischen Zugang und erfasst die hierfür erforderlichen Personendaten.

Der Kanton stellt hierfür eine technische Lösung bereit.

Je nach Schutzbedarf des angeforderten E-Government-Services gelten unterschiedliche Vertrauensstufen.

Die bei der elektronischen Authentifizierung erfassten Personendaten können an ein E-Government-Portal bekanntgegeben werden, wenn dies für die Nutzung eines E-Government-Services erforderlich ist.

Das Kooperationsgremium regelt die Einzelheiten der elektronischen Authentifizierung, insbesondere das Verfahren, die Vertrauensstufen sowie die Vertretung für Personen und Organisationen, durch Verordnung.

Art. 7 Informationssicherheit

Öffentliche Organe treffen angemessene Massnahmen zum Schutz der Integrität und Verfügbarkeit der von ihnen eingesetzten E-Government-Services sowie zum Schutz der Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Nachweisbarkeit der von ihnen gespeicherten, verarbeiteten und übertragenen Daten.

Die Massnahmen werden regelmässig darauf überprüft, ob sie dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Bei Anhaltspunkten für eine Gefährdung erfolgt die Überprüfung umgehend.

II. E-Government-Zusammenarbeit von Kanton und politischen Gemeinden

1. Organisation

Art. 8 Rechtsform, Name und Sitz

Kanton und politische Gemeinden sind Träger der E-Government St.Gallen (nachfolgend eGovSG).

Die eGovSG ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons St.Gallen mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in der Stadt St.Gallen. Die Firma der eGovSG wird im Statut festgelegt.

Art. 9 Zweck

Die eGovSG:

  1. nimmt die gemeinsamen Aufgaben und Interessen von Kanton und politischen Gemeinden im E-Government-Bereich wahr;
  2. fördert die E-Government-Zusammenarbeit von Kanton und politischen Gemeinden mit dem Bund, mit anderen öffentlichen Organen sowie mit Dritten;
  3. fördert die wirksame und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung von Kanton und politischen Gemeinden im E-Government-Bereich.

Die eGovSG kann für Kanton und politische Gemeinden E-Government-Services bereitstellen. Sie nimmt nicht am Wettbewerb mit Privaten teil.

Art. 10 Organe a) Bestand

Organe der eGovSG sind:

  1. Kooperationsgremium;
  2. Planungsausschuss;
  3. Geschäftsstelle;
  4. Revisionsstelle.

Art. 11 b) Kooperationsgremium 1. Zusammensetzung

Das Kooperationsgremium wird auf Amtsdauer gewählt und setzt sich zusammen aus:

  1. zwei Mitgliedern der Regierung;
  2. zwei Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der Staatsverwaltung, die von der Regierung gewählt werden;
  3. vier von den politischen Gemeinden bestimmten Vertreterinnen oder Vertretern der Gemeinden.

Präsidentin oder Präsident ist ein Mitglied der Regierung.

Weitere Personen können mit beratender Stimme beigezogen werden.

Art. 12 2. Einberufung und Beschlussfassung

Das Kooperationsgremium tritt auf Einladung der Präsidentin oder des Präsidenten wenigstens zweimal jährlich zusammen.

Beschlüsse bedürfen der Zustimmung von wenigstens je drei Vertreterinnen oder Vertretern des Kantons und der Gemeinden.

Die Vertreterinnen und Vertreter von Kanton und Gemeinden sorgen insbesondere in Bezug auf gewichtige Beschlüsse für eine angemessene Mandatierung.

Art. 13 3. Zuständigkeit

Das Kooperationsgremium:

  1. wählt den Planungsausschuss, bestimmt dessen Vorsitz und legt die Entschädigung fest;
  2. wählt die Leiterin oder den Leiter der Geschäftsstelle;
  3. beschliesst das Statut. Dieses regelt insbesondere:
  1. Organisation und Verfahren der eGovSG;
  2. Aufgaben und Zuständigkeit der Geschäftsstelle;
  1. erteilt Aufträge, vergibt Zuschläge und schliesst Verträge ab;
  2. erlässt im Rahmen der gesetzlich übertragenen Zuständigkeiten Verordnungen und Weisungen;
  3. beschliesst das jährliche Budget;
  4. legt die Kostenanteile der Träger fest;
  5. beschliesst die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht. Jahresrechnung und Geschäftsbericht werden der Regierung und einer von den politischen Gemeinden bestimmten Stelle zur Genehmigung vorgelegt.

Das Kooperationsgremium nimmt weitere, ihm durch Gesetz oder Statut übertragene Aufgaben wahr.

Art. 14 4. Leitung und Vertretung

Das Kooperationsgremium wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten geleitet. Die Geschäftsstelle besorgt das Protokoll.

Die Präsidentin oder der Präsident ist gemeinsam mit einer Vertreterin oder einem Vertreter der Gemeinden, die oder der vom Kooperationsgremium bestimmt wird, zeichnungsberechtigt.

Das Statut regelt die Stellvertretung.

Art. 15 c) Planungsausschuss

Der Planungsausschuss besteht aus der gleichen Anzahl von Vertreterinnen oder Vertretern des Kantons und der Gemeinden. Es können Fachpersonen mit beratender Stimme beigezogen werden.

Er tritt auf Einladung der oder des Vorsitzenden wenigstens zweimal jährlich zusammen.

Der Planungsausschuss bereitet Geschäfte des Kooperationsgremiums vor und ist für weitere Geschäfte zuständig, soweit nicht ein anderes Organ zuständig ist.

Art. 16 d) Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle stellt die operative Führung nach Massgabe des Statuts sicher und erfüllt die Aufgaben, die ihr durch das Statut und ergänzende Anordnungen des Kooperationsgremiums übertragen sind.

Die Leiterin oder der Leiter wählt die Mitarbeitenden, soweit nicht nach dem Statut ein anderes Organ zuständig ist.

Art. 17 e) Revisionsstelle

Revisionsstelle ist die kantonale Finanzkontrolle. Sie prüft jährlich die Jahresrechnung und erstattet dem Kooperationsgremium Bericht über das Ergebnis.

Art. 18 Fachgruppen

Das Kooperationsgremium setzt ständige Fachgruppen zu den Themenbereichen Geodateninfrastruktur und Datenmanagement ein. Es kann weitere ständige sowie projektbezogene Fachgruppen einsetzen.

Es wählt die Mitglieder und legt unter Vorbehalt der Zuständigkeitsordnung dieses Erlasses Aufgaben und Kompetenzen fest. Das Statut regelt Organisation und Verfahren der Fachgruppen.

Art. 19 Haushalt

Die eGovSG führt einen eigenen Haushalt.

Die Vorschriften des Staatsverwaltungsgesetzes vom 16. Juni 1994[4] und des entsprechenden Ausführungsrechts werden sachgemäss angewendet.

Das Budget wird so erstellt, dass die Träger ihre Beiträge spätestens in das eigene Budget des folgenden Jahres aufnehmen können.

Art. 20 Aufsicht

Die eGovSG untersteht der Aufsicht der für die Aufsicht über die Geschäftsführung der Staatsverwaltung zuständigen Kommission des Kantonsrates.

Art. 21 Anwendbares Recht

Die eGovSG untersteht dem für die kantonale Ebene anwendbaren Recht. Für den Rechtsschutz und das Verfahren wird das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965[5] angewendet.

2. Aufgaben

Art. 22 E-Government-Planung a) Strategie

Das Kooperationsgremium erlässt eine E-Government-Strategie.

Diese enthält das Leitbild und die strategischen Ziele von Kanton und politischen Gemeinden im E-Government-Bereich sowie die Grundsätze für die Umsetzung dieser Ziele. Die Zweckbestimmung nach Art. 1 dieses Erlasses dient als Grundlage für das Leitbild und die strategischen Ziele.

Die Strategie wird wenigstens alle vier Jahre überprüft und aktualisiert.

Art. 23 b) Umsetzungsplanung

Gestützt auf die E-Government-Strategie erlässt das Kooperationsgremium die E-Government-Umsetzungsplanung.

Diese enthält für die nächsten vier Jahre insbesondere die geplanten E-Government-Services, die für ihre Realisierung wesentlichen Massnahmen und einen Finanzplan.

Die Umsetzungsplanung wird jedes Jahr überprüft und aktualisiert.

Art. 24 E-Government-Zusammenarbeit a) Standards und E-Government-Services

Zur Umsetzung der E-Government-Strategie und der Umsetzungsplanung kann das Kooperationsgremium:

  1. technische, organisatorische und prozedurale Standards festlegen, die für Kanton und politische Gemeinden sowie Schulgemeinden verbindlich sind;
  2. strategische E-Government-Services bezeichnen, die als gemeinsamer Standard für sämtliche politische Gemeinden sowie Schulgemeinden gelten;
  3. strategische E-Government-Services bezeichnen, die als gemeinsamer Standard für Kanton und politische Gemeinden sowie Schulgemeinden gelten.

Die Festlegung eines Standards und die Bezeichnung eines strategischen E‑Government-Services werden durch das Kooperationsgremium begründet und im Amtsblatt veröffentlicht.

Art. 25 b) strategische E-Government-Services

Die Ausschreibung und Beschaffung der strategischen E‑Government-Services und der für sie notwendigen E‑Government-Infrastruktur erfolgt über die E‑Government-Beschaffungsstelle.

Das Kooperationsgremium:

  1. überträgt die Verantwortung für die Bereitstellung eines strategischen E‑Government-Services an die Geschäftsstelle, den Kanton oder an eine oder mehrere politische Gemeinden;
  2. legt den Leistungsauftrag fest.

Es kann für strategische E-Government-Services eine gemeinsame Einführung vorsehen.

Art. 26 c) nicht strategische E-Government-Services

Kanton und politische Gemeinden können Ausschreibung und Beschaffung der nicht strategischen E‑Government-Services und der für sie notwendigen E‑Government-Infrastruktur über die E‑Government-Beschaffungsstelle vornehmen.

Kanton und politische Gemeinden können der Geschäftsstelle mit Betriebsvereinbarung die Verantwortung für das Bereitstellen von nicht strategischen E‑Government-Services übertragen. Die politischen Gemeinden können dem Kanton mit Betriebsvereinbarung die Verantwortung für das Bereitstellen von nicht strategischen E‑Government-Services übertragen.

Der Kanton teilt der Geschäftsstelle den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zwischen politischen Gemeinden und Kanton mit.

Art. 27 d) Leistungsauftrag und Betriebsvereinbarung

Ein Leistungsauftrag oder eine Betriebsvereinbarung zur Bereitstellung von E‑Government-Services enthält insbesondere:

  1. den Umfang der Leistungserbringung;
  2. Regelungen zum allfälligen Bezug von Leistungen von Drittanbietern;
  3. die Projekt- und Betriebsorganisation;
  4. die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten;
  5. die Kostenverteilung.

Die Geschäftsstelle führt einen Katalog über die bestehenden Leistungsaufträge und Betriebsvereinbarungen.

Art. 28 Datenkatalog

Die Geschäftsstelle führt einen Katalog über die relevanten Datensammlungen im Kanton und den politischen Gemeinden sowie über die nach diesem Erlass abgeschlossenen Datenaustauschvereinbarungen.

Datensammlungen, die bereits nach der besonderen Gesetzgebung in einem Register erfasst werden, können vom Datenkatalog ausgenommen werden.

Der Datenkatalog wird vom Kooperationsgremium beschlossen. Das Kooperationsgremium kann im Datenkatalog unter Vorbehalt der besonderen Gesetzgebung je Datensatz oder Datensammlung insbesondere die für Erhebung, Nachführung und Verwaltung zuständige Stelle festlegen.

Art. 29 E-Government-Beschaffungsstelle

Im Auftrag des Kooperationsgremiums oder von Kanton und politischen Gemeinden führt die Geschäftsstelle als E-Government-Beschaffungsstelle Ausschreibungen und Beschaffungen von E-Government-Services und der für sie notwendigen Infrastruktur durch.

Öffentliche Organe und andere öffentlich-rechtliche Organisationen können sich mit Zustimmung des Kooperationsgremiums an einer Ausschreibung und Beschaffung beteiligen.

Das Kooperationsgremium legt die Kostenbeteiligung fest für die Durchführung der Ausschreibungen und Beschaffungen im Auftrag von Kanton und politischen Gemeinden sowie bei einer Beteiligung anderer öffentlicher Organe oder öffentlich-rechtlicher Organisationen.

Art. 30 E-Government-Projekte

Die eGovSG kann sich an Projekten zur Umsetzung der E‑Government-Strategie und der Umsetzungsplanung mit Projektbeiträgen beteiligen.

Das Kooperationsgremium entscheidet über die Freigabe von Projektbeiträgen. Es erlässt ein Reglement insbesondere über die Voraussetzungen einer Projektunterstützung, das Antragsverfahren und das Projektcontrolling. Die Unterstützung kann insbesondere von einer angemessenen Eigenleistung und der Mitfinanzierung durch weitere öffentliche Organe oder Dritte abhängig gemacht werden.

Art. 31 Weitere Aufgaben

Kanton und politische Gemeinden können der eGovSG durch Beschluss der Regierung oder des Rates sowie mit Zustimmung des Kooperationsgremiums weitere Aufgaben im E-Government Bereich übertragen.

Die Abgeltung der übertragenen weiteren Aufgaben wird durch Leistungsvereinbarung geregelt.

3. Finanzierung

Art. 32 Grundsätze

Die Kosten für den allgemeinen Verwaltungsaufwand, den Betrieb der Geschäftsstelle einschliesslich der Beschaffungsstelle und die Unterstützung von E‑Government-Projekten werden nach einem vom Kooperationsgremium festgelegten Kostenschlüssel auf die politischen Gemeinden und den Kanton verteilt.

Der Kostenschlüssel orientiert sich an der Einwohnerzahl der politischen Gemeinden. Der Kanton entrichtet den gleichen Beitrag wie sämtliche politischen Gemeinden zusammen.

Die nach dem Kostenschlüssel von Kanton und politischen Gemeinden zu entrichtenden Beiträge gelten als gebundene Ausgaben.

Art. 33 E-Government-Services

Die Abgeltung für das Bereitstellen von E-Government-Services wird im Leistungsauftrag oder in der Betriebsvereinbarung nach Art. 27 dieses Erlasses geregelt.

Die Abgeltung für das Bereitstellen von strategischen E-Government-Services nach Art. 25 dieses Erlasses erfolgt nach dem Kostenschlüssel nach Art. 32 Abs. 2 dieses Erlasses, wenn der Service im gemeinsamen Interesse von Kanton und politischen Gemeinden liegt und gleichermassen genutzt wird. Eine abweichende Kostenverteilung durch das Kooperationsgremium im Leistungsauftrag bleibt vorbehalten.

Die vom Kooperationsgremium festgelegten Beiträge gelten als gebundene Ausgaben.

III. Datenaustausch

1. Grundsätze

Art. 34 Datenhoheit

Die nach der besonderen Gesetzgebung oder gemäss Datenkatalog nach Art. 28 dieses Erlasses für die Verwaltung von Daten zuständige Stelle übt die Datenhoheit aus.

Art. 35 Freie Weiterverwendung

Öffentliche Organe legen fest, ob sie Daten, über die sie die Datenhoheit ausüben, in maschinenlesbaren und offenen Formaten zur freien Weiterverwendung zur Verfügung stellen.

Art. 36 Datenschutz

Die Bekanntgabe von Personendaten richtet sich nach dem Datenschutzgesetz vom 20. Januar 2009[6].

2. Gestützt auf Datenkatalog

Art. 37 Austausch von Daten und Datensammlungen von Kanton und politischen Gemeinden

Das Kooperationsgremium bezeichnet im Datenkatalog jene Daten und Datensammlungen von Kanton und politischen Gemeinden, die ohne Datenaustauschvereinbarung zwischen Kanton und politischen Gemeinden:

  1. ausgetauscht werden können;
  2. automatisiert mit weiteren Daten oder Registern verknüpft werden können;
  3. in einem Abrufverfahren öffentlichen Organen zur Verfügung gestellt werden können.

Das Kooperationsgremium regelt den Datenaustausch durch Weisung. Ihr Inhalt richtet sich sachgemäss nach Art. 38 Abs. 2 dieses Erlasses.

Kanton und politische Gemeinden gewähren sich gegenseitig gebührenfreien Zugang zu ihren Daten. Das Kooperationsgremium bezeichnet im Datenkatalog jene Daten, bei denen der Kanton und die politischen Gemeinden für Zugang und Nutzung durch andere öffentliche Organe und Dritte Gebühren erheben.

3. Gestützt auf Datenaustauschvereinbarung

Art. 38 Abschluss a) Grundsatz

Öffentliche Organe, zwischen denen ein Datenaustausch erfolgt, schliessen eine Datenaustauschvereinbarung ab.

Sie enthält insbesondere Bestimmungen über:

  1. den für das Daten empfangende öffentliche Organ massgebenden Verwendungszweck der Daten;
  2. Inhalt, Aktualität und Vollständigkeit der für den Austausch vorgesehenen Daten sowie die Form des Datenaustauschs;
  3. Haftungsfolgen bei fehlerhaften oder veralteten Daten;
  4. Zugriffsberechtigung des Daten empfangenden öffentlichen Organs oder Lieferrhythmus der Daten;
  5. Berechtigung zu Änderung und Löschung von Daten durch das Daten empfangende öffentliche Organ. Vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Bestimmungen;
  6. Zulässigkeit und Umfang der Verknüpfung mit Daten:
  1. von Datensammlungen des Daten empfangenden öffentlichen Organs;
  2. von anderen Datensammlungen, an denen das Daten empfangende öffentliche Organ beteiligt ist;
  1. Delegation zum Abschluss einer Datenaustauschvereinbarung;
  2. Kostenfolgen und Kostentragung.

Der Abschluss einer Datenaustauschvereinbarung wird der Geschäftsstelle der eGovSG durch das öffentliche Organ mitgeteilt, das die Daten liefert oder bereitstellt.

Art. 39 b) Ausnahme

Öffentliche Organe können von einer Datenaustauschvereinbarung absehen, wenn:

  1. die Datenlieferung einmalig erfolgt und zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe notwendig ist. Das öffentliche Organ, das die Daten liefert oder bereitstellt, schreibt dem Daten empfangenden Organ Datennutzung und Datenverwendung vor;
  2. der Datenaustausch nach Art. 37 Abs. 1 dieses Erlasses gestützt auf eine Weisung erfolgen kann;
  3. der Datenaustausch ausschliesslich zwischen Dienststellen erfolgt, die demselben öffentlichen Organ zugeordnet sind. Die nach Art. 40 dieses Erlasses zuständige Behörde regelt den Datenaustausch durch Weisung. Der Inhalt der Weisung richtet sich sachgemäss nach Art. 38 Abs. 2 dieses Erlasses;
  4. das Gesetz den Datenaustausch vorschreibt und Regelungen enthält, die sachgemäss dem Vereinbarungsinhalt nach Art. 38 dieses Erlasses entsprechen.

Art. 40 c) Parteien

Die Datenaustauschvereinbarung schliessen je nach den beteiligten öffentlichen Organen ab:

  1. das Präsidium des Kantonsrates;
  2. die Regierung, soweit nicht durch Verordnung ein Departement oder eine andere Dienststelle zum Abschluss der Vereinbarung ermächtigt ist;
  3. der Rat der Gemeinde;
  4. das nach Gesetz oder Reglement zuständige Organ der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt oder des selbständigen öffentlich-rechtlichen Unternehmens der Gemeinde;
  5. der Verwaltungsrat des Gemeindeverbandes oder des Zweckverbandes;
  6. die Präsidentin oder der Präsident des Kantonsgerichtes, wenn Gerichte der Zivil- und Strafrechtspflege beteiligt sind;
  7. die Präsidentin oder der Präsident des Versicherungsgerichtes sowie Präsidentin oder Präsident des Verwaltungsgerichtes, wenn andere Gerichte der Verwaltungsrechtspflege beteiligt sind.

IV. Schlussbestimmungen

Art. 41 Berichterstattung

Die Regierung legt dem Kantonsrat wenigstens alle vier Jahre einen Bericht zu E‑Government im Kanton St.Gallen vor.

Der Bericht zu E-Government zeigt insbesondere die wesentlichen Entwicklungen sowie die strategischen Ziele des Kantons im E-Government-Bereich auf und enthält allfällige Anträge zur Anpassung gesetzlicher Grundlagen.

Der Kantonsrat nimmt vom Bericht Kenntnis.

Art. 42 Haftung

Die Haftung richtet sich sachgemäss nach dem Gesetz über die Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden und öffentlichen Angestellten (Verantwortlichkeitsgesetz) vom 7. Dezember 1959[7].

Öffentliche Organe haften nicht für Schäden materieller oder ideeller Art, die durch die Nutzung der angebotenen elektronischen Informationen oder Dienstleistungen durch Dritte verursacht worden sind, wenn kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden seitens der Behörden und Angestellten des öffentlichen Organs vorliegt.

Art. 43 Übergangsbestimmungen

Die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses bestehenden Verfahren des Datenaustauschs zwischen öffentlichen Organen und deren vertragliche Grundlagen werden innert fünf Jahren ab Vollzugsbeginn dieses Erlasses dem neuen Recht angepasst.

Egress

nGS 2019-003

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2019-003 20.11.2018 01.01.2019
Art. 6 Artikeltitel geändert 2025-057 11.11.2025 01.01.2026
Art. 6, Abs. 1 geändert 2025-057 11.11.2025 01.01.2026
Art. 6, Abs. 1, c) geändert 2025-057 11.11.2025 01.01.2026
Art. 6a eingefügt 2025-057 11.11.2025 01.01.2026

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
20.11.2018 01.01.2019 Erlass Grunderlass 2019-003
11.11.2025 01.01.2026 Art. 6 Artikeltitel geändert 2025-057
11.11.2025 01.01.2026 Art. 6, Abs. 1 geändert 2025-057
11.11.2025 01.01.2026 Art. 6, Abs. 1, c) geändert 2025-057
11.11.2025 01.01.2026 Art. 6a eingefügt 2025-057