Dieser Erlass gilt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Art. 2 des Personalgesetzes. Als selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten nach Art. 2 Abs. 2 des Personalgesetzes[3] gelten auch die interkantonalen und interstaatlichen selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten nach Anhang 4 dieses Erlasses.*
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Spitalverbundes und des Psychiatrieverbundes sowie des Zentrums für Labormedizin sind mit Ausnahme der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die eine höhere leitende Tätigkeit ausüben[4], der eidgenössischen Arbeitsgesetzgebung[5] unterstellt.*
Soweit dieser Erlass für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Spitalverbundes und des Psychiatrieverbundes sowie des Zentrums für Labormedizin günstigere Regelungen enthält, gehen diese den Bestimmungen der eidgenössischen Arbeitsgesetzgebung vor.*